Drucksache - 0494/III
Zur
Information Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. 0494 / III Mitte von Berlin
Vorlage -
zur Beschlussfassung - über den
Bebauungsplanentwurf II-27-1 sowie Entscheidung über den Entwurf der
Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes II-27-1. Die
Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: I.
Der
Bebauungsplan II-27-1 vom 15. August 2007 für den Sickingenplatz (Flurstück
91/1, Flur 39) im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, wird gem. § 6 Abs. 3 AGBauGB
beschlossen. II. Über den Entwurf der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplanes II-27-1 vom 15. August 2007 für den Sickingenplatz (Flurstück 91/1, Flur 39) im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG entschieden. Begründung: Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans
mit Begründung fand in der Zeit vom 20. August 2007 bis einschließlich 20.
September 2007 im Bezirksamt Mitte von Berlin, Stadtplanungsamt statt. Die
Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB
benachrichtigt. Innerhalb des Auslegungszeitraumes äußerten sich zwei Bürger und zwei Träger öffentlicher Belange zu den Zielen des Bebauungsplanes. Die Träger und
Bürger nahmen den Bebauungsplanentwurf zustimmend zur Kenntnis. Die
Beteiligung ergab keine Änderungen der Planzeichnung und der Begründung. Rechtsgrundlage: § 15 i. V. m. § 36 BezVG Baugesetzbuch AGBauGB - 2 - Auswirkungen auf den Haushaltsplan,
die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche
Ausgaben: keine, da kein zusätzliches Personal
benötigt wird. Berlin,
Anlage: ·
Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplanes II-27-1 im Bezirk Mitte, Ortsteil
Moabit ·
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan II-27-1 Verordnung über die Festsetzung des
Bebauungsplans II-27-1 im Bezirk Mitte von Berlin, Ortsteil
Moabit (Entwurf) Vom 2007 Auf
Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3316), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 und mit
§ 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird
verordnet: § 1 Der Bebauungsplan II-27-1 vom 15. August 2007 für den Sickingenplatz (Flurstück 91/1, Flur 39) im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit wird festgesetzt. Er ändert teilweise den durch Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans II-27 im Bezirk Mitte vom 26. Juni 1964 (GVBl. S. 710) festgesetzten Bebauungsplan. § 2 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Vermessungsamt, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. § 3 Auf die Vorschriften über 1.
die
Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2.
das
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§
44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 (1)
Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss 1.
eine
beachtliche Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2a Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs
bezeichnet sind, 2.
eine
nach § 214 Abs. 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, 3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 4.
eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung
des Baugesetzbuchs enthalten sind, in den
Fällen der Nummern 1 bis 3. innerhalb von einem Jahr, in den Fällen der Nummer
4 innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem
Bezirksamt Mitte von Berlin schriftlich geltend machen. Der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der
in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur
Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2)
Die
Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser
Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den Bezirksamt Mitte von Berlin
Bezirksamt
Mitte von Berlin Abt.
