Drucksache - 0142/VI
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
(Text siehe Rückseite)
Soziales und Bürgerdienste Tel.: 33900
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: Mitte von Berlin
über die Wahl von Mitgliedern des Widerspruchsbeirats zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfe- und Eingliederungshilfeangelegenheiten gemäß § 34 AZG i.V.m. § 116 Abs. 2 SGB XII und § 6 AG-SGB IX. Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen: Die nachfolgend in der Begründung aufgeführten Bürgerinnen und Bürger werden als ordentliche und stellvertretende Mitlieder des Widerspruchsbeirats zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfe- und Eingliederungshilfeangelegenheiten für die Dauer der VI. Wahlperiode gewählt. A) Begründung: Um eine kontinuierliche Bearbeitung von Widersprüchen zu gewährleisten, muss möglichst schnell nach den Wahlen und der Konstituierung der bezirklichen Gremien die Arbeitsfähigkeit des Widerspruchsbeirats gesichert werden.
Gemäß § 34 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG, zuletzt geändert 01.01.2020) i.V.m. § 116 Abs. 2 SGB XII und § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Sozialgesetzbuches (AG-SGB IX) wird in jedem Bezirk ein Widerspruchsbeirat zur Mitwirkung in Widerspruchsverfahren des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX und des Trägers der Sozialhilfe nach dem SGB XII gebildet. Die Mitglieder des Widerspruchsbeirats werden nach § 34 Abs. 4 AZG von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer einer Wahlperiode gewählt.
Im Zuge der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) erfolgten Änderungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes.
Demnach besteht der Widerspruchsbeirat nunmehr nach § 34 Abs. 3 AZG aus:
a) drei Bezirksverordneten; b) einer Vertretung der Gewerkschaften; c) drei Vertretungen von Vereinigungen, die Bedürftige betreuen d) zwei Vertretungen von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen und zwar vorrangig von Migrantenverbänden; e) fünf Vertretungen der Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die vom jeweiligen Bezirksteilhabebeirat nach § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsandt wurden.
Mit der Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes wurde der bisherige Widerspruchbeirat nach § 34 Abs. 3 Buchstabe e) AZG um fünf Vertretungen der Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen erweitert. Diese sollen vom jeweiligen Bezirksteilhabebeirat gemäß § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in den Widerspruchsbeirat entsandt werden. Da sich die Einrichtung eines Bezirksteilhabebeirats für den Bezirk Mitte verzögert hat, mittlerweile aber auch Widersprüche im Beirat behandelt werden müssen, die die Eingliederungshilfe betreffen, muss eine Übergangslösung gefunden werden. So ist der Widerspruchsbeirat arbeitsfähig, kann auch in Eingliederungshilfeangelegenheiten mitwirken und somit die Interessen dieses betroffenen Personenkreises vertreten. Das Amt für Soziales hat den bezirklichen Behindertenbeirat, die bezirkliche Psychiatriekoordination sowie die Suchthilfekoordination und die damalige Behindertenbeauftragte um Vorschläge für jeweils fünf ordentliche und stellvertretende Mitglieder als Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gebeten. Von dort wurden Personen benannt, sodass den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Buchstabe e) AZG nachgekommen werden kann.
Damit können unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 3 AZG folgende Personen zur Wahl als ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Widerspruchsbeirats für die VI. Wahlperiode vorgeschlagen werden:
Für die Vertretungen von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund einsetzen, konnten bisher nur die ordentlichen Mitglieder vorgeschlagen werden. Die stellvertretenden Mitglieder werden nachbenannt und müssen entsprechend nachgewählt werden. B) Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1, Buchstabe c) i.V.m. § 36 BezVG
§ 34 AZG in der Fassung vom 22.Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert 27.09.202 (GVBl. S. 1114) i.V.m. § 116 Abs. 2 SGB XII und § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Sozialgesetzbuches (AG-SGB IX) C) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Mittel für die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Widerspruchsbeirats sind in Kapitel 3910 Titel 41210 vorhanden.
Berlin, den 17.01.2022 Bezirksstadtrat Spallek Bezirksbürgermeister von Dassel
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