Drucksache - 0408/IV  

 
 
Betreff: Aufhebung des Beschlusses über die Veränderungssperre 1-59/22 für das Grundstück Brunnenstrasse 183
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksverordnetenversammlung Mitte
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
23.08.2012 
10. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
13.09.2012 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (Fortsetzung der 10. öffentliche Sitzung) vertagt   
20.09.2012 
12. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin gegenstandslos   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzK vom 13.08.2012
2. Version vom 18.09.2012
3. Beschluss vom 21.09.2012

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Auf Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wird die Vorlage von der Tagesordnung genommen.

 

(Text liegt vor):


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

die Aufhebung des Beschlusses über die Veränderungssperre 1-59/22 für das Grundstück Brunnenstraße 183

sowie die Einbringung einer Vorlage - zur Kenntnisnahme - in die Bezirksverordnetenversammlung.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 05.06.2012 beschlossen:

 

  1. Der Bezirksamtsbeschluss Nr. 181 vom 22. Mai 2012 über die Veränderungssperre 1-59/22 für das Grundstück Brunnenstraße 183 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte wird aufgehoben.

 

  1. Mit der Durchführung des Beschlusses wird die Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung beauftragt.

 

 

Begründung:

 

Mit BA-Beschluss Nr. 181 vom 22.05.2012 zur Verordnung über die Veränderungssperre für das Grundstück Brunnenstraße 183 war beabsichtigt, die Sanierungsziele im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurf 1-59 zu sichern. Das Verwaltungsgericht Berlin hat jedoch nunmehr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durchgreifende rechtliche Bedenken hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Veränderungssperre geäußert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid des Baugesuchs des Eigentümers wiederhergestellt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Veränderungssperre in diesem Fall als Sicherungsmittel ungeeignet, weil sich das Planungsziel im Wege der planerischen Festsetzung nicht erreichen ließe. So ist insbesondere die Planungskonzeption, die den Abriss zumindest des Seitenflügels auf dem Vorhabengrundstück voraussetzt, nicht verwirklichungsfähig, weil der Seitenflügel insoweit Bestandsschutz genieße. Es wurde entschieden, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wegen fehlender Aussicht auf Erfolg keine Beschwerde einzulegen.

 

 

Rechtsgrundlage:

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

Baugesetzbuch (BauBG)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)

 


- 2 -

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine

b)Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

keine.

 

Berlin,

 

 

 

 

Dr. Hanke

Bezirksbürgermeister

 

Carsten Spallek

Bezirksstadtrat

 

 

 
 

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