Drucksache - 0928/III
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die Bezirksverordnetenversammlung Mitte missbilligt die
Amtsführung des Bezirksstadtrates Ephraim Gothe im Zusammenhang mit der
Umgehung der Beschlussrechte der Bezirksverordnetenversammlung bezüglich der
für die erfolgte Baugenehmigung erforderlich gewesene Änderung der
Sanierungsziele für das Grundstück Rheinsberger Straße 17 im Sanierungsgebiet
Rosenthaler Vorstadt. Begründung: Die städtebaulichen Ziele im Sanierungsgebiet Rosenthaler
Vorstadt wurden im Rahmen von Sanierungszielen (Rahmenplan) festgesetzt.
Bauvorhaben, die diesen Sanierungszielen widersprechen, sind entweder nicht zu
genehmigen, oder im Rahmen der Änderung von Sanierungszielen erfolgt eine
Neuformulierung der städtebaulichen Ziele, die dann eine Genehmigungsfähigkeit
des geplanten Vorhabens ermöglicht. Sanierungszieländerungen bedürfen der Beschlussfassung der
Bezirksverordnetenversammlung. In Kenntnis dieser Änderungserfordernisse und der damit
verbundenen Beschlussrechte der Bezirksverordnetenversammlung wurde für das
Grundstück Rheinsberger Straße 17 eine Baugenehmigung für einen
Seitenflügelanbau erteilt, der den geltenden Sanierungszielen widerspricht. Die
Baugenehmigung hätte ohne Änderung der Sanierungsziele nicht erfolgen dürfen.
Dies erfolgte auch nicht irrtümlich sondern vorsätzlich. Die Möglichkeit der
Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für den Grundstückseigentümer und die
Aufwertung seines Grundstückes wurde den städtebaulichen Zielen des Bezirkes
untergeordnet. Für diesen Vorgang trägt der Stadtrat für Stadtentwicklung
die politische Verantwortung. Eine Information über die Baugenehmigung entgegen
bestehender Sanierungsziele erfolgte erst auf Nachfrage der Bezirksverordneten.
In diesem Zusammenhang ließ der Stadtrat dann allerdings auch kein
Problembewusstsein erkennen. Weder hatte er prüfen lassen, ob weitere Vorgänge
dieser Art erfolgten, noch stellte er dar, welche organisatorischen
Vorkehrungen getroffen wurden, um zukünftig einen solchen Vorgang zu
verhindern. |
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