Drucksache - 1596/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte von Berlin 1596
/ III
Vorlage - zur Kenntnisnahme - über die Aufstellung des Bebauungsplanes 1-68 (Krausenblock) im
Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, auf der Grundlage des § 13a des Baugesetzbuchs
als beschleunigtes Verfahren, die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, die Beteiligung der Behörden gemäß § 4
Abs. 2 Baugesetzbuch Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung
am 09.03.2010 beschlossen: I.
Der
Bebauungsplan 1-68 für die Grundstücke Krausenstraße 21, 22 und
Markgrafenstraße 26, ausgenommen der Flächen des Jugendclubs und der Sporthalle
im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte ist auf der Grundlage des § 13a des
Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches aufzustellen. II.
Für
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-68 wird die
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung
der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB entsprechend der sich hieraus ergebenden
Vorgaben durchgeführt. III.
Die
der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach §
15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen. Veranlassung für die Einleitung des Bebauungsplanes 1-68
sind folgende städtebauliche Gründe: 1. Veranlassung
und Erforderlichkeit: Der Bereich zwischen Krausenstraße, Jerusalemer
Straße, Schützenstraße und Markgrafenstraße wird derzeit noch durch den
Schulstandort der Charles-Darwin-Oberschule geprägt. Der Schulstandort wurde
gemäß dem BA-Beschluss vom 15.2.2005 im Jahre 2007 aufgegeben; das Schulgebäude
wird, nach Veräußerung des Grundstücks durch den Liegenschaftsfonds Berlin,
beseitigt. Aufgrund der Aufgabe des Schulstandortes wird für das
gesamte Areal eine städtebauliche Neuordnung notwendig. Das Grundstück der
ehemaligen Charles-Darwin-Oberschule wurde an den Liegenschaftsfonds Berlin
abgegeben. Für den Block wurde im Jahre 2009 ein städtebauliches
Gutachterverfahren durchgeführt, in dem sich für eine Blockrandbebauung mit
6-geschossigen Baukörpern mit Staffelgeschoss entschieden wurde. Es wurde sich
des weiteren für die Sicherung eines hohen Wohnanteils ausgeprochen. Eine
Vermarktung von Grundstücksteilen wird angestrebt, um so die im Entwurf
dargestellte Kleinteiligkeit zu erreichen. Das Ergebnis des Gutachterverfahrens
wird in dem Bebauungsplanentwurf entsprechend berücksichtigt. Des weiteren ist
die Verlegung der Jerusalemer Straße in die Ursprungslage im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens geplant. Der Bebauungsplan 1-68 soll die rechtliche Grundlage
für Nutzungsänderungen und bodenordnende Maßnahmen innerhalb seines
Geltungsbereiches bilden sowie die städtebauliche Entwicklung des Gebietes
sichern. 2. Beschreibung
des Plangebietes 2.1. Lage des Gebietes und
Eigenart der Umgebung Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs wird
nördlich durch die Krausenstraße, östlich durch die Jerusalemer Straße,
westlich durch die Markgrafenstraße und südlich durch die Schützenstraße
begrenzt und beträgt ca. 11.000m² unter Berücksichtigung der Verlegung der
Jerusalemer Straße in die ursprüngliche Lage. Das Planungsgebiet liegt in der Berliner Innenstadt an
der südlichen Grenze des Bezirkes Mitte zum Bezirk Kreuzberg. Der
Gendarmenmarkt ist ca. 600m und der Potsdamer Platz ca. 1500m vom Geltungsbereich
entfernt. Historisch gehört das Gebiet zur barocken Stadterweiterung der
Friedrichstadt. Stadträumlich ist es Teil einer durch Kriegszerstörung und
Grenzverlauf geprägten historischen Blockstruktur südlich der Leipziger Straße.
