Drucksache - 0748/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte von Berlin 0748/III ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Vorlage - zur Kenntnisnahme - über Schulweg sicher
gestalten Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.04.2008 folgende Anregung (bzw. folgendes Auskunftsverlangen) an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0748/III): „Das Bezirksamt Mitte wird ersucht,
sich dafür einzusetzen, dass der Schulweg der Schülerinnen und Schüler der
Heinrich-Seidel-Grundschule sowie der Weg zu anderen anliegenden
Kinderein-richtungen sicherer gestaltet wird. Konkret wird das Bezirksamt ersucht,
den bereits am 14. Februar 2008 von der Heinrich-Seidel-Grundschule gestellten
Antrag auf Umgestaltung einiger Kreuzungsbereiche im näheren Umfeld der
Heinrich-Heine-Grundschule zeitnah zu prüfen und die Grundschule
fortlaufend über die Ergebnisse zu informieren.“ Das Bezirksamt hat am 24.06.2008
beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht
zur Kenntnis zu bringen. Der
Wunsch nach mehr Sicherheit für die Schüler ist nachvollziehbar. Im Umfeld der
Heinrich-Seidel-Grundschule sind aber aufgrund der schon vorhandenen
Hinweiszeichen und Verkehrs-zeichen aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht keine
weiteren Fahrbahnmarkierungen erforder-lich. Die
Ramlerstraße ist Bestandteil einer Tempo 30-Zone, somit bereits schon
verkehrsberuhigt, jedoch für den öffentlichen Fahrzeugverkehr uneingeschränkt
gewidmet. Die Fahrbahnbreite beträgt ca. 11,50 Meter. Durch die
vorgeschriebene, alternierende Parkordnung verbleibt für den fließenden Verkehr
eine Restfahrbahnbreite von ca. 5,50 Meter. Bedingt durch die vorhandene
Fahrbahnbreite und der Pflasterung mit Großpflaster entspricht die Ramlerstraße
einer orts-üblichen innerstädtischen Nebenstraße. Es gilt hier die
Vorfahrtsregel „rechts vor links“, so dass die Ramlerstraße aus diesem Grund
nur mit mäßiger Geschwindigkeit befahren werden kann. Die
Situation wurde mehrfach zu unterschiedlichen Tageszeiten vor Ort überprüft. Es
wurde keine hohe Verkehrsbelastung und auch keine Verkehrsgefährdungen von
Fußgängern, insbesondere Kindern, registriert. Durch eine mäßige Anzahl
von Kraftfahrzeugen entstanden immer wieder große Lücken im Verkehrsfluss, so
dass ein gefahrloses Queren der Fahrbahn für Fußgänger möglich war. Ebenso werden die Kraftfahrer durch die
Zeichen 136 der Straßen-Ver-kehrsordnung (StVO) (Kinder) und 356 StVO
(Verkehrshelfer) sowie der Aufstellung von nicht-amtlichen Hinweisschildern
(Gas weg! Kinder) wiederholt erinnert, einer besonderen Sorgfalts-pflicht
nachzukommen. In der Zeit zwischen 07.30 Uhr und 08.00 Uhr war zu beobachten,
dass ein Großteil der Kinder den südlichen Gehweg von der Brunnenstraße aus
kommend nutzt. Hierbei
ist lediglich die Einmündung Ramlerstraße/Putbusser Straße zu queren, die in
dieser Zeit durch Verkehrshelfer gesichert wird. Kraftfahrer müssen aus dem
Prinzip der Rücksichtnahme sowie dem Gefährdungsverbot (§§ 1 und 3 (2a) StVO)
auf die Zeichen der Verkehrshelfer achten. Weiterhin ist anzumerken, dass das
Aufstellen einer Lichtzeichenanlage an dieser Ört-lichkeit gemäß § 45 (1c) StVO
unzulässig ist, weil sich die Einmündung innerhalb einer Tempo 30-Zone
befindet. Vor dem
Haupteingang der Heinrich-Seidel-Grundschule sind Zeichen 286 StVO
(eingeschränk-tes Haltverbot), gültig montags bis freitags in der Zeit von
07.00 Uhr bis 17.00 Uhr, aufgestellt, damit Fahrzeuge nicht in der zweiten
Reihe abstellt werden und somit Verkehrsgefährdungen vermieden werden, wenn die
Kinder gebracht bzw. abgeholt werden. Eine
eventuelle Missachtung der Verkehrshelfer ist somit nicht auf eine schlechte
