Drucksache - 1383/3
Die BVV hat
in ihrer Sitzung am 18. Juni 2009 beschlossen: Das Bezirksamt wird aufgefordert rechtzeitig zu prüfen, auf welche Weise ggf. anstehende Events im sogenannten "Ultimate Fighting" in Charlottenburg-Wilmersdorf verhindert werden können. Der BVV ist
zum 30. September 2009 zu berichten. Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit: Für ein Verbot derartiger Veranstaltungen kommen sowohl die
Normen des allgemeinen Polizeirechts als auch die Vorschriften des
Gewerberechts in Betracht. Aus Sicht der Senatsverwaltung für Inneres und Sport kann
ein Verbot derartiger Veranstaltungen auf der Grundlage der Normen des
allgemeinen Polizeirechts nur erfolgen, wenn absehbar wäre, dass von den
Veranstaltern keine wirksamen Maßnahmen ergriffen werden, um Gefahren für Leib
und Leben und/oder nicht einwilligungsfähige Körperverletzungen auszuschließen.
Dann wäre nämlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu bejahen. Ein
Verbot der Veranstaltung wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
aber auch erst dann zulässig, wenn dieser Gefahr nicht durch die Erteilung von
Auflagen begegnet werden kann. So hat die Stadt Köln für eine derartige Veranstaltung am
13. Juni 2009 keine Erfolgsaussichten für ein Verbot gesehen, aber sich mit dem
Veranstalter darauf verständigt, dass dieser keine Personen unter 18 Jahren als
Besucher zulässt. An die Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist in diesem
Jahr die Anfrage eines Hallenbetreibers aus einem anderen Bezirk gerichtet
worden, ob es in Berlin grundsätzlich möglich sei, “Ultimate Fighting Kämpfe” durchzuführen. In dem
Antwortschreiben wurde dem Hallenbetreiber mitgeteilt, dass mit einem
hoheitlichen Einschreiten bis hin zum Abbruch der Veranstaltung gerechnet
werden müsse, wenn nicht sichergestellt werde, dass nicht einwilligungsfähige
Körperverletzungen wirksam verhindert werden. Dem Hallenbetreiber wurde vor dem
Hintergrund, dass auch der Überlasser der Räumlichkeiten polizeirechtlich in
Anspruch genommen werden kann, empfohlen, sich vom Veranstalter verbindlich
genauere Angaben zum geplanten Ablauf und zu den vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen
mitteilen zu lassen (z. B. Verschärfung des Kampfreglements, Ausschluss
unzuverlässiger Ringrichter, Zulassung von Kämpfern nur mit zusätzlicher
Schutzausrüstung). Zusätzlich erfolgte der Hinweis, dass die Senatsverwaltung
für Inneres und Sport gegenüber dieser Art von Veranstaltungen eine äußerst
kritische und distanzierte Haltung einnimmt. Eine weitere Reaktion auf diese
Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres erfolgte nicht mehr. Gewerbefachlich ungeklärt ist, ob die Veranstaltung von
Extremkämpfen nicht bereits grundsätzlich als sozial unwertige Tätigkeit und
damit als nicht dem Gewerbebegriff unterliegend einzustufen ist oder als grundsätzlich zulässige
Schaustellung von Personen zu bewerten ist, wofür eine Erlaubnis wegen
Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO (“Die
Erlaubnis ist zu versagen, wenn [...] 2. zu erwarten ist, dass die
Schaustellungen den guten Sitten zu wider laufen werde”) versagt werden
kann. Diese Rechtsfrage war bereits im Jahre 2000 Gegenstand von Erörterungen
auf der Innenministerkonferenz sowie der Frühjahrs – Sitzung des Bund
– Länder – Ausschusses “Gewerberecht” am 16./17. Mai
2000. Die seinerzeit parallel tagende Wirtschaftsministerkonferenz hatte in einem
Schreiben an die Innenminister den zuständigen Landesbehörden empfohlen, ein
Verbot der Extremkämpfe auf beide denkbaren Rechtsgrundlagen zu stützen, um auf
diese Weise letztendlich auch eine höchstrichterliche Entscheidung
herbeizuführen. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, sind mehrere Ansätze denkbar, um sogenannte “Ultimate Fighting Veranstaltungen” zu verbieten. Welche Vorgehensweise letztlich gewählt wird, kann erst bei Vorliegen eines konkreten Antrages mit entsprechenden Angaben zur geplanten Veranstaltung in Abstimmung mit den zuständigen Senatsverwaltungen für Inneres und Sport sowie Wirtschaft, Technologie und Frauen sowie der Polizei entschieden werden. In jedem Fall wird das Bezirksamt alle zur Verfügung
stehenden Maßnahmen treffen, um
derartige Veranstaltungen möglichst zu verhindern. Wir bitten damit den Beschluss als erledigt zu betrachten. Monika Thiemen Marc
Schulte Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
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