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Auszug - § 40 der GO, Abschnitt (4)
Der Ausschuss empfiehlt der BVV einstimmig, den Antrag in geänderter Fassung anzunehmen:
§ 40 Absatz 4 der GO „Beratung der Gegenstände auf der Tagesordnung“ wird in zwei Absätze geteilt:
(4a) Der Antrag auf Vertagung der Beratung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder mindestens eines Fünftels der anwesenden Bezirksverordneten. Damit ist die Debatte sofort beendet. (4b) Der Antrag auf Ende der Beratung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder mindestens eines Fünftels der anwesenden Bezirksverordneten. Der Antrag auf Ende der Beratung geht bei der Abstimmung einem Vertagungsantrag vor. Er ist nur zulässig, wenn mindestens ein/e Bezirksverordnete/r jeder Fraktion gesprochen hat. Vor der Abstimmung über den Antrag auf Ende der Beratung wird die Redeliste verlesen, dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt.
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