Drucksache - 1596/III  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplanes 1-68 (Krausenblock) im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, auf der Grundlage des § 13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren, die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.03.2010 
34. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 09.03.2010
Anlage Geltungsbereich

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                        Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                   1596 / III

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

die Aufstellung des Bebauungsplanes 1-68 (Krausenblock) im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, auf der Grundlage des § 13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren, die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 09.03.2010 beschlossen:

 

I.           Der Bebauungsplan 1-68 für die Grundstücke Krausenstraße 21, 22 und Markgrafenstraße 26, ausgenommen der Flächen des Jugendclubs und der Sporthalle im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte ist auf der Grundlage des § 13a des Baugesetzbuchs als beschleunigtes Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches aufzustellen.

 

II.         Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1-68 wird die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB entsprechend der sich hieraus ergebenden Vorgaben durchgeführt.

 

III.        Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

 

Veranlassung für die Einleitung des Bebauungsplanes 1-68 sind folgende städtebauliche Gründe:

 

 

1.          Veranlassung und Erforderlichkeit:

 

Der Bereich zwischen Krausenstraße, Jerusalemer Straße, Schützenstraße und Markgrafenstraße wird derzeit noch durch den Schulstandort der Charles-Darwin-Oberschule geprägt. Der Schulstandort wurde gemäß dem BA-Beschluss vom 15.2.2005 im Jahre 2007 aufgegeben; das Schulgebäude wird, nach Veräußerung des Grundstücks durch den Liegenschaftsfonds Berlin, beseitigt.

Aufgrund der Aufgabe des Schulstandortes wird für das gesamte Areal eine städtebauliche Neuordnung notwendig. Das Grundstück der ehemaligen Charles-Darwin-Oberschule wurde an den Liegenschaftsfonds Berlin abgegeben. Für den Block wurde im Jahre 2009 ein städtebauliches Gutachterverfahren durchgeführt, in dem sich für eine Blockrandbebauung mit 6-geschossigen Baukörpern mit Staffelgeschoss entschieden wurde. Es wurde sich des weiteren für die Sicherung eines hohen Wohnanteils ausgeprochen. Eine Vermarktung von Grundstücksteilen wird angestrebt, um so die im Entwurf dargestellte Kleinteiligkeit zu erreichen. Das Ergebnis des Gutachterverfahrens wird in dem Bebauungsplanentwurf entsprechend berücksichtigt. Des weiteren ist die Verlegung der Jerusalemer Straße in die Ursprungslage im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geplant.

 

Der Bebauungsplan 1-68 soll die rechtliche Grundlage für Nutzungsänderungen und bodenordnende Maßnahmen innerhalb seines Geltungsbereiches bilden sowie die städtebauliche Entwicklung des Gebietes sichern.

 

 

2.          Beschreibung des Plangebietes

 

2.1.        Lage des Gebietes und Eigenart der Umgebung

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs wird nördlich durch die Krausenstraße, östlich durch die Jerusalemer Straße, westlich durch die Markgrafenstraße und südlich durch die Schützenstraße begrenzt und beträgt ca. 11.000m² unter Berücksichtigung der Verlegung der Jerusalemer Straße in die ursprüngliche Lage.

Das Planungsgebiet liegt in der Berliner Innenstadt an der südlichen Grenze des Bezirkes Mitte zum Bezirk Kreuzberg. Der Gendarmenmarkt ist ca. 600m und der Potsdamer Platz ca. 1500m vom Geltungsbereich entfernt. Historisch gehört das Gebiet zur barocken Stadterweiterung der Friedrichstadt. Stadträumlich ist es Teil einer durch Kriegszerstörung und Grenzverlauf geprägten historischen Blockstruktur südlich der Leipziger Straße.

Angrenzend an den Geltungsbereich, innerhalb des Blockes 103072, befindet sich im Bereich der Schützenstraße eine Sporthalle und im Bereich der Markgrafenstraße eine Jugendfreizeitstätte. Aufgrund des Bestandsschutzes ist die Sicherung der Gemeinbedarfseinrichtungen über einen Bebauungsplan entbehrlich.

