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Betreff: |
Abriss und Neubau/ Rechtsverständnis |
Status: | öffentlich | | |
| Ursprung | aktuell |
Initiator: | Einwohner/in | Einwohner/in |
Verfasser: | Frau C. | |
Drucksache-Art: | Einwohneranfrage | Einwohneranfrage |
Beratungsfolge: |
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Ich frage das Bezirksamt und die Fraktionen: - Thema: Abriss und Neubau
Eine Abrissgenehmigung (mit anschließender Schaffung von Ersatzwohnung) nach § 3 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 ZwVbG ist laut Gesetzestext nur in "besonderen Ausnahmfällen" zu erteilen. Was versteht das Bezirksamt unter "besonderen Ausnahmefälle" und wie oft ist ein solcher gegeben? - Thema: Rechtsverständnis § 6 ZwVbG
§ 6 Abs. 1 ZwVbG lässt die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfallen. Warum führt dies nicht zu schnellen Verfahren? § 6 Abs. 2 ZwVbG ordnet die Wirkung von Verwaltungsakten auch für Rechtsnachfolger an. Wieso werden dann Verfahren angefangen, sobald es zu einem Eigentümerwechsel kam? - Nach §2 II Nr. 4 ZwVbG ist Leerstand aufgr. von Bauarbeiten bis zu 12 Monaten rechtmäßig. Nach 3 Monaten müssen auf Verlangen Unterlagen eingereicht werden, 7.4 Ausführungsvorschrift ZwVbG. Vor Ablauf der 12 Monate muss bei länger andauernden Bauarbeiten eine Leerstandsgenehmigung beantragt werden, 8.4 ZwVb-AV. Nach Auslaufen der Leerstandsgenehmigung (ohne Beendigung der Bauarbeiten) gilt die 3-Monat-Frist aus §2 I Nr. 4 ZwVbG nicht, 7.4 ZwVb-AV. Heißt: Die Bauarbeiten sind nicht fertiggestellt, aber die Genehmigung ist abgelaufen. Rechtswidriger Leerstand iSd §2 I Nr. 4 ZwVbG liegt damit ab dem Auslaufen der Genehmigung vor und nicht erst nach 3Monaten. Wird dies so vom BA gehandhabt?
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