Drucksache - 1266/3
Die BVV
beschließt die Ablehnung. Dr. Marianne Suhr Bezirksverordnetenvorsteherin Ursprungstext: Das
Bezirksamt wird aufgefordert, sich über den Rat der Bürgermeister dafür
einzusetzen, dass das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder
( Bezirksamtsmitgliedergesetz - BAMG ) im § 1 der Abs. 3 wie folgt geändert
wird: ”Zum
Mitglied eines Bezirksamtes darf nur gewählt werden, wer die erforderliche
Sachkunde und allgemeine Berufserfahrung vorweist, das siebenundzwanzigste
Lebensjahr vollendet und das einundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet
hat. Die Höchstaltersgrenze gilt nicht für Personen, die unmittelbar vorher
Mitglied des Bezirksamtes waren oder deren Amtszeiten lediglich durch einen
dazwischenlegenden Ruhestand mit einem Versorgungsanspruch unterbrochen waren,
der dem Amt eines Bezirksamtsmitgliedes entspricht.” |
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