Stadtentwicklung Fachbereich Stadtplanung BEGRÜNDUNG zum
Bebauungsplan II-27-1 für den Sickingenplatz (Flurstück 91/1, Flur 39) im Bezirk Mitte,
Ortsteil Moabit Inhaltsverzeichnis A.1 Veranlassung und Erforderlichkeit A.2 Beschreibung des Plangebietes A.3 Planerische Ausgangssituation A.3.3 Bereichsentwicklungsplanung A.3.4 Landschaftsprogramm (LaPro Berlin 1994) B.1 Entwicklung der Planungsüberlegungen B.3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan C.1 Auswirkungen auf die Umwelt C.1.1 Umweltverträglichkeitsprüfung C.1.2 Eingriff in Natur und Landschaft C.2 Auswirkungen auf den Haushalt D.2 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB D.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB D.4 Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB D.5 Beschluss zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung und
des Bebauungsplans D.7 Beschluss über den Bebauungsplan und Veröffentlichung A Planungsgegenstand
A.1
Veranlassung und
Erforderlichkeit
Der gesamte Baublock 624 ist - bis auf den Sickingenplatz – industriell/gewerblich genutzt. Eigentümer ist die Siemens Real Estate GmbH & Co.OHG. Mit dem Grundstückstauschkaufvertrag vom 22.01.2007 hat das Bezirksamt Mitte des Landes Berlin den 2.145 m² großen Sickingenplatz gegen das 2.711 m² goße Grundstück Berlichingenstraße 9-11 der Siemens Real Estate GmbH & Co.OHG getauscht. Dieses Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs II-169 der hier eine Jugendeinrichtung mit umfangreichen Freiflächen vorsieht und damit im Wohngebiet die soziale Infrastruktur ergänzen soll. Das Planungskonzept für den Geltungsbereich des Bebauungsplans II-27-1 sieht vor, die industriell/gewerbliche Nutzung an der Sickingenstraße zu arrondieren. Das geltende Planungsrecht für den Sickingenplatz, der am 26.06.1964 festgesetzte Bebauungsplan II-27 mit öffentlicher Grünfläche, ist daher mittels eines förmlichen Bebauungsplanverfahrens abzulösen. Die Abwicklung des Grundstückstauschvertrags ist von der planungsrechtlichen Umwidmung abhängig. A.2 Beschreibung des Plangebietes
A.2.1
Bestand
Der ca. 2145 m² große Sickingenplatz wird derzeit vornehmlich als Bolzplatz genutzt. Er befindet sich im westlichen Bereich des Ortsteils Moabit, im sogenannten Huttenkiez, komplett umgeben von gewerblich/industriell genutzten Grundstücken. Der Huttenkiez selbst besteht aus 5 kleineren Wohnblöcken, die wie eine Insel im Umfeld des Industriegebietes Martinickenfelde liegt. Insgesamt leben dort ca. 2176 Einwohner (Zahlen aus Dezember 2006). Sowohl die zu geringe Einwohnergröße als auch die „Insellage“ haben negative Auswirkungen auf die entsprechende infrastrukturelle Ausstattung des Gebietes und somit stellt sich das Gebiet als kein gut funktionierendes Wohngebiet dar. Besonders die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs ist als ungenügend zu bezeichnen. Ähnlich verhält es sich mit der Grundschulversorgung, denn die nächste Grundschule ist mehr als einen Kilometer entfernt. Lediglich im Bereich der Versorgung mit Grün-, Spiel und Bewegungsflächen ist eine mehr als ausreichende Versorgung festzustellen. Derzeit befinden sich folgende Angebote im Bereich westlich der Wiebestraße:
Neben dem letztgenannten Spielplatzareal befindet sich der Sickingenplatz am Nordende der Wiebestraße. Bezogen auf die klassischen Versorgungsanforderungen muss
festgestellt werden, dass dieses Wohngebiet „überversorgt“ ist,
wohingegen der Beusselkiez (östlich angrenzend an d Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die
Versorgungsstruktur im Beusselkiez zu verbessern und den auf dem
Sickingenplatz befindlichen Spielplatz Leitungen Die Leitungsverwaltungen wiesen im Rahmen der Behördenbeteiligung bei künftiger baulicher Nutzung auf vorliegende Medien hin. So befindet sich unmittelbar angrenzend im öffentlichem Straßenland der Sickingenstraße ein Löschwasserbrunnen sowie eine Fernwärmeleitung. Bei Bebauung wird auf die Notwendigkeit von geringfügigen Umlegearbeiten von Stromkabeln hingewiesen. A.2.2
Eigentumsverhältnisse
