Auszug - Mieter*innenvertreibung Spenerstraße 4-5: Haus zum Abriss freigegeben? (II)  

 
 
21. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-STREAM)
TOP: Ö 7.5
Gremium: BVV Mitte von Berlin Beschlussart: beantwortet
Datum: Do, 18.10.2018 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 23:00 Anlass: ordentlichen Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Karl-Marx-Allee 31, 10178 Berlin
1496/V Mieter*innenvertreibung Spenerstraße 4-5: Haus zum Abriss freigegeben? (II)
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFraktion Bündnis 90/Die Grünen
Verfasser:Neugebauer, Schneider, F.Bertermann 
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
 
Wortprotokoll

  1. Welches Ergebnis hat die in der letzten BVV angekündigte Prüfung der erteilten Zweckentfremdungsgenehmigung für die Wohnungen in der Spenerstraße 4-5 ergeben, inwieweit wurden formale Fehler festgestellt und welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Prüfergebnis?

 

  1. Was ist das Ergebnis der Prüfung der Renditeberechnung des Eigentümers?

 

  1. Sollten noch keine Prüfungsergebnisse vorliegen, warum nicht und bis wann soll die Prüfung abgeschlossen sein?

 

BzStaRin Frau Dr. Obermeyer antwortet: Sehr geehrter Herr Vorsteher, sehr geehrte Verordnete. Ich beantworte diese drei Anfragen im inhaltlichen Zusammenhang. Ich will damit beginnen, dass ich in der letzten BVV sowie im Ausschuss Bürgerdienste und Wohnen und auch im Ausschuss für Stadtentwicklung gesagt habe, dass wir keine Genehmigung zur Zweckentfremdung des Wohnraums erteilt. Da wird der Sachverhalt falsch wiedergegeben. Wir haben dort, durch Hinweise von Nachbarinnen und Nachbarn, Leerstand festgestellt und dann ein Amtsermittlungsverfahren begonnen. Im Rahmen dieses Amtsermittlungsverfahrens kam es durch die Angaben des Verfügungsberechtigten zu der Einschätzung eines Mitarbeiters, dass das Zweckentfremdungsrecht hier nicht anwendbar sei, weil wir hier keinen Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes haben. Das ist etwas anderes, als eine Genehmigung zu erteilen, weil unsere Prüfung an dieser Stelle viel schneller zu Ende war. Ich hatte bereits in der letzten BVV dazu gesagt, dass das eine irritierende Feststellung ist. Wenn man das Haus kennt und sich den Sachverhalt genauer ansieht, wird man feststellen, dass neben dem Leerstand dort auch Wohnungen bewohnt sind. Die Ausgangsbasis, es würde kein Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsgesetzes vorliegen,tte somit sorgfältiger geprüft werden müssen. Auch wenn das was der Verfügungsberechtigte auf Grundlage einer Renditeberechnung vorgetragen hat, da komme ich zu Punkt zwei, eine formale Richtigkeit hat. Dort ist die Zumutbarkeit einer Widerherstellung von Wohnraum geprüft worden. Nach den Vorgaben, die auch die Ausführungsvorschriften zum Zweckentfremdungsrecht machen, wurde punktuell abgeprüft und festgestellt, dass dies nicht zumutbar sei. Das führt zu dieser Feststellung, dass kein Wohnraum vorliegt. Wir planen die Aussage, dass es sich nicht um Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdung handelt, zurückzunehmen. Daraus folgt konkret, dass wir in eine Prüfung der Zweckentfremdung einsteigen. Ich hatte, wie ich glaube, auch mitgeteilt, dass der Kollege, der das Im Rechtsamt prüft, eine Zeit lang nicht da war. Wir sind sozusagen am Abschluss der Prüfung und eine Folge der Prüfung wäre, dass wir zur Wiederzuführung des Wohnraumes kommen können. Eine Renditeberechnung würde da möglicherweise keine Rolle mehr spielen, weil die Tatsache, dass da Menschen wohnen zeigt, dass wir bewohnbaren Wohnraum haben. Das ist der bisherige Stand. Wir sind also auf dem von mir skizzierten Weg vorangeschritten. Zum Inhalt des Bescheides möchte ich ehrlich gesagt nicht mehr sagen. Das ist ein Vorgang, wo wir ein formales Verfahren haben, mit einem Verfügungsberechtigten und einem Antragsgegner. Sie können davon ausgehen, dass das, wie viele Verfahren in der Zweckentfremdung, hoch strittig sein wird. Dieser Vorgang mit diesem Ergebnis lassen wir nicht auf sich beruhen. Das ist keine typische Prüfung durch den Bereich Zweckentfremdung. Die Kolleginnen und Kollegen sind dort in der Regel sehr sorgfältig. Ich darf an dieser Stelle auch sagen, dass wir, was die restriktive Anwendung oder die Weiteranwendung des Verbotes anbelangt, Impulsgeber als Bezirk im Land Berlin sind. Das will ich einfach nochmal für die Kolleginnen und Kollegen in diesem Bereich dazusagen. Vielen dank.

 

 
 

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