Drucksache - 0564/III  

 
 
Betreff: Verlängerung der Veränderungssperre mit der Bezeichnung 1-42B/12 für die im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanentwurfes 1-42B für das Gelände zwischen Lützowstraße, Flottwellstraße, Pohlstraße und Körnerstraße liegenden Grundstücke Lützowstraße 107-112 und Pohlstraße 8-16 im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Tiergarten sowie Entscheidung über den beigefügten Entwurf der Rechtsverordnung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksverordnetenversammlung Mitte
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
Stadtentwicklung Entscheidung
05.12.2007 
15. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.12.2007 
12. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Beschlussfassung vom 05.12.2007
Anlage Übersichtsplan
2. Beschluss vom 21.12.2007

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

 

(Text siehe Rückseite)


 

Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                               Drucksache Nr. 0564/III

Mitte von Berlin

 

 

Vorlage - zur Beschlussfassung -

 

über

 

die Verlängerung der Veränderungssperre mit der Bezeichnung 1-42B/12 für die im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanentwurfes 1-42B für das Gelände zwischen Lützowstraße, Flottwellstraße, Pohlstraße und Körnerstraße liegenden Grundstücke Lützowstraße 107-112 und Pohlstraße 8-16 im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Tiergarten sowie Entscheidung über den beigefügten Entwurf der Rechtsverordnung

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

I.           Für die im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanentwurfs 1-42B für das Gelände zwischen Lützowstraße, Flottwellstraße, Pohlstraße und Körnerstraße im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Tiergarten liegenden Grundstücke Lützowstraße 107-112 und Pohlstraße 8-16 wird die Verlängerung der Veränderungssperre mit der Bezeichnung 1-42B/12 beschlossen und

 

II.         über den beigefügten Entwurf der Rechtsverordnung zur Verlängerung der Veränderungssperre wird gem. §12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG entschieden.

 

 

Begründung:

 

Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat am 25. Juli 2006 für das Gelände zwischen Lützowstraße, Flottwellstraße, Pohlstraße und Körnerstraße im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Tiergarten, die Aufstellung des Bebauungsplanes 1-42B beschlossen. Dieser Beschluss wurde gem. §2 Abs.1 des Baugesetzbuches am 25. August 2006 im Amtsblatt für Berlin auf der Seite 3290 ortsüblich bekannt gemacht.

 

Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befinden sich die von der Verlängerung der Veränderungssperre 1-41B/12 betroffenen Grundstücke Lützowstraße 107-112 und Pohlstraße 8-16.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, die Art der baulichen Nutzung festzusetzen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B liegt innerhalb des Baunutzungsplanes, der in Verbindung mit den städtebaulichen Vorschriften der Bauordnung für Berlin von 1958 und den festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien als übergeleitete Bebauungsplanregelung fortgilt. Im Baunutzungsplan wird das gesamte Areal als Kerngebiet mit der Baustufe V/3 festgesetzt.

Innerhalb des Geltungsbereiches liegen des Weiteren die Bebauungspläne II-94 und II-B3. Der Bebauungsplan II-94 setzt für das Grundstück Lützowstraße 105/106 Kerngebiet und der Bebauungsplan II-B3 für die Grundstücke Körnerstraße 15-18 und 22-26, Pohlstraße 26, 28 Allgemeines Wohngebiet fest.

Die Kerngebietsfestsetzungen widersprechen zum einen dem Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 29. Juni 2006 (ABl. S. 2426), der für den Geltungsbereich im Bereich Lützowstraße Gemischte Baufläche M2 und südlich der Pohlstraße Wohnbaufläche (W1) darstellt.

Dem in § 8 Absatz 2 BauGB formulierten Entwicklungsgebot wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs 1-42 B Rechnung getragen, die Darstellungen des FNP werden übernommen und präzisiert.

Des Weiteren widersprechen die Kerngebietsfestsetzungen im Baunutzungsplan und im Bebauungsplan II-94 der bezirklichen Bereichsentwicklungsplanung, die ebenfalls diesen Bereich als Wohn- und Mischgebietsstandort entwickeln möchte. Die Bereichsentwicklungsplanung vom 18. November 2004 stellt für den Geltungsbereich entlang der Körnerstraße und der Flottwellstraße Wohnen (W1) und für die Grundstücke dazwischen Mischgebiet als Art der baulichen Nutzung dar.