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes II-27-1 umfasst den Sickingenplatz (Flurstück 91/1 der Flur 39) mit einer Fläche von insgesamt rd. 2.145m². Das landeseigene Grundstück ist in einem Grundstückstauschvertrag an die Siemens Real Estate GmbH & Co.OHG vergeben worden. A.3 Planerische Ausgangssituation
A.3.1
Flächennutzungsplanung
Der FNP Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 21. Juni 2006 (ABl. S. 2426) weist für den Geltungsbereich eine Gewerbliche Baufläche aus. A.3.2
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan II-27 setzt für den Geltungsbereich öffentliche Grünfläche fest. Für den gesamten übrigen Block setzt er Industriegebiet fest, wobei mit der Festsetzung des Bebauungsplans II-B1 hier die Regelungen der BauNVO von 1977 gelten. A.3.3
Bereichsentwicklungsplanung
Die Bereichsentwicklungsplanung (Nutzungskonzept mit BVV-Beschluss vom 18.11.2004 ) weist für das Gebiet einen öffentlichen Spielplatz aus. A.3.4
Landschaftsprogramm
(LaPro Berlin 1994)
Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Juli 1994 Abl. S. 2331), zuletzt geändert am 27.Juni 2006 (Abl. S. 2350) in seinen einzelnen Programmplänen folgende Entwicklungsziele und Maßnahmen dar: Naturhaushalt/Umweltschutz Der Programmplan Naturhaushalt/Umweltschutz stellt empfindliche und wertvolle Räume als Vorranggebiete für die Naturgüter Klima, Boden und Wasser dar. Der Geltungsbereich liegt in einem Gebiet in dem als programmatische Zielstellung die Sanierung von Altanlagen, Schutz angrenzender Gebiete vor Immissionen, Förderung flächensparender Bauweise, bei Neuansiedlung Förderung emissionsarmer Technologien, Boden- und Grundwasserschutz, und Dach- Wandbegrünung. Da das Gebiet im innerstädtischen Bereich liegt, gehört es zusätzlich dem "Vorranggebiet Luftreinhaltung" an, mit dem sich die Forderung nach Emissionsminderung, dem Erhalt von Freiflächen beziehungsweise der Erhöhung des Vegetationsanteils und dem Immissionsschutz empfindlicher Nutzungen verbinden. Biotop- und Artenschutz Der Programmplan Biotop- und Artenschutz zeigt Entwicklungsziele zur Verbesserung der Lebensbedingungen der wildlebenden Pflanzen- und Tierwelt auf. Er umfasst die programmatischen, räumlich darstellbaren Inhalte des Artenschutzprogramms. Der Geltungsbereich ist als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen ausgewiesen. Damit sind hinsichtlich des Biotop- und Artenschutzes folgende Entwicklungsanforderungen gestellt: · Erhalt der durch Nutzungs- und Strukturvielfältigkeit geprägten, außerordentlich hohen biotischen Vielfalt, · Schutz, Pflege und Wiederherstellung von natur- und kulturgeprägten Landschaftselementen (z.B. Pfuhle, Gräben) in Grünanlagen, Kleingärten und Industriegebieten · Schaffung zusätzlicher Lebensräume für Flora und Fauna sowie Kompensation von Nutzungsintensivierung durch Entsieglung, Dach- und Wandbegrünung Landschaftsbild Im Programmplan Landschaftsbild werden Entwicklungsräume entsprechend ihrer unterschiedlichen siedlungs- und landschaftsprägenden Merkmale dargestellt, mit dem Ziel, die Eigenarten der Orte der Stadt zu erhalten und zu entwickeln. Hier wird der Geltungsbereich als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzungen gekennzeichnet, für den die folgenden Entwicklungsziele und Maßnahmen genannt werden: · Erhalt und Entwicklung charakteristischer Stadtbildbereiche sowie markanter Landschafts- und Grünstrukturen zur Verbesserung der Stadtgliederung · Berücksichtigung ortstypischer Gestaltelemente und besonderer Siedlungs- und Freiraumzusammenhänge · Entwicklung des Grünanteils in Gewerbegebieten und auf Infrastrukturflächen · Beseitigung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen Erholung und Freiraumnutzung Im Programmplan Erholung und Freiraumnutzung werden die Wohnquartiere nach ihrer Dringlichkeit zur Verbesserung der Freiraumnutzung und -versorgung dargestellt. Der Geltungsbereich wird als sonstige Fläche außerhalb von Wohnquartieren dargestellt, für welches folgende Sofortmaßnahmen für öffentliche, halböffentliche und private Freiräume genannt werden. · Erschließung von Freiflächen und Erholungspotentialen · Entwicklung von Konzepten für die Erholungsnutzung · Entwicklung von Wegeverbindungen · Schutzpflanzungen bei angrenzender Wohn- und Erholungsnutzung · Dach- und Fassadenbegrünung an öffentlichen Gebäuden A.3.5
