Drucksache - 0748/III  

 
 
Betreff: Schulweg sicher gestalten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Neuhaus Koch, Fraktion der CDU Reschke 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion der CDU
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.04.2008 
15. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.09.2008 
18. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 08.04.2008
2. Änderungsantrag vom 17.04.2008
3. Beschluss vom 17.04.2008
4. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 04.08.2008

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                0748/III

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Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Schulweg sicher gestalten 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.04.2008 folgende Anregung (bzw. folgendes Auskunftsverlangen) an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0748/III):

 

„Das Bezirksamt Mitte wird ersucht, sich dafür einzusetzen, dass der Schulweg der Schülerinnen und Schüler der Heinrich-Seidel-Grundschule sowie der Weg zu anderen anliegenden Kinderein-richtungen sicherer gestaltet wird.

 

Konkret wird das Bezirksamt ersucht, den bereits am 14. Februar 2008 von der Heinrich-Seidel-Grundschule gestellten Antrag auf Umgestaltung einiger Kreuzungsbereiche im näheren Umfeld der Heinrich-Heine-Grundschule zeitnah zu prüfen und die Grundschule fortlaufend über die Ergebnisse zu informieren.“

 

Das Bezirksamt hat am 24.06.2008 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Der Wunsch nach mehr Sicherheit für die Schüler ist nachvollziehbar. Im Umfeld der Heinrich-Seidel-Grundschule sind aber aufgrund der schon vorhandenen Hinweiszeichen und Verkehrs-zeichen aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht keine weiteren Fahrbahnmarkierungen erforder-lich.

 

Die Ramlerstraße ist Bestandteil einer Tempo 30-Zone, somit bereits schon verkehrsberuhigt, jedoch für den öffentlichen Fahrzeugverkehr uneingeschränkt gewidmet. Die Fahrbahnbreite beträgt ca. 11,50 Meter. Durch die vorgeschriebene, alternierende Parkordnung verbleibt für den fließenden Verkehr eine Restfahrbahnbreite von ca. 5,50 Meter. Bedingt durch die vorhandene Fahrbahnbreite und der Pflasterung mit Großpflaster entspricht die Ramlerstraße einer orts-üblichen innerstädtischen Nebenstraße. Es gilt hier die Vorfahrtsregel „rechts vor links“, so dass die Ramlerstraße aus diesem Grund nur mit mäßiger Geschwindigkeit befahren werden kann. Die Situation wurde mehrfach zu unterschiedlichen Tageszeiten vor Ort überprüft. Es wurde keine hohe Verkehrsbelastung und auch keine Verkehrsgefährdungen von Fußgängern, insbesondere Kindern, registriert. Durch eine mäßige Anzahl von Kraftfahrzeugen entstanden immer wieder große Lücken im Verkehrsfluss, so dass ein gefahrloses Queren der Fahrbahn für Fußgänger möglich war.  Ebenso werden die Kraftfahrer durch die Zeichen 136 der Straßen-Ver-kehrsordnung (StVO) (Kinder) und 356 StVO (Verkehrshelfer) sowie der Aufstellung von nicht-amtlichen Hinweisschildern (Gas weg! Kinder) wiederholt erinnert, einer besonderen Sorgfalts-pflicht nachzukommen. In der Zeit zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr war zu beobachten, dass ein Großteil der Kinder den südlichen Gehweg von der Brunnenstraße aus kommend nutzt.

 

Hierbei ist lediglich die Einmündung Ramlerstraße/Putbusser Straße zu queren, die in dieser Zeit durch Verkehrshelfer gesichert wird. Kraftfahrer müssen aus dem Prinzip der Rücksichtnahme sowie dem Gefährdungsverbot (§§ 1 und 3 (2a) StVO) auf die Zeichen der Verkehrshelfer achten. Weiterhin ist anzumerken, dass das Aufstellen einer Lichtzeichenanlage an dieser Ört-lichkeit gemäß § 45 (1c) StVO unzulässig ist, weil sich die Einmündung innerhalb einer Tempo 30-Zone befindet.

 

Vor dem Haupteingang der Heinrich-Seidel-Grundschule sind Zeichen 286 StVO (eingeschränk-tes Haltverbot), gültig montags bis freitags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr, aufgestellt, damit Fahrzeuge nicht in der zweiten Reihe abstellt werden und somit Verkehrsgefährdungen vermieden werden, wenn die Kinder gebracht bzw. abgeholt werden.

