Drucksache - 2995/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe Rückseite)
Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen 33500
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2995/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- Mitte wird wieder lebendig – Gastronomie und Einzelhandel jetzt weiter unterstützen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.03.2020 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2995/V)
Das Bezirksamt wird ersucht, in Fortführung des BVV-Beschlusses vom 20.08.2020 mit der Drucksachennummer 2483/V und der vorliegenden VzK
Das Bezirksamt hat am 24.08.2021 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen: Aufgrund der dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens in den vergangenen Monaten und der pandemischen Lage im Allgemeinen sowie dem daraus folgenden Lockdown konnten erste wirksame Maßnahme erst ab Mai 2021 umgesetzt werden. 1) Es wird bis zum 31.12.2021 auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Schankvorgartenflächen verzichtet. Das gleiche gilt für Schankvorgartenflächen im Parkhafen unter Berücksichtigung des dazugehörigen BVV-Beschlusses bis zum 31.10.2021. 2) Das Straßen- und Grünflächenamt Mitte (SGA) hat sich mit der Öffnung der Außengastronomie und des explosionsartig angestiegenen Antragsaufkommens dazu entschieden, rechtzeitige Antragstellungen auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung in der bis zuletzt genehmigten Form bis zum 31.12.2021 zu dulden. „Rechtzeitig“ bedeutet hier „in unmittelbar zeitlicher Nähe zur ausgelaufenen Genehmigung“. Ein formeller Bescheid wird bis Ende des Jahres 2021 nach eingehender Prüfung erfolgen. Dabei können auch Ablehnungen nicht ausgeschlossen werden. Anträge auf Verlängerungen von bspw. im Jahr 2020 ausgelaufenen Genehmigungen, die aufgrund des Lockdowns erst nach ersten Lockerungen gestellt worden sind, werden ganz normal geprüft. Eine Duldung wurde in diesen Fällen nicht ausgesprochen. Gleiches gilt bei Betreiberwechsel. Erweiterungen der Außengastronomie im Gehwegbereich unterliegen auch den gewerberechtlichen Bestimmungen des Gaststättengesetzes. Eine vorhergehende Prüfung und Genehmigung der Schankerlaubnis durch das Gewerbeamt vorausgesetzt, werden entsprechende Anträge für das Herausstellen von Tischen und Stühlen nach gängiger Verwaltungspraxis insbesondere unter Berücksichtigung anderer Verkehrsteilnehmer im SGA geprüft 3) Anträge für Schankvorgärten im Parkhafen können seit Ende Mai 2021 eingereicht werden. Eine Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist gemäß BVV-Beschluss bis zum 31.10.2021 befristet. Bei der Erteilung werden gewerberechtliche Bestimmungen allerdings außer Acht gelassen. Grundvoraussetzung ist ein genehmigter oder kürzlich geduldeter Schankvorgarten (siehe 2), erster Absatz). Zum Zwecke der unbürokratischen Bearbeitung der Anträge, hat das SGA unter Beteiligung der zuständigen Fachbereiche eine „Task Force“ gegründet, die nach Antragstellung eine Vorortbegehung durchführt sowie einen Verkehrszeichenplan ohne erforderliche Mitwirkung des Antragstellers erstellt. Der Verkehrszeichenplan bildet die Grundlage der Ausnahmegenehmigung und der ebenfalls erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnung zur Sicherung der Tische und Stühle vor dem im Parkhafen üblicherweise vorkommenden Kraftverkehr. 4) Derartige Einhausungen sind nur bei einer Gastronomie bekannt. Die Duldung gilt fort bis 31.10.2021. 5) Der Senat hat in seiner Sitzung am 9. März 2021 beschlossen, dass die Bezirksämter auch für das Jahr 2021 von einer Erhebung der ansonsten fälligen Sondernutzungs-gebühren für die Nutzung von Verkehrsflächen zur Bewirtung vor gastronomischen Betrieben (Tarifstelle 1.3 der Sondernutzungsgebührenverordnung) absehen können.
Er hat insoweit – wie bereits im Mai 2020 - ein besonderes öffentliches Interesse Berlins für einen entsprechenden Gebührenerlass im Sinne von § 8a Nr. 1 SNGebV festgestellt. Zu einem möglichen Ausgleich der Einnahmeverluste liegen hier noch keine Erkenntnisse vor.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V.m. § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Keine, da Verluste analog des § 12a Landeshaushaltsgesetz ausgeglichen werden
Keine Berlin, den 07.09.2021 Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadträtin Weißler
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