Landschaftsplan II-L-10
Der Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich des festgesetzten Landschaftsplan II-L-10 (GVBl. vom 12.04.1997, S. 266). Da der Bebauungsplan II-27 öffentliche Grünfläche festsetzt, sieht der Landschaftsplan hier keine Festsetzungen vor. B PLANINHALT
B.1 Entwicklung der Planungsüberlegungen
Am
23.5.2000 wurden neue Sanierungsziele für die Grundstücke Berlichingenstr. 6-13
sowie Rostocker Str. 44-46 im Block 046 im Sanierungsgebiet Tiergarten -
Beusselstraße beschlossen. Als Kernstück der neuen Planung werden
Infrastrukturflächen für die Gebietsbevölkerung mit Schwerpunkt für Jugendliche
geschaffen. Dabei handelt es sich sowohl um Freiflächen als auch um eine
geplante Bebauung zur Nutzung durch Jugendliche. Für die Umsetzung der
Sanierungsziele wird die Inanspruchnahme des Grundstückes Berlichingenstraße
9-11 benötigt. Der Erwerb des 2.711 m² großen Grundstücks soll durch einen
Tausch mit dem Grundstück „Sickingenplatz“ ermöglicht werden. Mit dem
Grundstückstauschvertrag vom 22.01.2007 hat das Bezirksamt Mitte des Landes
Berlin den Sickingenplatz gegen das Grundstück Berlichingenstraße 9-11 der
Siemens Real Estate GmbH & Co.OHG getauscht. Das
Planungskonzept für den Sickingenplatz sieht vor, die gewerbliche Nutzung an
der Sickingenstraße zu arrondieren. Die mit diesem Ziel entfallende Grün- und
Spielplatzfläche wird künftig im Bebauungsplanentwurf II-169 aufgenommen und
gesichert. B.2 Intention des Plans
Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB. Er soll die vorhandene industrielle Nutzung im des Siemens/KWU Standortes arrondieren und Raum für weitere industriell/gewerbliche Nutzung schaffen. Es handelt sich lediglich um eine Ergänzung der nach Bebauungsplan II-27 planungsrechtlich zulässigen industriellen Nutzung im Baublock. Er dient damit der Erhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen und bleibt bei einer Grundstücksgröße von rd. 2.100m² unter dem Schwellenwert des § 13a Abs. 1, Satz 2, Nr. 1 BauGB. Eine Anrechenbarkeit des Versiegelungspotentials des festgesetzten Bebauungsplans II-27 ergibt sich hier nicht. Der Verlust der Spielplatzfläche wird an anderer wohnungsnaher Stelle kompensiert. B.3 Wesentlicher Planinhalt
Der Bebauungsplan wird als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 (3) BauGB eingeleitet. Festsetzungen werden nur zur Art der Nutzung getroffen. Das Maß der Nutzung ist nach § 34 BauGB zu bewerten bzw. wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes II-27 im anliegenden Industriegebiet bestimmt. Industriegebiet Das Baugrundstück im Geltungsbereich wird als Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO festgesetzt. Ausschluss von Schadstoffen Mit der textlichen Festsetzung über die Verwendung von Brennstoffen wird den Ausweisungen des Flächennutzungsplans für Berlin Rechnung getragen, der für den Innenstadtbereich ein Vorranggebiet zur Luftreinhaltung vorsieht. B.3.1
Textliche Festsetzung
- Die Geltungsbereichsgrenze zwischen den Punkten A, B und C ist zugleich Straßenbegrenzungslinie. - Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verwendung von Stadtgas bzw. Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. Die Verwendung von anderen Brennstoffen ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Emissionswerte von Schwefeldioxid (SOx), Stickstoffoxid (NOx) und Staub in Kilogramm pro Tera-Joule Energiegehalt (kg/TJ) des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL entsprechen. - Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches bezeichnete Art enthalten, außer Kraft. B.3.2
Entwicklung aus dem
Flächennutzungsplan