 

Um die tatsächliche und gewollte Entwicklung einer innerstädtischen Mischnutzung im Sinne des Flächennutzungsplans und der Bereichsentwicklungsplanung zu sichern, ist die Aufstellung des Bebauungsplans notwendig.

 

Das Plangebiet ist geprägt durch eine starke Mischnutzung. Wohngebäude aus der Gründerzeit stehen neben neuen Bürogebäuden; brach liegende Grundstücke, die als Abstellmöglichkeit für LKW´s dienen oder als Zwischenlager genutzt werden stehen neben öffentlichen Spielplätzen und kleinen gestalteten Parkflächen. Die Grundstücke befinden sich größtenteils in Privateigentum. Ausgenommen sind die Grundstücke Flottwellstraße 8-18. Diese werden vom Liegenschaftsfonds Berlin verwaltet.

Der städtebauliche Wunsch nach Erhalt und Weiterentwicklung des Mischgebietes macht besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Der Erhalt der Büros, vor allem aber der ansässigen Handwerksbetriebe in Nachbarschaft des im Bestand vorhandenen und weiter zu sichernden Wohnens liegt in einem hohen bezirklichen Interesse. Die besondere Attraktivität der vorhandenen Nutzungen sowie deren weitere Ansiedlung wird durch die sehr gute verkehrlichen Erschließung im innerstädtischen Bereich gerechtfertigt. Das hier mögliche Wohnen in unmittelbarer Nähe zu den Arbeitsstätten kann darüber hinaus zu einer Verringerung des notwendigen Verkehrs beitragen. Mögliche Störpotentiale für die in direkter Nachbarschaft vorhandene Wohnnutzung werden als gering eingeschätzt; die Vereinbarkeit zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung in direkter Nachbarschaft ist historisch belegt.

Die Festsetzung von Kerngebiet für das Grundstück Lützowstraße 105 im festgesetzten Bebauungsplan II-94 entspricht nur teilweise der vorliegenden Nutzung. Die auf dem Grundstück vorherrschende Büronutzung ist problemlos in die künftige Art der Nutzung „Mischgebiet“ integrierbar.

Der Bebauungsplan II-B3 setzt für die Grundstücke Körnerstraße 15-18 und 22-26, Pohlstraße 26, 28 Allgemeines Wohngebiet fest. Durch die Integrierung der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B, der für den gesamten Block Mischgebiet festsetzt, erfolgt weiterhin die Sicherung des Wohnanteils auf den o.g. Grundstücken. Eine Ansiedlung von wohnverträglichem Gewerbe wird ermöglicht.

Der Geltungsbereich als auch die umgebenden Baublöcke befinden sich im Gebiet des Quartiersmanagements „Magdeburger Platz“; der angrenzende Block war bis zum Jahre 1998 vom Bezirksamt beschlossenes Sanierungsgebiet „Kurfürstenstraße“. Innerhalb des Quartiers wurden mit Hilfe öffentlicher Gelder – Sanierungsmittel – Kindertagesstätten, öffentliche Spielplätze und Grünanlagen ausgebaut und errichtet. Auch dieser Ausbau zielt auf den Erhalt und die Stärkung des Wohnens ab.

 

 

 

Angrenzend an das Plangebiet ist die Planung für das ehemalige Bahngelände „Gleisdreieck“ zu nennen. Im Zuge der Erarbeitung des Planwerks Innenstadt, das am 18.5.1999 vom Berliner Senat als Städtebauliches Leitbild beschlossen wurde, wurde das Gleisdreieck als ein Schwerpunktbereich vertieft bearbeitet. Neben der Herstellung einer Ost-West-Verbindung in der Linie des von Hobrecht geplanten Generalszuges und einer Verbindung über die Schöneberger Straße zur Pohl- bzw. Lützowstraße, ist der Bau einer neuen Parkanlage mit hoher Aufenthalts-, Nutzungs- und Gestaltqualität geplant. Darüber hinaus sind ergänzende nutzungsgemischte Bebauungen im unmittelbaren Umfeld des Bahnhofs Gleisdreieck, im Yorckdreieck und im südöstlichen Bereich entlang der Yorckstraße vorgesehen. Mit einem Wettbewerb für den Park auf dem Gleisdreieck wird die Wiedereingliederung eines Areals in das städtische Gefüge eingeleitet, das durch die Bahnnutzung seit der Mitte des 19. Jahrhunderts eine aus dem Umfeld herausgehobene Exklave gebildet hat. Nach langjähriger Diskussion über die Neugliederung des Gebiets ist durch die Vereinbarungen im städtebaulichen Rahmenvertrag zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg und der Vivico Real Estate GmbH im Herbst 2005 ein Stand erreicht worden, der es erlaubt, die Realisierung des Parks auf dem Gleisdreieck einzuleiten.