Angrenzend an den Geltungsbereich, innerhalb des
Blockes 103072, befindet sich im Bereich der Schützenstraße eine Sporthalle und
im Bereich der Markgrafenstraße eine Jugendfreizeitstätte. Aufgrund des
Bestandsschutzes ist die Sicherung der Gemeinbedarfseinrichtungen über einen Bebauungsplan
entbehrlich. In der Umgebung des Planungsgebietes treffen
historisch bedingt zwei unterschiedliche Bebauungs- und Nutzungsstrukturen
aufeinander. Zum einen befindet sich hier südlich, östlich und westlich
angrenzend das Gebiet der historischen Mitte mit kleinteiliger
Parzelllenstruktur und überwiegender Nutzung durch Handel und Dienstleistung.
Die Blöcke weisen i.d.R. eine Blockrandbebauung mit bis zu achtgeschossigen
Baukörpern auf. Zum anderen entwickelt sich entlang der als „repräsentative Magistrale“
geplanten achtspurigen Leipziger Straße das Bild einer Stadtstruktur aus den
70er Jahren, gekennzeichnet durch Straßenaufweitung und Hochhausbebauung mit
22- bis 26-geschossigen Baukörpern mit überwiegender Wohnnutzung. Die
Einwohnerdichte ist entsprechend der Nutzung und im Gegensatz zur Umgebung
entlang der Leipziger Straße sehr hoch. Die Versorgung mit öffentlichen und privaten Grün- und
Freiflächen ist unzureichend. 2.2. Bestand Die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches wurden bis
zum Jahre 2007 ausschließlich für Gemeinbedarfszwecke (Schule) genutzt und
werden derzeit noch von zwei viergeschossigen Baukörpern sowie den
dazugehörigen Freiflächen geprägt. Nach Veräußerung des Grundstückes durch den
Liegenschaftsfonds Berlin erfolgt die Beräumung des Grundstückes. 2.3. Eigentumsverhältnisse Die Grundstücke befindet sich im Besitz des Landes
Berlin. 3. Planungsrechtliche
Ausgangssituation 3.1. Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan (FNP) ist der Geltungsbereich
des Bebauungsplanentwurfes 1-68 als Wohnbaufläche W1 (GFZ über 1,5)
dargestellt. Im Flächennutzungsplan ist derzeit noch das Standortsymbol
„Schule“ eingetragen. Der Flächennutzungsplan wird vor Festsetzung des
Bebauungsplanes entsprechend angepasst. Das Plangebiet befindet sich nach FNP
im Vorranggebiet für Luftreinhaltung 3.2. Bereichsentwicklungsplanung In der Bereichsentwicklungsplanung 2004 des Bezirkes
ist eine Entwicklung des Gebietes als Gemeinbedarfsstandort für Schule und
Jugendclub geplant. Es erfolgt eine Anpassung der Bereichsentwicklungsplanung
an die neuen Entwicklungsziele. 3.3. Erhaltungssatzung Das Planungsgebiet befindet sich im Geltungsbereich
der Verordnung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund
seiner städtebaulichen Gestalt. Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet der
Stadterweitungen Friedrichswerder, Dorotheenstadt und nördliche Friedrichstadt.