Das Planungsgebiet wird im Flächennutzungsplan Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 21. Juni 2006 (ABl. S. 2426) als Gewerbliche Baufläche dargestellt. Das Industriegebiet ist aus dem Flächennutzungsplanes entwickelbar. Mit den beabsichtigten Festsetzungen entspricht der Entwurf dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches. C AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
C.1 Auswirkungen auf die Umwelt
C.1.1
Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Verfahren wird auf der Grundlage des § 13a Baugesetzbuch als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches durchgeführt. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist in der Bauleitplanung generell zu prüfen, inwieweit bei öffentlichen und privaten Vorhaben die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. In diesen Fall ist für das im Geltungsbereich eines festgesetzten Bebauungsplanes bzw. im Innenbereich nach § 34 BauGB liegende Plangebiet lediglich eine Festsetzung der Art der Nutzung beabsichtigt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nicht durchgeführt, da keine UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Anlage 1 vorgesehen sind. Die Kriterien der Nr. 18.5 bei bauplanungsrechtlichen Vorhaben treffen hier nicht zu. Eine allgemeine Prüfung war nicht vorgesehen. Es ist weder eine Vorprüfung vorzunehmen, noch besteht eine
UVP-Pflicht. C.1.2
Eingriff in Natur und
Landschaft
Grundsätzlich sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung gemäß § 1a Baugesetzbuch im Rahmen des § 21 BNatSchG abschließend zu entscheiden. Das Gebot der Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffen hat neben anderen Abwägungsbelangen vom Grundsatz her gleiches Gewicht. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten jedoch Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Endscheidung erfolgt oder zulässig. In diesem Fall ist ein Eingriff , wenn nicht vermeidbar, grundsätzlich zulässig und bedarf keines Ausgleichs. Die öffentliche Grünanlage wird von der Sickingenstraße und der Wiebestraße einerseits, andererseits von einem Industriegebiet begrenzt. Es handelt sich um eine ca. 2.145 m² große Spielplatzfläche mit 20 bis 30jährigem Baumbestand sowie einer Strauchschicht und größeren Anteil an versiegelter Funktionsfläche. Hinsichtlich des faunistischen Lebensraums weist das Gebiet nur geringfügige Qualitäten auf, da eine Vernetzung mit anderen Lebensräumen oder Biotopen durch die isolierte Lage nicht vorliegt. Die vorliegenden Bodengesellschaften der Innenstadt sind stark anthropogen geprägt, so dass nur von einem in geringem Maße schützenswerten Boden ausgegangen werden kann. Das Eingriffsgebiet weist bauliche Versiegelung auf. In Teilbereichen ist die Vegetationsfläche Trittbelastungen ausgesetzt. Als isolierte Fläche betrachtet ist das Gebiet nicht groß genug, um einen positiven Einfluss auf das Stadtklima nehmen zu können, im hochverdichteten Innenstadtbereich sind jedoch auch Flächen geringer Ausdehnung generell als positiv für das Stadtklima zu bewerten. Aufgrund der Lage unmittelbar an der stark befahrenen Sickingenstraße wird von einem nicht vorhandenen Erholungswert und einer geminderten Aufenthaltsqualität ausgegangen. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs ermöglichen eine fast vollständige Beseitigung der vorhandenen Vegetationsfläche, wodurch eine Beeinträchtigung des Naturhaushalts u.a. durch den Verlust der Bodenfunktion durch Versiegelung sowie ein Verlust von Lebensraum für Flora und Fauna entsteht (rd. 1.500m²). Unabhängig davon, das kein Ausgleich nach Naturschutzrecht erforderlich ist, erfolgt eine Kompensation auf dem Grundstück Berlichingenstraße 9-11 auf Grund eines Sanierungsbeschlusses, des Grundstückstauschvertrags und im Rahmen des parallel geführten Bebauungsplanverfahrens II-169 (Aufstellung erfolgte 1992). Auf Grund der Konstellation des Flächen- und Interessenaustausches zwischen den Sanierungszielen des Landes Berlin und Entwicklungsabsichten der Siemens Gesellschaft, wird der Eingriff in Natur- und Landschaft ausgeglichen. C.1.3