Erkennbarkeit der Verkehrszeichen zurückzuführen, sondern beruht auf einem
Akzeptanzproblem. Die gefor-derten Fahrbahnmarkierungen (z.B. Fußgängerüberweg)
sind aus den angeführten Gründen nicht geeignet, eine Änderung der
Verhaltensweisen der Kraftfahrer herbeizuführen. Mit den nach den Vorschriften
der StVO zur Verfügung stehenden Mitteln kann ich bedauerlicherweise das
ordnungswidrige Verhalten der Kraftfahrer nicht ändern. Fußgängerüberwege mit
einer eher geringen Frequenz im Tagesverlauf (wie hier gegeben) unterliegen
nach einer Gewöhnungs-phase erfahrungsgemäß der Tendenz einer ungenügenden
Aufmerksamkeit, weil Kraftfahrer nur
selten auf vereinzelte Fußgänger reagieren. Andererseits machen insbesondere
Kinder die Erfahrung, dass Fahrzeuge anhalten, wenn sie auf einem
Fußgängerüberweg die Fahrbahn betreten. Mithin kann ein Fußgängerüberweg im
Einzellfall auch eine trügerische Sicherheit vermitteln. Ob
weitere bauliche Maßnahmen im Umfeld der Grundschule, wie der Einbau von
Schwellen etwa, einen gewissen Erfolg generieren, wird von der bezirklichen
Straßenverkehrsbehörde skeptisch gesehen. Die Erfahrung lehrt, dass sich dann
andere Bewohner über die verstärkte Lärmentwicklung beschweren. Nach § 45 (1) StVO können die Straßenbehörden die Benutzung
bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den
Verkehr umleiten. Sind die Voraus-setzungen des Tatbestandes des § 45 (1) StVO
gegeben, befinden die Straßenverkehrsbehörden über verkehrsbeschränkenden
Maßnahmen. Grundsätzlich ist der § 45 (1) StVO auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf
die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Da es sich im vorliegenden Fall
überwiegend um Ziel- und Quellverkehr handelt, würden Verkehrsbeschränkungen
oder –verbote hier nicht zu einer Vermeidung, sondern lediglich zu einer
Verdrängung des Kraftfahrzeugverkehrs auf andere gleichermaßen schutzbedürftige
Straßen führen. § 45 Abs. 9 der StVO schreibt außerdem vor, dass
Verkehrs-zeichen nur dort anzubringen sind, wo dies aufgrund besonderer
Umstände zwingend geboten ist. Dies soll verhindern, dass Verkehrssituationen,
die bereits gesetzlich geregelt sind, durch zusätzliche verkehrliche Maßnahmen
doppelt mit Verkehrsverboten versehen werden. Verkehrsbeschränkungen und
Verkehrsverbote sind nur zulässig, wenn die sachlichen Voraus-setzungen erfüllt
sind und die Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs
erforderlich sind, wenn also z. B. eine konkrete Gefahrenlage gegeben
ist. Abschließend
wird darauf hingewiesen, dass sich nach der Verkehrsunfallauswertung der letzten
drei Jahre erfreulicherweise keine Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung
ereignet haben sowie keine Verkehrsunfälle auf nicht angepasste Geschwindigkeit
zurückzuführen sind. Auch die Durchführung von Geschwindigkeitsüberwachungen
durch die zuständige Dienststelle der Berliner Polizei im Rahmen der
Verkehrsüberwachung ergab keine Auffälligkeiten. Die bisher durchgeführten
Messungen im Umfeld der Schule ergaben eine eher unterdurchschnittliche
Überschreitungrate von 5 – 6 % und durchgängig unterhalb von 20 km/h
Überschreitungswert. Die
zuständige Dienststelle der Berliner Polizei wurde trotzdem gebeten, zukünftig
Geschwindig-keitskontrollen im Umfeld der Schule durchzuführen. Von dort wurde
im Rahmen der personellen und technischen Möglichkeiten die Durchführung von
weiteren Geschwindigkeitskontrollen zugesagt. Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit §
36 BezVG Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen: keine
Berlin,
Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
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