Drucksache - 1383/3  

 
 
Betreff: Keine Gladiatorenkämpfe in unserem Bezirk
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:LINKE./SPD/CDU/Grüne/FDP 
Verfasser:Riedel/Tazegül/Tillinger/Verrycken/Schmitt/Dr. Hess/Ludwig/ Dr. Fest 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
18.06.2009 
32. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag vom 17.06.2009
Beschluss vom 19.06.2009
Vorlage zur Kenntnisnahme vom 13.08.2009

Die BVV möge beschließen:

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 18. Juni 2009 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird aufgefordert rechtzeitig zu prüfen, auf welche Weise ggf. anstehende Events im sogenannten "Ultimate Fighting" in Charlottenburg-Wilmersdorf verhindert werden können.

 

Der BVV ist zum 30. September 2009 zu berichten.

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:

 

Für ein Verbot derartiger Veranstaltungen kommen sowohl die Normen des allgemeinen Polizeirechts als auch die Vorschriften des Gewerberechts in Betracht.

 

Aus Sicht der Senatsverwaltung für Inneres und Sport kann ein Verbot derartiger Veranstaltungen auf der Grundlage der Normen des allgemeinen Polizeirechts nur erfolgen, wenn absehbar wäre, dass von den Veranstaltern keine wirksamen Maßnahmen ergriffen werden, um Gefahren für Leib und Leben und/oder nicht einwilligungsfähige Körperverletzungen auszuschließen. Dann wäre nämlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu bejahen. Ein Verbot der Veranstaltung wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber auch erst dann zulässig, wenn dieser Gefahr nicht durch die Erteilung von Auflagen begegnet werden kann.

So hat die Stadt Köln für eine derartige Veranstaltung am 13. Juni 2009 keine Erfolgsaussichten für ein Verbot gesehen, aber sich mit dem Veranstalter darauf verständigt, dass dieser keine Personen unter 18 Jahren als Besucher zulässt.

An die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist in diesem Jahr die Anfrage eines Hallenbetreibers aus einem anderen Bezirk gerichtet worden, ob es in Berlin grundsätzlich möglich sei, “Ultimate  Fighting Kämpfe” durchzuführen. In dem Antwortschreiben wurde dem Hallenbetreiber mitgeteilt, dass mit einem hoheitlichen Einschreiten bis hin zum Abbruch der Veranstaltung gerechnet werden müsse, wenn nicht sichergestellt werde, dass nicht einwilligungsfähige Körperverletzungen wirksam verhindert werden. Dem Hallenbetreiber wurde vor dem Hintergrund, dass auch der Überlasser der Räumlichkeiten polizeirechtlich in Anspruch genommen werden kann, empfohlen, sich vom Veranstalter verbindlich genauere Angaben zum geplanten Ablauf und zu den vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen mitteilen zu lassen (z. B. Verschärfung des Kampfreglements, Ausschluss unzuverlässiger Ringrichter, Zulassung von Kämpfern nur mit zusätzlicher Schutzausrüstung). Zusätzlich erfolgte der Hinweis, dass die Senatsverwaltung für Inneres und Sport gegenüber dieser Art von Veranstaltungen eine äußerst kritische und distanzierte Haltung einnimmt. Eine weitere Reaktion auf diese Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres erfolgte nicht mehr.  

 

Gewerbefachlich ungeklärt ist, ob die Veranstaltung von Extremkämpfen nicht bereits grundsätzlich als sozial unwertige Tätigkeit und damit als nicht dem Gewerbebegriff unterliegend einzustufen ist  oder als grundsätzlich zulässige Schaustellung von Personen zu bewerten ist, wofür eine Erlaubnis wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO (“Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn [...] 2. zu erwarten ist, dass die Schaustellungen den guten Sitten zu wider laufen werde”) versagt werden kann. Diese Rechtsfrage war bereits im Jahre 2000 Gegenstand von Erörterungen auf der Innenministerkonferenz sowie der Frühjahrs – Sitzung des Bund – Länder – Ausschusses “Gewerberecht” am 16./17. Mai 2000. Die seinerzeit parallel tagende Wirtschaftsministerkonferenz hatte in einem Schreiben an die Innenminister den zuständigen Landesbehörden empfohlen, ein Verbot der Extremkämpfe auf beide denkbaren Rechtsgrundlagen zu stützen, um auf diese Weise letztendlich auch eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen.

 

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, sind mehrere Ansätze denkbar, um sogenannte “Ultimate Fighting Veranstaltungen” zu verbieten. Welche Vorgehensweise letztlich gewählt wird, kann erst bei Vorliegen eines konkreten Antrages mit entsprechenden Angaben zur  geplanten Veranstaltung in Abstimmung mit den zuständigen Senatsverwaltungen für Inneres und Sport sowie Wirtschaft, Technologie und Frauen sowie der Polizei entschieden werden.

In jedem Fall wird das Bezirksamt alle zur Verfügung stehenden Maßnahmen treffen, um  derartige Veranstaltungen möglichst zu verhindern. 

 

Wir bitten damit den Beschluss als erledigt zu betrachten.

 

 

 

 

 

 

Monika Thiemen                                                        Marc Schulte

Bezirksbürgermeisterin                                             Bezirksstadtrat

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 
 

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