 

Die Fläche des Geltungsbereiches ist im Baunutzungsplan als Kerngebietsfläche festgesetzt. Diese Festsetzung bzw. die sich daraus ergebenden möglichen Nutzungen wie Vergnügungsstätten und großflächiger Einzelhandel mit dem dazugehörigen Verkehrs- und Emissionsaufkommen widerspricht der bezirklichen als auch der Senatsplanung.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 1-42B wird im Flächennutzungsplan Berlin zum einen als Wohnbaufläche W1 als auch als Mischgebietsfläche dargestellt. Sieht man über den Geltungsbereich hinaus ist eine Zentrenkonzentration entlang der Potsdamer Straße zu erkennen, sowie eine Entwicklung der Gebiete um die ehemalige Fläche des Gleisdreiecks hin zu Wohn- bzw. Mischnutzungen (Planung „Gleisdreieck“).

In der Bereichsentwicklungsplanung des Bezirkes sind für den Geltungsbereich zum einen Wohnbauflächen als auch Mischgebietsflächen dargestellt. Diese Planung zielt auf eine Sicherung und Stärkung des Wohnens auf den Flächen östlich der Potsdamer Straße hin zur künftigen Parkanlage des Gleisdreiecks ab.

 

Die in einem Kerngebiet zulässige Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel steht dem vom Senat in seiner Sitzung am 22. März 2005 beschlossenen Stadtentwicklungsplan Zentren entgegen. Der Stadtentwicklungsplan Zentren bildet den Rahmen für die künftige stadtentwicklungsplanerische Steuerung der Einzelhandels- und Zentrenentwicklung auf gesamtstädtischer Ebene.

 

Der beabsichtigte Inhalt des Bebauungsplanes betrifft ausschließlich die Art der baulichen Nutzung. Es ist beabsichtigt einen einfachen Bebauungsplan mit der Festsetzung der Art der Nutzung als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO zu entwickeln.

 

Für die Grundstücke Lützowstraße 107-112 und Pohlstraße 8-16 ist am 6. März 2007 die Veränderungssperre 1-42B/12 durch Rechtsverordnung des Bezirksamtes Mitte von Berlin erlassen worden.

 

Anlass für die Veränderungssperre war ein Vorbescheidsantrag für die Grundstücke Lützowstraße 107-112 und Pohlstraße 8-16 vom 25.1.2006 (Eingang: 6.2.2006), zuletzt vervollständigt am 14.2.2006, zur Nutzungsänderung von vorhandenen Produktionshallen einer ehemaligen Druckerei zum Verbrauchermarkt und Indoor-Kinderland. Mit Vorbescheid-Nr. 778/06 vom 5.4.2006 hat der Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht des Bezirkes Mitte von Berlin die gestellten Einzelfragen gem. §74 Bauordnung für Berlin negativ beurteilt.

 

Der Bebauungsplanentwurf sieht für die o.g. Grundstücke Mischgebiet gem. §6 BauNVO vor. Der geplante großflächige Verbrauchermarkt mit 3700m² Verkaufsfläche steht den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen und es ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Die Planung widerspricht darüber hinaus dem von dem Senat in seiner Sitzung am 22. März 2005 beschlossenen Stadtentwicklungsplan Zentren. In unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück befindet sich die Potsdamer Straße, die als Nahversorgungszentrum weiterentwickelt werden soll. Die weitere Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel außerhalb des Nahversorgungszentrums steht dieser Planung ebenso entgegen.

Die geplante Nutzung „Verbrauchermarkt“ mit seinen notwendigen Stellplätzen sowie der An- und Ablieferung wirkt darüber hinaus problemverschärfend für das gesamte Gebiet und explizit für die zu sichernde Wohnnutzung.

