Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 12 der GO, „Zusammensetzung des Ältestenrates“, Abschnitt (1), der lautet:
„Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung von der BVV gebildet. Er besteht aus der/dem Vorsteher/in, ihrer/seiner Stellvertreter/in und einer von der BVV festzusetzenden Zahl von Mitgliedern. Jede Fraktion muss im Ältestenrat vertreten sein. Gruppen können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ältestenrats teilnehmen. Die Fraktionen und Gruppen benennen der/dem Vorsteher/in die Mitglieder schriftlich“.
wird geändert in:
Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung von der BVV gebildet. Er besteht aus der/dem Vorsteher/in, ihrer/seiner Stellvertreter/in und einer von der BVV festzusetzenden Zahl von Mitgliedern. Jede Fraktion und jede Gruppe muss im Ältestenrat vertreten sein. Sie benennen der/dem Vorsteher/in die Mitglieder sowie deren StellvertreterInnen schriftlich.
§ 12 der GO, „Zusammensetzung des Ältestenrates“, Abschnitt (2), der lautet:
„Stellvertretung ist zulässig, ist aber der/dem Vorsteher/in im Ältestenrat mitzuteilen“.
wird gestrichen.
Begründung:
zu Abschnitt (1)
Im Ältestenrat sollen neben den Fraktionen auch die Gruppen vertreten sein. Sie zählen ebenso zu den gewählten VolksvertreterInnen der BVV Friedrichshain-Kreuzberg wie die Fraktionen und sollen deshalb in die Aushandlungsprozesse im Ältestenrat gleichberechtigt mit einbezogen sein.
Es erschließt sich darüber hinaus nicht, was genau die Funktion einer „beratenden Stimme“ sein soll, mit der Gruppen bisher im Ältestenrat agieren dürfen. Mit einer den Fraktionen gleichgestellten Vertretung im Ältestenrat für Gruppen erübrigt sich eine genauere Definition dieser Formulierung.
zu Abschnitt (2)
Dass Mitglieder des Ältestenrats sich vertreten lassen, wenn sie den Sitzungstermin selbst nicht wahrnehmen können, ist gängige Praxis. Es ist deshalb völlig ausreichend, dass die Fraktionen der VorsteherIn gegenüber ihre Mitglieder im Ältestenrat sowie deren Vertretung benennen. Dass die Fraktionen neben ihren ständigen Mitgliedern außerdem deren StellvertreterInnen benennen, ist in Abschnitt 1 von § 12 neu eingefügt. Abschnitt 2 kann deshalb ersatzlos gestrichen werden.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung.
BüTra 19.01.2012
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 12 Absatz 1 der GO „Zusammensetzung des Ältestenrates wird geändert in:
Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung von der BVV gebildet. Er besteht aus der/dem Vorsteher/in, ihrer/seiner Stellvertreter/in und einer von der BVV festzusetzenden Zahl von Mitgliedern. Jede Fraktion und jede Gruppe muss im Ältestenrat vertreten sein. Sie benennen der/dem Vorsteher/in die Mitglieder schriftlich. Stellvertretung ist zulässig.
§ 12 Absatz 2 der GO „Zusammensetzung des Ältestenrates“ wird gestrichen.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
§ 12 Absatz 1 der GO „Zusammensetzung des Ältestenrates wird geändert in:
Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung von der BVV gebildet. Er besteht aus der/dem Vorsteher/in, ihrer/seiner Stellvertreter/in und einer von der BVV festzusetzenden Zahl von Mitgliedern. Jede Fraktion und jede Gruppe muss im Ältestenrat vertreten sein. Sie benennen der/dem Vorsteher/in die Mitglieder schriftlich. Stellvertretung ist zulässig.
§ 12 Absatz 2 der GO „Zusammensetzung des Ältestenrates“ wird gestrichen.