Drucksache - 1270/III  

 
 
Betreff: Regelung zur Genehmigung von Sportveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SportausschussBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
28.05.2009 
25. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt     
18.06.2009 
26. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.03.2010 
34. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Dringlichkeitsantrag vom 19.05.2009
2. Antrag vom 09.06.2009
3. Beschluss vom 18.06.2009
4. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 09.03.2010
Anlage zur Vorlage zur Kenntnisnahme

1

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                1270/III

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Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Regelung zur Genehmigung von Sportveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.06.2009 folgende Anregung (bzw. folgendes Auskunftsverlangen) an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1270/III):

 

“1. Das Bezirksamt wird ersucht, jährlich wiederkehrende und im Interesse des Bezirks Mitte stehende Sportveranstaltungen grundsätzlich als genehmigt anzusehen: zum Beispiel

     - Berlin Marathon

     - Halbmarathon

     - 25 km Lauf

     - KKH-Allianz-Lauf

     - „Wasserlauf“

     - Faustballturnier im Schillerpark

 

2.  Unterlagen für die Anmeldung dieser Sportveranstaltungen, die nicht vom Sachstand der Vorjahresveranstaltung abweichen, sind auch nicht mehr für die Anmeldung einzureichen, sondern werden aus dem Vorjahr übernommen.

 

3.  Das Bezirksamt wird weiterhin ersucht zu prüfen, für die Anmeldung dieser Sportveranstal-amt zu schaffen und von dieser Anlaufstelle aus intern die Prüfung des Antrages und die Eitungen eine zentrale Anlaufstelle für die Antragsteller/innen im Bezirksnholung von Stellung-nahmen anderer Ämter zu organisieren.“

 

Das Bezirksamt hat am 09.03.2010 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Abschlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Zu 1. und 3. wird auf die Beantwortung der DS 1072/III verwiesen.

 

Zu 2.

Die Behörde ist zur Aktenführung zwecks lückenloser Dokumentation des Verfahrensweges und der Entscheidungsfindung verpflichtet. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit unverzichtbar, da ansonsten weder Verfahrensbeteiligte (im Wege der Akteneinsicht) noch die Verwaltungsgerichtsbarkeit die behördlichen Entscheidungen überprüfen könnten. Daher verlangt der § 11 BerlStrG, dass vor einer Genehmigungsfiktion erst die vollständigen Unterlagen vorliegen müssen.

Die Erfahrungen zeigen außerdem, dass selbst langjährige Veranstaltungen jedes Jahr aufs Neue leicht modifiziert und neuen Gegebenheiten und Erfahrungen angepasst werden. Da selbst leichte Modifikationen sicherheitsrelevant sind (z.B. wenn auf dem Washingtonplatz ein Stand so umplatziert würde, dass er auf einer Entrauchungsanlage oder einem Notausstieg der Deutschen Bahn stehen würde), muss die Behörde hier prüfen, bevor sie dies gestattet und sich hierbei mit den anderen beteiligten Verwaltungen (vor allem Verkehrsbehörde) abstimmen.

 

 

 

 

Ein praktikabler Weg ohne großen Aufwand bietet sich dem Veranstalter an - vorausgesetzt, er will tatsächlich eine mit dem Vorjahr vollkommen identische Veranstaltung durchführen - indem er die Unterlagen des Vorjahres kopiert und gemeinsam mit einem neuen Antragsschreiben einreicht und so die Unverändertheit verbindlich dokumentiert.

 

 

Rechtsgrundlage:       §  13 i.V. mit § 36 BezVG

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)            Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:            keine

 

b)             Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

            Im Zusammenhang mit der Verlagerung der Unteren Straßenverkehrsbehörde zum             Ordnungsamt wird im Zuge der Aufgabenentflechtung auch eine Verlagerung von             Personal in sachgerechter Art und Weise erfolgen. Zusätzliche Stellen werden nicht             geschaffen.

 

 

Berlin,              

 

 

Dr. Hanke                                                                    Gothe

Bezirksbürgermeister                                                                 Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

 
 

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