Drucksache - 0917/III
Wir
fragen das Bezirksamt: 1. Wie setzt das Bezirksamt den
geänderten § 4 des Berliner Kindertagesförderungsgesetzes um, nach dem a)
„Die
Jugendämter die Eltern unter Berücksichtigung ihrer Wünsche und der familiären
Bedürfnisse umfassend über die ihrem Kind zustehenden Ansprüche und
Möglichkeiten informieren und beraten [sollen]“; b)
„Eltern
der Kinder, die ihr drittes Lebensjahr vollenden, eine schriftliche Information
über das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung in Tagesbetreuung nach
diesem Gesetz, insbesondere über den bedarfsunabhängigen Anspruch im Sinne des
Absatz 1. [erhalten]“. 2. Wie setzt das Bezirksamt den
neuen § 5a Kindertagesförderungsgesetz um, nach dem „Eltern von Kindern mit festgestelltem Sprachförderbedarf
von den Jugendämtern über die ihrem Kind zustehenden Ansprüche für eine
vorschulische Förderung in einer Tageseinrichtung insbesondere nach dem § 4
Absatz 2 informiert und beraten werden [sollen].“ 3. In welcher bzw. in welchen
Sprachen werden die betroffenen Eltern über Angebote der Tagesbetreuung und der
vorschulischen Förderung informiert? 4. Welche Bemühungen hat das
Bezirksamt unternommen, um sicherzustellen, dass auch Eltern, die die deutsche
Sprache nicht ausreichend beherrschen, die Angebote zur Tagesbetreuung und zur
vorschulischen Förderung nachvollziehen können, und in welcher Form hat das
Bezirksamt in dieser Frage mit anderen Bezirken zusammengearbeitet? |
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