Baumschutz
Der Baumbestand im Eingriffsgebiet (ca. 40 Bäume) fällt überwiegend unter die Baumschutzverordnung und wird im Rahmen der Baugenehmigungsplanung ausgeglichen werden müssen. Entsprechend § 3 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin (Baum-schutzverordnung –BaumschVO) ist bereits bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen sicherzustellen, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der geschützten Bäume unterbleiben. Falls Maßnahmen erforderlich werden, die Verbote der Baumschutzverordnung berühren, ist vor Ausführung dieser Maßnahmen eine entsprechende Ausnahmegenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde (Bezirksamt Mitte, Amt für Umwelt und Natur) zu beantragen. Mit der Durchführung dieser Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn die erforderlich Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Ausnahmegenehmigungen nach der Baumschutzverordnung sind grundsätzlich mit der Verpflichtung verbunden, eine Ausgleichsabgabe zu entrichten bzw. eine Ersatzpflanzung als ökologischen Ausgleich vorzunehmen. C.1.4
Artenschutz
Bei Aufstellung des Verfahrens wurden im Plangebiet keine geschützten Arten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetztes vermutet. Bei der Behördenbeteiligung konnte das zuständige Fachamt das Vorkommen von besonders oder auch streng geschützten Tierarten in den Vegetationsbeständen - einschließlich Bäumen - im Plangebiet nicht ausschließen. Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Vegetationsbeseitigung – einschließlich Baumfällungen – können folglich insbesondere sowohl freibrütende als auch höhlenbrütende Vogelarten sowie deren Lebensstätten betroffen sein. Daher sind, bereits bei der Vorbereitung/Planung von Vorhaben, jeweils die Zugriffs- und Störverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) zu beachten, aus denen sich folgende Anforderungen ergeben: Beseitigung von Bäumen und anderer Vegetation Sofern die Beseitigung von Vegetation einschließlich Bäumen unvermeidbar ist, ist zu gewährleisten, dass freibrütende Vögel weder getötet oder verletzt noch deren Gelege zerstört werden und das Aufzuchtsgeschehen ungehindert bis zur Selbstän-digkeit der Jungvögel ablaufen kann. Die Beseitigung von Vegetation, einschließlich Bäumen, ist daher grundsätzlich innerhalb des Zeitraums September bis Ende Februar, d.h. außerhalb der Fortpflanzungsperiode der Vögel, durchzuführen. Andernfalls bedarf es vor und während der Durchführung der Maßnahmen einer fachkundigen Kontrolle. Eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten für das Beseitigen aktuell genutzter Nester kann nicht erlangt werden. Baumhöhlen unterliegen als dauerhaft geschützte Lebensstätten ebenfalls dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Sofern Bäume mit Baumhöhlen (i.d.R. schadhafte oder ältere Bäume) beseitigt werden müssen, bedarf es ungeachtet einer ggf. nach Berliner Baumschutzverordnung erforderlichen Ausnahmegenehmigung zum Beseitigen des Baumes zusätzlich der Befreiung nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Oberste Naturschutzbehörde. C.1.5
Bodenschutz/Altlasten
Folgende Bodenuntersuchungen liegen vor: · 1992 wurden die PAK-Gehalte bis in den Tiefenbereich bis 30 cm, teilweise unter Spielsandauflage untersucht. · 1996 wurden die Schwermetallgehalte bis 1 m Tiefe untersucht. Hinsichtlich der geplanten Nutzung sind die Gehalte unbedenklich. Nur 1992 gab es Schadstoffgehalte, die den Zuordnungswert > Z 2 erheblich überschreiten. Es handelt sich um einen Beprobungsbereich unter Spielsand mit einer Mächtigkeit von 5 cm, der einen PAK-Gehalt von 211 mg/kg (bei einem Gehalt von 16 mg/kg Benz(a)pyren) aufwies. Die Schicht darunter von 5-30 cm hatte nur noch eine Belastung von 39 mg/kg (bei einem Gehalt von 3,5 mg/kg Benz(a)pyren). Über zwischenzeitliche Rekonstruktionen von Spielplatzflächen liegen keine Angaben in der Bodenakte vor. In vier weiteren Proben wurden die Zuordnungswerte > Z 2 deutlich unterschritten, so dass von einem lokal