In der Umgebung des Planungsgebietes treffen historisch bedingt zwei unterschiedliche Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aufeinander. Zum einen befindet sich hier südlich, östlich und westlich angrenzend das Gebiet der historischen Mitte mit kleinteiliger Parzelllenstruktur und überwiegender Nutzung durch Handel und Dienstleistung. Die Blöcke weisen i.d.R. eine Blockrandbebauung mit bis zu achtgeschossigen Baukörpern auf. Zum anderen entwickelt sich entlang der als „repräsentative Magistrale“ geplanten achtspurigen Leipziger Straße das Bild einer Stadtstruktur aus den 70er Jahren, gekennzeichnet durch Straßenaufweitung und Hochhausbebauung mit 22- bis 26-geschossigen Baukörpern mit überwiegender Wohnnutzung. Die Einwohnerdichte ist entsprechend der Nutzung und im Gegensatz zur Umgebung entlang der Leipziger Straße sehr hoch.

Die Versorgung mit öffentlichen und privaten Grün- und Freiflächen ist unzureichend.

 

 

2.2.        Bestand

 

Die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches wurden bis zum Jahre 2007 ausschließlich für Gemeinbedarfszwecke (Schule) genutzt und werden derzeit noch von zwei viergeschossigen Baukörpern sowie den dazugehörigen Freiflächen geprägt. Nach Veräußerung des Grundstückes durch den Liegenschaftsfonds Berlin erfolgt die Beräumung des Grundstückes.

 

 

2.3.          Eigentumsverhältnisse

 

Die Grundstücke befindet sich im Besitz des Landes Berlin.

 

 

3.          Planungsrechtliche Ausgangssituation

 

3.1.          Flächennutzungsplan

 

Im Flächennutzungsplan (FNP) ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes 1-68 als Wohnbaufläche W1 (GFZ über 1,5) dargestellt. Im Flächennutzungsplan ist derzeit noch das Standortsymbol „Schule“ eingetragen. Der Flächennutzungsplan wird vor Festsetzung des Bebauungsplanes entsprechend angepasst. Das Plangebiet befindet sich nach FNP im Vorranggebiet für Luftreinhaltung

 

3.2.          Bereichsentwicklungsplanung

 

In der Bereichsentwicklungsplanung 2004 des Bezirkes ist eine Entwicklung des Gebietes als Gemeinbedarfsstandort für Schule und Jugendclub geplant. Es erfolgt eine Anpassung der Bereichsentwicklungsplanung an die neuen Entwicklungsziele.

 

3.3.          Erhaltungssatzung

 

Das Planungsgebiet befindet sich im Geltungsbereich der Verordnung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt. Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Stadterweitungen Friedrichswerder, Dorotheenstadt und nördliche Friedrichstadt. Die städtebauliche Eigenart ist durch die Vielgestaltigkeit aufgrund der historischen Entwicklung charakterisiert. Die städtebauliche Figur der barocken Stadterweiterungen ist trotz gravierender Änderungen in der Bebauungsstruktur im wesentlichen erhalten geblieben. Folgende Ziele werden in der Erhaltungsverordnung formuliert: die gesamte Stadtfigur in ihrer Durchmischung und stadtraumprägenden Dichte ist zu bewahren. Neubauten sollen sich in Höhe, Proportion und Fassadenmaterial an die historischen Gebäude anlehnen und vor allem die wenigen erhaltenen Beispiele historischer Wohnformen einbeziehen.

 

 

 

3.4.        Planwerk Innenstadt

 

Das 1999 vom Senat beschlossene „Planwerk Innenstadt“ beinhaltet als Planungsstrategie der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Leitlinien zur Revitalisierung der Innenstadt und insbesondere der historischen Mitte. Der Block 103072 soll laut Planwerk seine historische Form zurückerhalten, d.h. eine Verlegung der Jerusalemer Straße in die Ursprungslage ist geplant. Ansonsten wird der Bestand dargestellt, da zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Planwerkes Innenstadt vom Erhalt des Schulstandortes ausgegangen wurde. Längerfristig wurde eine Blockergänzung vorgesehen.

