Drucksache - 0092/6  

 
 
Betreff: Rechtsverordnung einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Abteilung Stadtentwicklung 
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
19.05.2022 
8. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung
Beschluss

Die Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf beschließt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes die Verordnung über die Veränderungssperre IX-121-1B/33 und fordert das Bezirksamt auf, diese gemäß § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs und § 36 Abs. 2 Buchstabe c des Bezirksver­waltungsgesetzes zu erlassen.

 

 

Verordnung
über die Veränderungssperre IX-121-1B/33

im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf

Ortsteil Wilmersdorf

 

vom Mai 2022

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1119) verordnet das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin:

 

 

§ 1

 

Für das Grundstück Wiesbadener Straße 51 (Flurstück 101) im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Wilmersdorf, für das das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf neben einem anderen Grundstückteil die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuches ein.

 

§ 2

 

Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Bauaufsicht und Fachbereich Stadtplanung aus.

 

§ 3

 

 Auf die Vorschriften über

 

1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

2.  das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen.

 

 

§ 4

 

(1)  Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

 

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Berlin, den

 

 

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin

 

 

 

 

Bauch        Schmitz-Grethlein

Bezirksbürgermeisterin     Bezirksstadtrat

 


 

 

 


2. Information an SenSBW  - I C 3  -3  Exemplare zur E.U. mit Anlage an StadtAbtL bis Do, …….. an StadtLdB geben4.              StadtLdB bitte Beschlussdaten eintragen und nach E.U. 12 Kopien fertigen5.              Verfügung,12 Kopien und 3 E.U.-Originale an StadtAbtL geben zur Anmeldung der Vorlage in der BA-Sitzung amXX. XXX 2022 zur Behandlung am XX. XXX 20226.              Wv.: XX. XXX 2022 (BA-Beschluss ja/nein)7.              E.U. auf3 Originalen durch BzBm8.              1 E.U.-Original für BA-Beschlussakte9.              1 E.U.-Original für BVV Druckauftrag10.              Rückgabe 1 E.U.-Original an Stadt II - 614311.                XX. XXX 2022 BVV12.              Wv.:  ..XXX 2022 Ausschuss für Stadtentwicklung13.              ...    XXX 2022  BVV-Beschluss14.              Einbringung Verkündungsbeschluss BA am ... XXX 2022 zur Behandlung im              BA am     2022 (E.U. der Verordnung durch StadtAbtL und BzBm)15.              ...       2022 RVO an Redaktion GVBl.16.              Nach Verkündung Benachrichtigung an              - Grundstückseigentümerin              - SenStadtBW I C               - FB Bauaufsicht              - C-Gruppe  

 

 

 

 

BzBm E.U.                                                                   Stadt AbtL E.U. 

 

 
 

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