 

Eine eventuelle Missachtung der Verkehrshelfer ist somit nicht auf eine schlechte Erkennbarkeit der Verkehrszeichen zurückzuführen, sondern beruht auf einem Akzeptanzproblem. Die gefor-derten Fahrbahnmarkierungen (z.B. Fußgängerüberweg) sind aus den angeführten Gründen nicht geeignet, eine Änderung der Verhaltensweisen der Kraftfahrer herbeizuführen. Mit den nach den Vorschriften der StVO zur Verfügung stehenden Mitteln kann ich bedauerlicherweise das ordnungswidrige Verhalten der Kraftfahrer nicht ändern. Fußgängerüberwege mit einer eher geringen Frequenz im Tagesverlauf (wie hier gegeben) unterliegen nach einer Gewöhnungs-phase erfahrungsgemäß der Tendenz einer ungenügenden Aufmerksamkeit, weil Kraftfahrer

nur selten auf vereinzelte Fußgänger reagieren. Andererseits machen insbesondere Kinder die Erfahrung, dass Fahrzeuge anhalten, wenn sie auf einem Fußgängerüberweg die Fahrbahn betreten. Mithin kann ein Fußgängerüberweg im Einzellfall auch eine trügerische Sicherheit vermitteln.

 

Ob weitere bauliche Maßnahmen im Umfeld der Grundschule, wie der Einbau von Schwellen etwa, einen gewissen Erfolg generieren, wird von der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde skeptisch gesehen. Die Erfahrung lehrt, dass sich dann andere Bewohner über die verstärkte Lärmentwicklung beschweren.

 

Nach § 45 (1) StVO können die Straßenbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Sind die Voraus-setzungen des Tatbestandes des § 45 (1) StVO gegeben, befinden die Straßenverkehrsbehörden über verkehrsbeschränkenden Maßnahmen. Grundsätzlich ist der

§ 45 (1) StVO auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Da es sich im vorliegenden Fall überwiegend um Ziel- und Quellverkehr handelt, würden Verkehrsbeschränkungen oder –verbote hier nicht zu einer Vermeidung, sondern lediglich zu einer Verdrängung des Kraftfahrzeugverkehrs auf andere gleichermaßen schutzbedürftige Straßen führen. § 45 Abs. 9 der StVO schreibt außerdem vor, dass Verkehrs-zeichen nur dort anzubringen sind, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Dies soll verhindern, dass Verkehrssituationen, die bereits gesetzlich geregelt sind, durch zusätzliche verkehrliche Maßnahmen doppelt mit Verkehrsverboten versehen werden. Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote sind nur zulässig, wenn die sachlichen Voraus-setzungen erfüllt sind und die Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderlich sind, wenn also z. B. eine konkrete Gefahrenlage gegeben ist.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sich nach der Verkehrsunfallauswertung der letzten drei Jahre erfreulicherweise keine Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung ereignet haben sowie keine Verkehrsunfälle auf nicht angepasste Geschwindigkeit zurückzuführen sind. Auch die Durchführung von Geschwindigkeitsüberwachungen durch die zuständige Dienststelle der Berliner Polizei im Rahmen der Verkehrsüberwachung ergab keine Auffälligkeiten. Die bisher durchgeführten Messungen im Umfeld der Schule ergaben eine eher unterdurchschnittliche Überschreitungrate von 5 – 6 % und durchgängig unterhalb von 20 km/h Überschreitungswert.

 

Die zuständige Dienststelle der Berliner Polizei wurde trotzdem gebeten, zukünftig Geschwindig-keitskontrollen im Umfeld der Schule durchzuführen. Von dort wurde im Rahmen der personellen und technischen Möglichkeiten die Durchführung von weiteren Geschwindigkeitskontrollen zugesagt.

 

 

 

Rechtsgrundlage: §  13 i.V. mit § 36 BezVG

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a)            Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:            keine

b)             Personalwirtschaftliche Auswirkungen:                        keine

 

 

Berlin,             

 

 

 

 

 

Dr. Hanke                                                                    Gothe

Bezirksbürgermeister                                                                 Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 
 

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