Drucksache - 0123/VI  

 
 
Betreff: Abriss und Neubau/ Rechtsverständnis
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Einwohner/inEinwohner/in
Verfasser:Frau C. 
Drucksache-Art:EinwohneranfrageEinwohneranfrage
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.01.2022 
4. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVESTREAM) schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. EA Frau C. vom 17.01.2022
2. Austauschblatt EA Frau C. vom 20.01.2022
3. Antwort vom 25.01.2022

Ich frage das Bezirksamt und die Fraktionen:

 

  1. Thema: Abriss und Neubau
    Eine Abrissgenehmigung (mit anschließender Schaffung von Ersatzwohnung) nach § 3 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 ZwVbG ist laut Gesetzestext nur in "besonderen Ausnahmfällen" zu erteilen. Was versteht das Bezirksamt unter "besonderen Ausnahmefälle" und wie oft ist ein solcher gegeben?
  2. Thema: Rechtsverständnis § 6 ZwVbG
    § 6 Abs. 1 ZwVbG lässt die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfallen. Warum führt dies nicht zu schnellen Verfahren?
    § 6 Abs. 2 ZwVbG ordnet die Wirkung von Verwaltungsakten auch für Rechtsnachfolger an. Wieso werden dann Verfahren angefangen, sobald es zu einem Eigentümerwechsel kam?
  3. Nach §2 II Nr. 4 ZwVbG ist Leerstand aufgr. von Bauarbeiten bis zu 12 Monaten rechtmäßig. Nach 3 Monaten müssen auf Verlangen Unterlagen eingereicht werden, 7.4 Ausführungsvorschrift ZwVbG. Vor Ablauf der 12 Monate muss bei länger andauernden Bauarbeiten eine Leerstandsgenehmigung beantragt werden, 8.4 ZwVb-AV. Nach Auslaufen der Leerstandsgenehmigung (ohne Beendigung der Bauarbeiten) gilt die 3-Monat-Frist aus §2 I Nr. 4 ZwVbG nicht, 7.4 ZwVb-AV. Heißt: Die Bauarbeiten sind nicht fertiggestellt, aber die Genehmigung ist abgelaufen. Rechtswidriger Leerstand iSd §2 I Nr. 4 ZwVbG liegt damit ab dem Auslaufen der Genehmigung vor und nicht erst nach 3Monaten. Wird dies so vom BA gehandhabt?

 

 
 

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