eng begrenzten Bereich der Belastung auszugehen ist. Insgesamt sind partiell insbesondere erhöhte PAK-Gehalte im Auffüllungsbereich mit Bauschutt des Grundstücks, der 1996 untersuchungsmethodisch bedingt nur bis 1 m Tiefe erbohrt wurde, nicht auszuschließen. Untersuchungen größer 1 m Endtiefe liegen nicht vor. Die Schichten mit hohen PAK-Gehalten können ggf. beim Rückbau des Spielplatzes entsorgt werden. Dabei ist ein Zuordnungswert von > Z 2, der für PAK im Boden bei 30 mg/kg und unter abfallrechtlicher Einstufung als Bauschutt (bei Bodenaushub mit > 10 Vol. % mineralischen Fremdbestandteilen) bei 75 mg/kg liegt, kleinräumig zu erwarten. Der hohe PAK-Gehalt stellt bei jetziger Überdeckung mit der vorhandenen Sandschicht jedoch keine Gefahr für die geplante Nutzung dar. Eine Entsorgung ist daher ordnungsrechtlich nicht zwingend notwendig, solange die kontaminierten Schichten nicht freigelegt oder abgegraben werden. C.1.6
Immissionsschutz
Hinsichtlich des Immissionsschutz wurden von der zuständigen Fachbehörde keine Einwände gegen die Ziele des Bebauungsplans erhoben. C.1.7
Landschaftsplan II-L-10
Der Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich des festgesetzten Landschaftsplan II-L-10 (GVBl. vom 12.04.1997, S. 266). Auf Grund des Bebauungsplan II-27, sieht der Landschaftsplan hier bisher keine Festsetzungen vor. In der Behördenbeteiligung wurde vom zuständigen Fachbehörde darauf hingewiesen, dass bei Baulandwidmung die gleichen Regelungen gelten werden, wie auch bei den umgebenden Grundstücken. Das bedeutet, dass für das geplante Industriegebiet voraussichtlich ein Biotopflächenfaktor von 0,3 gelten wird. C.2 Auswirkungen auf den Haushalt
Das Baugebiet wird in der Art der Nutzung nach § 9 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt. Auswirkungen auf den Haushalt sind hieraus nicht zu erkennen. Der Grundstückstauschvertrag regelt den Bodenverkehr. Da der Grundstückstausch den Zielen des Sanierungsgebiets entspricht, übernimmt die BIH GEG den Differenzbetrag, sowie alle weiteren Kosten. D VERFAHREN
D.1 Aufstellungsbeschluss
Der Beschluss-Nr. 104 des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 24.April 2007 über die Aufstellung des Bebauungsplanes II-27-1 wurde gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches im Amtsblatt für Berlin Nr. 20 vom 11. Mai 2007 auf Seite 1249 bekannt gemacht. Das Verfahren wird auf der Grundlage des § 13a Baugesetzbuch als beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des Baugesetzbuches durchgeführt. D.2 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die amtliche Anzeige mit dem Hinweis auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu dem Bebauungsplan II-27-1 erschien gleichlautend am 18. Mai 2007 in den Berliner Tageszeitungen - Der Tagesspiegel - Berliner Morgenpost - Berliner Zeitung. Die öffentliche Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die Anhörung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 21. Mai bis einschließlich 04. Juni 2007 in den Räumen des Stadtplanungsamtes statt. In dem Zeitraum der Beteiligung äußerte sich ein Bürger positiv zu den Zielen der Planung. D.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind ( § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches ), ist gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches durch das Bezirksamt erfolgt. Den Trägern öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 25. Mai 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats (nach Posteingang) im Rahmen ihrer Zuständigkeit gegeben. Innerhalb dieses Zeitraumes sind von den 29 beteiligten Trägern und behördlichen Stellen 21 Rückmeldungen erfolgt. 