Drucksache - 0569/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. 0569/III Mitte von Berlin
Vorlage - zur Kenntnisnahme - über die
Einschränkung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes II-180 im Bezirk Mitte,
Ortsteil Moabit, die
Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens mit geänderten Planinhalten, die
Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens auf der Grundlage des §13a des
Baugesetzbuches (BauGB) als beschleunigtes Verfahren, die
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
und der Beteiligung der Behörden § 4 Abs.2 BauGB Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung
am 04.12.2007 beschlossen: I.
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes II-180 für die Grundstücke
Berlichingenstraße 19-23 sowie Rostocker Straße 32, 32A und 32B im Bezirk
Mitte, Ortsteil Moabit wird eingeschränkt. Der zukünftige Geltungsbereich
umfasst die Grundstücke Rostocker Str. 32 – 32B, die westlich angrenzende
Fläche, Flurstücke 20/1 und 20/3, sowie das Grundstück Berlichingenstr. 20 im
Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit. II.
Das Bebauungsplanverfahren
zum Bebauungsplan II-180 wird mit geänderten Planinhalten weitergeführt. III.
Die
Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgt auf der Grundlage des §13a
BauGB als beschleunigtes Verfahren. IV.
Für
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes II-180 wird die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs.2 BauGB entsprechend der sich hieraus
ergebenden Vorgaben durchgeführt. Begründung: zu I und II Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes II-180 für die
Grundstücke Berlichingenstraße 19-23 sowie Rostocker Straße 32, 32A und 32B im
Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit wird eingeschränkt. Der zukünftige
Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Rostocker Str. 32 – 32B, die westlich
angrenzende Fläche, Flurstücke 20/1 und 20/3, sowie das Grundstück
Berlichingenstr. 20 im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit. Die Aufstellung des Bebauungsplanes II-180 wurde am
19.4.1994 für die Grundstücke Berlichingenstraße 19-23 sowie Rostocker Straße
32, 32A und 32B vom Bezirksamt Tiergarten beschlossen. Durch das
Bebauungsplanverfahren sollten die planungsrechtlichen Grundlagen zur Sicherung
eines neuen Kita-Standortes (Berlichingenstr. 19) mit den notwendigen
Freiflächen, die Neuanlage einer Grünfläche mit einer Blockdurchwegung zur
Rostocker Straße sowie die Sicherung des vorhandenen Spielplatzes, des
Bolzplatzes, der Kita und die bauliche und freiflächenmäßige Erweiterung der
Bücherei, des Gebäudes der Volkshochschule sowie die Anlage eines
„Stadtplatzes“ an der Rostocker Straße geschaffen werden. Die frühzeitige
Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung erfolgte in dem Zeitraum vom
2.5.1994 – 2.6.1994. Die Grundstücke Rostocker Str. 32 – 32B, die westlich
angrenzende Fläche, Flurstücke 20/1 und 20/3, sowie das Grundstück
Berlichingenstr. 20 befinden sich im Besitz des Landes Berlin. Auf dem
Grundstück Berlichingenstr. 20 wurde zwischenzeitlich ein öffentlicher
Spielplatz hergerichtet. Die weiteren Nutzungen wie Kindertagesstätte mit
angrenzendem Bolzplatz (Rostocker Str. 32A, Berlichingenstraße),
Kinderspielplatz (Berlichingenstraße 20), Bücherei und Nachbarschaftszentrum
(Rostocker Str. 32 / 32B) werden weiterhin ausgeübt und sind nachhaltig zu
sichern. Das ehemals für eine weitere Kindertagesstätte vorgesehene
Grundstück Berlichingenstr. 19 befindet sich in Privatbesitz. Inzwischen hat
sich die Lage zu Angebot und Nachfrage an Kita-Plätzen im Gebiet entspannt. Die
Sicherung einer zweiten Fläche als Gemeinbedarfsstandort Kindertagesstätte ist
nicht mehr notwendig. Die Änderung der ehemaligen Sanierungsziele für dieses
Grundstück wurden bereits am 3.5.2006 entsprechend vom Bezirksamt beschlossen. Der Baunutzungsplan setzt für das Grundstück
Berlichingenstr. 19 „Gemischtes Gebiet“ mit der Baustufe V/3 fest. Auf dem
Grundstück lastet keinerlei Veränderungsdruck. Für das genannte Grundstück ist
kein Planerfordernis vorhanden; der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird
entsprechend um dieses Grundstück eingeschränkt. zu III §13a BauGB ermöglicht die Durchführung eines beschleunigten
Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Für den Bebauungsplan
II-180 bedeut dies bei vorliegendem Verfahrensstand: von der frühzeitigen
Behördenbeteiligung, der Umweltprüfung, dem Umweltbericht sowie der
zusammenfassenden Erklärung wird abgesehen und § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Auf die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht
verzichtet, da eine frühzeitige Beteiligung der Nachbarn und interessierten
Bürger bei der Planung als sinnvoll erachtet wird. Der Bebauungsplan II-180
soll für den Geltungsbereich eine Kindertagesstätte, ein Nachbarschaftszentrum
sowie einen öffentlichen Spielplatz festsetzen. Die zu Sichernden Nutzungen
sind bereits hergestellt und werden über den Bebauungsplan nun langfristig
gesichert. Die Sicherung dieser, in diesem innerstädtischen Gebiet dringend
benötigten Gemeinbedarfs / Grünflächen ist das Kernstück des Bebauungsplanes.
Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich um eine Planung, die der weiteren
Innenstadtentwicklung dient. Bei dem Bebauungsplan II-180 handelt es sich um einen
qualifizierten Bebauungsplan. Die im Bebauungsplan zulässige Grundfläche
beträgt insgesamt ca. 2000 m² und liegt somit weit unter der gem. §13a Abs. 1
BauGB festgelegten Obergrenze von 20000m². Wie bereits dargestellt dient der Bebauungsplan der
Festsetzung von einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
„Kindertagesstätte“, einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
„Nachbarschaftszentrum“ und einem öffentlichen Spielplatz. Durch den
Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen begründet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes) liegen nicht vor. Der Bebauungsplan II-180 wird künftig als Bebauungsplan der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB fortgeführt. zu IV.: Bestand Im Block 16 zwischen
Rostocker- und Berlichingenstraße bündeln sich heute verschiedenste Angebote der
sozialen Infrastruktur. Das ehemalige Kinder- und
Jugendhaus in der Rostocker Straße 32 wurde im Jahr 2002 saniert und wird seit
dem Oktober 2002 als Nachbarschaftshaus genutzt. Es konnten eine Vielzahl neuer
sozialer Angebote dort untergebracht werden. Die Räumlichkeiten der
Kurt-Tucholsky-Bibliothek im benachbarten zweigeschossigen Bau – Rostocker
Straße 32B – wurden in das Konzept Nachbarschaftshaus eingezogen und im Zuge
dieser Umbaumaßnahmen verkleinert. Die Bibliotheksnutzung beschränkt sich seitdem
auf das 1. OG, im Erdgeschoss befindet sich nun eine zentrale Anlaufstelle für
den Kiez; der Nachbarschaftstreff, welcher nach Westen zum öffentlichen
Spielplatz einen Terrassenausgang besitzt. Eine Ergänzung dieses sozialen
und kulturellen Zentrums stellt die ebenfalls zweigeschossige Kindertagesstätte
in der Rostocker Straße 32A dar. Sie orientiert sich mit den Gruppenräumen zu
ihrer Freifläche an der Berlichingenstraße 23. Mit mehreren Zugängen öffnet
sich die Kita-Freifläche zum öffentlichen Spiel- und Bolzplatz auf den
angrenzenden Grundstücken. Eigentumsverhältnisse Die im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes liegenden Flächen befinden sich im Eigentum des Landes Berlin. Planerfordernis /
Begründung Die Flächen befanden sich im
ehemals förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Beusselstraße. Für dieses Gebiet
wurde ein erhebliches Defizit im Bereich Grünflächenversorgung und Flächen für
die soziale Infrastruktur nachgewiesen. Über die Festsetzungen der o.g.
Gemeinbedarfsflächen und des öffentlichen Spielplatzes soll die dauerhafte und
langfristige Sicherung der ehemaligen Sanierungsziele erfolgen. Der Flächennutzungsplan Berlin
stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes als Wohnbaufläche W1 (GFZ
bis 2,0) dar. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind aus dem FNP Berlin
entwickelbar. Rechtsgrundlage: § 15 i. V. m. § 36 BezVG Baugesetzbuch Auswirkungen auf den Haushaltsplan
und die Finanzplanung: a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben:
b) Personalwirtschaftliche
Ausgaben: keine. Berlin, Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung Anlagen: ehemaliger
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs II-180 Bebauungsplanentwurf
II-180 |
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