Drucksache - 2562/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2562/V Mitte von Berlin
Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.06.2020 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2562/V) Das Bezirksamt wird ersucht, sich gegenüber den städtischen Wohnungsbaugesellschaften und anderen gemeinwohlorientierten Wohnungsunternehmen dafür einzusetzen, das diese für den Bezirk das Vorkaufsrecht für die Häuser Waldenserstr. 9, Koloniestr. 13/ Osloer Str. 93 und Siemensstr. 13-14 wahrnehmen. Das Bezirksamt wird weiterhin ersucht, sich bei der Senatsverwaltung für Finanzen dafür einzusetzen die städtischen Wohnungsbaugesellschaften oder anderen gemeinwohlorientierten Wohnungsunternehmen, die für den Kauf als Dritte zur Verfügung stehen, ggf. fehlende Mittel bereitzustellen um eine Wirtschaftlichkeit des Ankaufs für die Unternehmen sicherzustellen. Das Bezirksamt hat am 05.01.2021 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen: Das Bezirksamt hat im Falle der Grundstücksverkäufe Waldenser Str. 9, Koloniestr. 13/ Osloer Str. 93 und Siemensstr. 13-14 das Prüfverfahren nach dem in 2017 vom BA beschlossenen Konzept durchgeführt (vgl. Anlage 1, Richtlinien zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB in sozialen Erhaltungsgebieten im Bezirk Mitte). Die städtischen Wohnungsbaugesellschaften WBM und degewo wurden den Richtlinien entsprechend in den ersten Tagen nach Eingang der Anträge auf Erteilung von Negativzeugnissen mit einer Prüfung eines Ankaufs dieser Grundstücke beauftragt und haben hierzu alle für die Prüfung relevanten Unterlagen erhalten. Es wurde für alle drei Grundstücke eine Ausübung des Vorkaufsrechts im BA beschlossen. Das Vorkaufsrecht konnte dann allerdings ausschließlich im Falle des Grundstücks Waldenser Str. 9 zugunsten der degewo ausgeübt werden. Das Bezirksamt hat im Rahmen des regulären Prüfverfahrens (s.o.) die Senatsverwaltung für Finanzen frühzeitig über den Verkauf der oben genannten Grundstücke informiert. Die weitere Abstimmung zur möglichen Gewährung von Zuführungsbeträgen, um eine Wirtschaftlichkeit des Ankaufes sicherzustellen, hat auf Vermittlung des Bezirksstadtrates für Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit hin auf direktem Wege zwischen SenFin und den städtischen Wohnungsbaugesellschaften stattgefunden. A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Keine
Keine Berlin, den Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe
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