Auszug - § 12 der GO, Abschnitt (1) und (2)
Der Ausschuss empfiehlt der BVV einstimmig, den Antrag in geänderter Fassung anzunehmen:
§ 12 Absatz 1 der GO „Zusammensetzung des Ältestenrates wird geändert in:
Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung von der BVV gebildet. Er besteht aus der/dem Vorsteher/in, ihrer/seiner Stellvertreter/in und einer von der BVV festzusetzenden Zahl von Mitgliedern. Jede Fraktion und jede Gruppe muss im Ältestenrat vertreten sein. Sie benennen der/dem Vorsteher/in die Mitglieder schriftlich. Stellvertretung ist zulässig.
§ 12 Absatz 2 der GO „Zusammensetzung des Ältestenrates“ wird gestrichen.
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