Die städtebauliche Eigenart ist durch die Vielgestaltigkeit aufgrund der
historischen Entwicklung charakterisiert. Die städtebauliche Figur der barocken
Stadterweiterungen ist trotz gravierender Änderungen in der Bebauungsstruktur
im wesentlichen erhalten geblieben. Folgende Ziele werden in der
Erhaltungsverordnung formuliert: die gesamte Stadtfigur in ihrer Durchmischung
und stadtraumprägenden Dichte ist zu bewahren. Neubauten sollen sich in Höhe,
Proportion und Fassadenmaterial an die historischen Gebäude anlehnen und vor
allem die wenigen erhaltenen Beispiele historischer Wohnformen einbeziehen. 3.4. Planwerk Innenstadt Das 1999 vom Senat
beschlossene „Planwerk Innenstadt“ beinhaltet als Planungsstrategie der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Leitlinien zur Revitalisierung der
Innenstadt und insbesondere der historischen Mitte. Der Block 103072 soll laut
Planwerk seine historische Form zurückerhalten, d.h. eine Verlegung der
Jerusalemer Straße in die Ursprungslage ist geplant. Ansonsten wird der Bestand
dargestellt, da zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Planwerkes Innenstadt vom
Erhalt des Schulstandortes ausgegangen wurde. Längerfristig wurde eine
Blockergänzung vorgesehen. 4. Planungskonzept Ausgelöst wurden die Planungsüberlegungen durch den am
15.2.2005 getroffenen Beschluss des Bezirksamtes Mitte von Berlin, den Standort
der Charles-Darwin-Oberschule aufzugeben. Dadurch wird für den gesamten
Geltungsbereich eine städtebauliche Neuordnung notwendig. Nach Rückbau der
vorhandenen Schulgebäude stehen an diesem Standort ca. 11.000m²
Grundstücksfläche für eine Neuentwicklung zur Verfügung. Im Rahmen eines
städtebaulichen Gutachterverfahrens wurden die Entwicklungspotenziale
untersucht. Die geplante Entwicklung des Areals wird in städtebaulichem
Zusammenhang mit den benachbarten Baublöcken gesehen. Der Bezirk beabsichtigt
auf dieser Fläche entlang der Krausenstraße / Jerusalemer Straße ein
allgemeines Wohngebiet sowie entlang der Schützenstraße ein Mischgebiet
festzusetzen. Auf der Grundlage des vorliegenden Gutachterverfahrens soll eine
6-geschossige Blockrandbebauung mit Staffelgeschoss als Baukörperausweisung /
erweiterte Baukörperausweisung festgesetzt werden. Für die Erdgeschosszone ist
die Festsetzung einer Mindesthöhe angedacht. Des weiteren sind die im
Ergebnisentwurf des Gutachterverfahrens enthaltenen Luftgeschosse
planungsrechtlich zu sichern. Der Blockinnenbereich ist von Bebauung
freizuhalten. Die Verlegung der Jerusalemer Straße in die Ursprungslage ist im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geplant. 4.
Durchführung
des Verfahrens gem. § 13a BauGB Der Bebauungsplan 1-68 soll
für den Geltungsbereich ein allgemeines Wohngebiet, und ein Mischgebiet
festsetzen. Die Wiedereingliederung des ehemaligen Schulgrundstückes der
Charles-Darwin-Oberschule in das umgebende Stadtgefüge durch die Festsetzung
von Bauflächen ist das Kernstück des Bebauungsplanes. Dieser Bebauungsplan ist
somit - auch aufgrund der zentralen innerstädtischen Lage - ein Plan der Innenentwicklung gem. § 13a
BauGB und wird somit im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Bei dem Bebauungsplan 1-68 handelt es sich um einen
qualifizierten Bebauungsplan. Die im Bebauungsplan zulässige Grundfläche
beträgt insgesamt ca. 8000m² und liegt somit weit unter der gem. §13a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 BauGB festgelegten Obergrenze von 20000m². Angrenzend an den
Bebauungsplanentwurf befinden sich keine weiteren Bebauungspläne im Verfahren. Wie bereits dargestellt dient der Bebauungsplan der
Festsetzung von einem allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet. Vorhaben,
die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen
sind aufgrund der Festsetzungen in Hinblick auf die Art der Nutzung unzulässig. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). Darüber
hinaus gibt es auch keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders oder
streng geschützter Arten im Sinne des § 42 BNatSchG. Rechtsgrundlage: § 15 i. V. m. § 36 BezVG Baugesetzbuch Auswirkungen auf den Haushaltsplan
und die Finanzplanung: a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben:
Die Herstellungskosten für die Jerusalemer Straße sind vom
künftigen Investor zu übernehmen. Hierüber ist im Laufe des
Bebauungsplanverfahrens eine entsprechende Vereinbarung zu schließen. b) Personalwirtschaftliche
Ausgaben: keine. Berlin, den
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