Drucksache - 0077/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Der § 60, Satz 2 (Auslegung und Änderung der Geschäftsordnung) der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte wird wie folgt geändert:
(2) Änderungen der Geschäftsordnung können von der BVV nur nach Beratung im für Geschäftsordnungsfragen zuständigen Gremium mit Mehrheit der Bezirksverordneten beschlossen werden. Der Ältestenrat ist das hierbei für Geschäftsordnungsfragen zuständige Gremium der Bezirksverordnetenversammlung.
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