 

Die Verordnung über die Veränderungssperre wurde am 15. März 2007 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Nr. 7 (S. 118) verkündet. Für die Berechnung der Dauer der Veränderungssperre wurde das Datum des Vorbescheids berücksichtigt, da hierdurch eine faktische Bausperre ausgelöst wurde. Der Vorbescheid wurde am 5.4.06 ablehnend beschieden; abgesandt wurde der Vorbescheid per einfachem Brief am 10.4.06. Zuzüglich der  Frist für die Übermittlung durch die Post (3 Tage) begann somit die Zwei-Jahres-Frist der Veränderungssperre demzufolge am 14.4.06.

Unter Berücksichtigung aller Belange ergibt sich, dass die Veränderungssperre gem. §17 Abs. 1 Satz 1 spätestens am 13.4.08 außer Kraft tritt.

 

Gegen den ablehnend beschiedenen Vorbescheid wurde am 4.5.06 Widerspruch eingelegt. Dem Widerspruch konnte von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Hinblick auf den im Verfahren befindlichen Bebauungsplan nicht abgeholfen werden. Der geplante Verbrauchermarkt steht den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes, der als Art der Nutzung für die Grundstücke im Geltungsbereich Mischgebiet festsetzt, entgegen.

Der Bebauungsplan 1-42B wurde mit Bezirksamtsbeschluss vom 25.7.2006 aufgestellt. Voran gegangene umfangreiche Untersuchungen des Plangebietes und der umliegenden Blöcke, deren Ergebnis die Notwendigkeit der Aufstellung des Bebauungsplanes war, verzögerten den Beginn des Planverfahrens bis dahin. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes befindet sich gegenwärtig in der Vorbereitung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Innerhalb des Bebauungsplanverfahrens waren umfangreiche fachliche Absprachen mit den Fachabteilungen notwendig. Daraufhin wurde auch auf eine Zusammenlegung der Verfahrensschritte „frühzeitige Behördenbeteiligung“ gem. § 4 Abs. 1 BauGB und „frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung“ gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Berechnung der Dauer der Veränderungssperre das Datum des Vorbescheides mit berücksichtigt wurde und somit der Bearbeitungszeitraum für den Bebauungsplan nicht ausreichend ist, ist zur Sicherung der Planung die Verlängerung der Veränderungssperre gem. §17 Abs. 1 Satz 3 erforderlich. Die Festsetzung des Bebauungsplans ist bis Juli 2008 vorgesehen.

 

Da unter Einrechnung des Datums des Vorbescheides (5.4.06 – ablehnend beschieden; abgesandt am 10.4.06 zuzüglich 3 Tage Übermittlung durch die Post) die Veränderungssperre mit Ablauf des 13.4.08 außer Kraft tritt, aber aus den o.g. Gründen das Bebauungsplanverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte, wird die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr bis zum 12.4.09 erforderlich.

Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Gemäß § 17 Abs. 2 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 13 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch besteht die Möglichkeit, sofern besondere Umstände es erfordern, die Frist nochmals bis zu einem weiteren Jahr zu verlängern.

 

 

Rechtsgrundlagen

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

Baugesetzbuch (BauGB)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Durch den Erlass der Veränderungssperre würden lediglich Entschädigungsansprüche gemäß § 18 Abs. 1 BauGB entstehen, wenn die Veränderungssperre länger als 4 Jahre dauerte.

 

 

b)       Personalwirtschaftliche Ausgaben:

 

keine

 

 

 

 

 

Berlin, den

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister

 

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 

Anlagen

·         Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre 1-42B/12 im Bezirk Mitte, Ortsteil Tiergarten (Entwurf)

·         Planausschnitt Veränderungssperre 1-42B/12

 

 

 


Entwurf

 

 

 

Verordnung

über die Verlängerung der Veränderungssperre 1-42B/12

im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil Tiergarten

 

vom .................               

 

 

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Die durch Verordnung vom 6. März 2007 (GVBl. S. 118) erlassene Veränderungssperre 1-42B/12 wird um ein Jahr bis zum 12. April 2009 verlängert.

 

 

§ 2

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach §32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Berlin, den

 

Bezirksamt Mitte von Berlin

 

 

 

Dr. C. Hanke                                                                           E. Gothe

Bezirksbürgermeister                                                                  Bezirksstadtrat

 

 
 

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