16 bestätigten, dass die Ziele der Planung ihre Belange nicht berühren. Fünf Stellungnahmen sind mit Anregungen und Hinweisen beim Stadtplanungsamt eingegangen. Insgesamt vier Träger gaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, Hinweise die in die Begründung zum Bebauungsplan Aufnahme fanden: - Die Auswirkungen auf den Haushalt sind ausführlicher darzustellen - Der Hinweis auf einen Löschwasserbrunnen im öffentlichen Straßenland Sickingenstraße wird aufgenommen. - Auf die vorhandene Fernwärme wird hingewiesen. - Auf geringe Kabelumlegungsarbeiten bei Bebauung wird hingewiesen. - Der Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans II-L-10. Der BFF Zielwert wird voraussichtlich 0,3 betragen. - Ein Vorkommen von besonders oder auch streng geschützten Tierarten in den Vegetationsbeständen kann nicht ausgeschlossen werden. Schon bei Vorbereitung/Planung sind die Zugriffs- und Störverbote des § 42 Abs. 1 Nr.1 und 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege zu beachten. - Bei Planungen sind die Regelungen der Baumschutzverordnung zu beachten. - Die Resultate aus den Bodenuntersuchungen sind mit der Planung vereinbar. Eine Stellungnahme betrifft Baugrenzen und Straßenbegrenzungslinien: Da der Bebauungsplan II-27-1 keine baurechtlichen Linien
festsetzt, würden die des Bebauungsplans II-27 gelten. Das hätte zur Folge,
dass die festgesetzte Baugrenze eine Bebauung des Sickingenplatzes nicht
zulässt. Die Straßenbegrenzungslinie Sickingen- Ecke Wiebestraße verläuft im
Flurstück des Sickingenplatzes. Durch die Festsetzung des II-27-1 wären von der
Ecke jeweils 5m ohne Straßenbegrenzungslinie. In Auswertung der Anregungen und Hinweise der Beteiligungen ergaben sich Änderungen der Planung. Die Begründung wurde gemäß den Hinweisen überarbeitet. Die Planzeichnung ist um Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie für das geplante Industriegebiet ergänzt worden. D.4 Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Beschluss des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 31. Juli 2007 über die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zum Bebauungsplan II-27-1 wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 35 vom 10. August 2007 auf Seite 2207 bekannt gemacht. Die amtliche Anzeige mit dem Hinweis auf die öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu dem Bebauungsplan erschien gleichlautend am 16. August 2007 in den Berliner Tageszeitungen - Der Tagesspiegel - Berliner Morgenpost - Berliner Zeitung. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit Begründung fand in der Zeit vom 20. August 2007 bis einschließlich 20. September 2007 im Bezirksamt Mitte von Berlin, Stadtplanungsamt statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB benachrichtigt. Innerhalb des Auslegungszeitraumes äußerten sich zwei Bürger und zwei Träger öffentlicher Belange zu den Zielen des Bebauungsplanes. Die Träger und Bürger nahmen den Bebauungsplanentwurf zustimmend zur Kenntnis. Die Beteiligung ergab keine Änderungen der Planzeichnung und der Begründung. D.5
Beschluss zum Ergebnis
der öffentlichen Auslegung und des Bebauungsplans
Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat in seiner Sitzung am 2007 die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan II-27-1 beschlossen. Die Bezirksverordnetenversammlung hat am 2007 den Bebauungsplan beschlossen und über die Rechtsverordnung entschieden (BVV-Beschluss Nr. ). D.6
Anzeigeverfahren
Das Bebauungsplanverfahren ist mit Schreiben vom 2007 gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angezeigt worden. D.7
Beschluss über den
Bebauungsplan und Veröffentlichung
Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat am 2007 beschlossen den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festzusetzen. Die Rechtsverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 2007, Seite veröffentlicht. E
RECHTSGRUNDLAGEN
§ Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) § Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692) §
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung -BauNVO-) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S.132), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) Aufgestellt: Berlin, den .09.2007 Bezirksamt Mitte von Berlin Abt. Stadtentwicklung Gothe Laduch Bezirksstadtrat Fachbereich Stadtplanung |
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