Drucksache - 0786/6  

 
 
Betreff: Aufhebung der Veränderungssperre IX-121-1 B/33 sowie der ersten Verlängerung der Veränderungssperre IX-121-1 B/33 für das Grundstück Wiesbadener Straße 51 (Flur-stück 101) im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Wilmersdorf
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Abteilung Stadtentwicklung, Liegenschaften und IT 
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
25.04.2024 
30. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      
Ausschuss für Stadtentwicklung Beratung
08.05.2024 
40. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung      

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung

Grundstück Wiesbadener Straße 51 (Flurstück 101) - im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Wilmersdorf - im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans IX-121-1B

 

Die Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes die Aufhebung der Veränderungssperre IX-121-1B/33 sowie der ersten Verlängerung der Veränderungssperre IX-121-1 B/33 und fordert das Bezirksamt auf, diese Rechtsverordnung gemäß § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs und § 36 Abs. 2 Buchstabe c des Bezirksver­waltungsgesetzes zu verkünden.

 

Auf Grund des § 17 Absatz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 578) geändert worden ist, verordnet das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin:

 

§ 1

Die durch Verordnung vom 14. Juni 2022 (GVBl. S. 391) erlassene Veränderungssperre IX-121-1 B/33 wird aufgehoben. Auch die durch Verordnung vom 18. Juli 2023 (GVBl. S. 276) erlassene erste Verlängerung der Veränderungssperre IX-121-1B/33 wird aufgehoben.

 

§ 2

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Berlin, den     .     .2024

 

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin

 

 

Kirstin Bauch       Christoph Brzezinski

Bezirksbürgermeisterin     Bezirksstadtrat

 

Begründung:

Nach Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffent-licher Belange sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden angesichts des Eingriffs in das Privateigentum diverse Planungsziele für das Bebauungsplanverfahren IX 121-1 B geprüft. Es wurden auch mildere Mittel für den Eingriff in das Privateigentum betrachtet. Im Rahmen der Prüfung ergab sich eine hohe Ermittlungsdichte für die Abwä-gung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 6 BauGB. Diese Prüfung kann nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen knappen Zeit in der erforderlichen rechtlichen Tiefe abgeschlossen werden.

 

Außerdem wurde der Abwägungsvorgang aufgrund des hohen Risikos einer späteren ge-richtlichen Angreifbarkeit des Bebauungsplans sowie möglicherweise entstehender Scha-densersatzansprüche und damit die Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens IX 121 1 B ausgesetzt. Die Ziele des Bebauungsplanentwurfs IX-121-1 B in Form der Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit Bindungen für Bepflanzun-gen sind nicht erreichbar. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall in § 17 Abs. 4 BauGB be-stimmt, dass die Veränderungssperre aufgehoben werden soll, sobald die Voraussetzun-gen für ihren Erlass weggefallen sind. Im vorliegenden Fall wird die Veränderungssperre IX-121-1 B/33 sowie die erste Verlängerung der Veränderungssperre aufgehoben.

 

 

Bisheriges Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans IX-121-1 B und Erlass der Ver-änderungssperre:

 

Mitteilung der Planungsabsicht

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen sowie die Gemeinsame Landes-planungsabteilung Berlin-Brandenburg wurden mit Schreiben des Fachbereichs Stadtpla-nung vom 16. bzw. 17. Juni 2021 über die Absicht, den Bebauungsplan IX-121-1 B aufzu-stellen sowie über dessen wesentliche Ziele und Zwecke informiert.

 

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg hat mit Schreiben vom 21. Juni 2021 mitgeteilt, dass die Planung den Zielen der Raumordnung angepasst ist. Mit Schreiben vom 5. August 2021 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mitgeteilt, dass gegen die Absicht, den o. g. Bebauungsplan aufzustellen, keine Bedenken bestehen. Da die Wiesbadener Straße zum übergeordneten Straßennetz Ber-lins gehört, wird das Bebauungsplanverfahren nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 AGBauGB durchgeführt. Weiterhin hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit-geteilt, dass die Planung auf Grundlage der dargelegten Planungsziele aus dem Flä-chennutzungsplan entwickelbar ist (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB).

 

Aufstellungsbeschluss

In seiner Sitzung vom 29. Juni 2021 hat das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf die Aufstellung des Bebauungsplans IX-121-1 B beschlossen.

 

Amtliche Bekanntmachung

Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 2. Juli 2021 im Amtsblatt von Berlin (ABl. 2021 S. 2344), eine redaktionelle Korrektur erfolgte am 23. Ju-li 2021 im Amtsblatt von Berlin (ABl. 2021 S. 2547).

 

Verordnung über den Erlass der Veränderungssperre IX-121-1B/33

Am 19. Mai 2022 wurde die Veränderungssperre mit Drs. Nr. 0092/6 von der Bezirksver-ordnetenversammlung beschlossen und das Bezirksamt aufgefordert, diese gemäß § 16 Abs. 1 BauGB i.V.m. mit § 13 Abs. 1 des AGBauGB und § 36 Abs. 2 Buchstabe c des Bezirksverwaltungsgesetzes zu erlassen.

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin hat daher in seiner Sitzung am 14. Juni 2022 gemäß § 16 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 BauGB die Verkün-dung der Rechtsverordnung zur Veränderungssperre IX 121 1 B/33 im Gesetz- und Ver-ordnungsblatt zu Berlin beschlossen. Die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu Berlin erfolgte am 29. Juni 2022 (GVBl. S. 391), am Tag darauf trat die Veränderungs-sperre in Kraft.

 

Frühzeitige Beteiligung der Behörden

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ge-mäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Juli/August 2022 durchgeführt. Es gingen insgesamt 24 Stellungnahmen ein.

 

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Okto-ber/November 2022. Es gingen insgesamt 3 Stellungnahmen ein.

 

Beschluss zur Verlängerung der Veränderungssperre IX-121-1B/33

Am 29. Juni 2023 wurde die Verlängerung der Veränderungssperre IX-121-1 B/33 mit Drs. Nr. 0462/6 von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen und das Bezirksamt aufgefordert, diese gemäß § 16 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des (AG-BauGB) und § 36 Abs. 2 Buchstabe c des Bezirksverwaltungsgesetzes zu erlassen.

Die Verkündung der Verlängerung der Veränderungssperre erfolgte am 29. Juli 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt zu Berlin (GVBl. S. 276).

 

Mitteilung an SenSBW

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen wurde mit Schreiben vom 30. November 2023 über die Absicht, die Veränderungssperre IX 121 1 B/33 aufzuhe-ben, informiert. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 teilte SenSBW I C 3 mit, dass aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins keine Bedenken gegen eine Aufhebung der Veränderungssperre bestehen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom

20. Dezember 2023 (BGBl. I S. 394)

 

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom

7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 578)

 

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom

21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. Juli 2023 (BGBI. I S. 176)

 

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982)

 

 

 

 

Kirstin Bauch       Christoph Brzezinski

Bezirksbürgermeisterin     Bezirksstadtrat

 
 

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