 

 

4.              Planungskonzept

 

Ausgelöst wurden die Planungsüberlegungen durch den am 15.2.2005 getroffenen Beschluss des Bezirksamtes Mitte von Berlin, den Standort der Charles-Darwin-Oberschule aufzugeben. Dadurch wird für den gesamten Geltungsbereich eine städtebauliche Neuordnung notwendig.

 

Nach Rückbau der vorhandenen Schulgebäude stehen an diesem Standort ca. 11.000m² Grundstücksfläche für eine Neuentwicklung zur Verfügung. Im Rahmen eines städtebaulichen Gutachterverfahrens wurden die Entwicklungspotenziale untersucht. Die geplante Entwicklung des Areals wird in städtebaulichem Zusammenhang mit den benachbarten Baublöcken gesehen. Der Bezirk beabsichtigt auf dieser Fläche entlang der Krausenstraße / Jerusalemer Straße ein allgemeines Wohngebiet sowie entlang der Schützenstraße ein Mischgebiet festzusetzen. Auf der Grundlage des vorliegenden Gutachterverfahrens soll eine 6-geschossige Blockrandbebauung mit Staffelgeschoss als Baukörperausweisung / erweiterte Baukörperausweisung festgesetzt werden. Für die Erdgeschosszone ist die Festsetzung einer Mindesthöhe angedacht. Des weiteren sind die im Ergebnisentwurf des Gutachterverfahrens enthaltenen Luftgeschosse planungsrechtlich zu sichern. Der Blockinnenbereich ist von Bebauung freizuhalten. Die Verlegung der Jerusalemer Straße in die Ursprungslage ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geplant.

 

 

4.                                   Durchführung des Verfahrens gem. § 13a BauGB

 

Der Bebauungsplan 1-68 soll für den Geltungsbereich ein allgemeines Wohngebiet, und ein Mischgebiet festsetzen. Die Wiedereingliederung des ehemaligen Schulgrundstückes der Charles-Darwin-Oberschule in das umgebende Stadtgefüge durch die Festsetzung von Bauflächen ist das Kernstück des Bebauungsplanes. Dieser Bebauungsplan ist somit - auch aufgrund der zentralen innerstädtischen Lage -  ein Plan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB und wird somit im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

 

Bei dem Bebauungsplan 1-68 handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan. Die im Bebauungsplan zulässige Grundfläche beträgt insgesamt ca. 8000m² und liegt somit weit unter der gem. §13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB festgelegten Obergrenze von 20000m². Angrenzend an den Bebauungsplanentwurf befinden sich keine weiteren Bebauungspläne im Verfahren.

 

Wie bereits dargestellt dient der Bebauungsplan der Festsetzung von einem allgemeinen Wohngebiet und einem Mischgebiet. Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen sind aufgrund der Festsetzungen in Hinblick auf die Art der Nutzung unzulässig.

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).

Darüber hinaus gibt es auch keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders oder streng geschützter Arten im Sinne des § 42 BNatSchG.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Für die Veröffentlichungen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs.1 BauGB in 3 Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von insgesamt
benötigt, die im Bezirksplan 2010 unter Kapitel 4610, Titel 53121 bereitgestellt sind.

 

 

ca. 2500.- €

 

 

Die Herstellungskosten für die Jerusalemer Straße sind vom künftigen Investor zu übernehmen. Hierüber ist im Laufe des Bebauungsplanverfahrens eine entsprechende Vereinbarung zu schließen.

 

 

b)       Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

keine.

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin, den

 

 

 

 

 

Dr. Christian Hanke

Bezirksbürgermeister

 

Gothe

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 
 

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