Auszug - Denkmalschutz für die Wohnhäuser in der Berliner Straße 65/66, Barstraße 11/12 und Brienner Straße 9/10  

 
 
75. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 6
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung Beschlussart: ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Mi, 19.02.2020 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:30 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Minna-Cauer-Saal
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
1478/5 Denkmalschutz für die Wohnhäuser in der Berliner Straße 65/66, Barstraße 11/12 und Brienner Straße 9/10
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für Stadtentwicklung 
   
Drucksache-Art:DringlichkeitsbeschlussvorschlagVorlage zur Kenntnisnahme
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis


Der Ausschuss für Stadtentwicklung

empfiehlt der BVV,

die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht sich dafür einzusetzen, dass das Landesdenkmalamt prüft, ob die zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhäuser im Heimatschutzstil in der Berliner Str. 65/66, Barstr.11/12 und Brienner Str. 9/10 inkl. der Gartenanlagen nach dem Berliner Denkmalschutzgesetz als Denkmalbereich: Gesamtanlage im Sinne des DSchG Bln  § 2 unter Schutz gestellt werden können.

 

Der BVV ist bis zum 31.3.2020 zu berichten.

 

Begründung

Empfehlung der Expertengruppe des Denkmalbeirats der BVV Charlottenburg-Wilmersdorf:

Anlass ist die durch das bezirkliche Bauamt per Genehmigungsfreistellung erteilte Zustimmung zum Anbau von Balkonen an der vorderen Fassade der beiden Wohnhäuser Berliner Str. 65/66 und Barstr.11/12.

Diese beiden Wohnhäuser bilden mit dem Wohnhaus Brienner Str. 9/10 auf dem Flurstück 2387/26 eine 1923 zusammenhängend geplante und 1924-25 errichtete Gebäudegruppe im sog. Landhausquartier, das sich von der Konstanzer Straße bis zur Mannheimer Straße und von der Berliner Straße bis zur Mansfelder Straße erstreckt.

Ende der 1990er Jahre wurde für dieses Gebiet ein Bebauungsplan-Verfahren durchgeführt, das den Schutz dieses besonderen Städtebaus gewährleisten soll. Der B-Plan IX – B12 wurde am 10.10. 2000 dementsprechend festgesetzt. Die textliche Festsetzung vermerkt: „…gilt als städtebauliches Erhaltungsgebiet gemäß § 172 Abs.1 Nr. 1 BauGB.“ Die Erhaltungssatzung vermerkt: „…ist daher städtebaulich und siedlungsgeschichtlich einer der bemerkenswertesten Teile des Bezirks Wilmersdorf.“ (Gartenstadtbewegung.) „Aufgrund der Lagegunst und der architektonischen Qualitäten des ‚Landhausquartiers‘ besteht die Gefahr, dass die ortsbildprägende Bausubstanz durch gebietsfremde An- und Umbaumaßnahmen bzw. durch Neubauten verfälscht wird.“

Als Grundlage diente das Gutachten von Niemann und Weineck, Das Landhausquartier in Wilmersdorf, Berlin 1994.In diesem wird festgestellt, „…dass die Andersartigkeit der Baustruktur (gegenüber der Umgebung) deutlich zu erkennen ist.“ Ferner wird darauf hingewiesen: „…auch die für den Charakter des ‚Landhausquartiers‘ typischen Freiraumstrukturen …“ sind ausschlaggebend für die Schutzwürdigkeit!

Tatsächlich sind hier den Wohnhäusern großzügige Mietergärtenareale zur Nutzung und Pflege zugeordnet. Ein Anbau von Balkonen an der vielbefahrenen Berliner Straße ist daher absolut unnötig!
Balkone werden z. B. im o. a. Gutachten ausdrücklich nur bei Villen als ortsbildprägende Gestaltung im Bestand. erwähnt.

Bei der Durchsicht der Bauakten von o. a. Häusern im Archiv wurde festgestellt, dass sie der Bautypologie zweigeschossiger Mehrfamilienwohnhäuser im Heimatschutzstil zuzuordnen sind, die von symmetrischen Putzfassaden, kleinteiligen Fenstersprossungen und hölzernen Fensterläden geprägt sind, die ohne jeden Anbau auskommen und als zurückhaltendes, durchaus vornehm-schlichtes Ensemble den südlichen Blockabschluss bilden.

Als sog. Professorenhäuser sind sie – gleich nach Ende der Inflation – von der Berliner Grosser & Klein Bau-Aktiengesellschaft, die auch die Architektur lieferte, für eine gehobene Klientel mit z. T. großzügigen Grundrissen von bis zu 140 m² Wohnfläche errichtet worden.

 

Den gut instand gehaltenen Qualitäten der Wohnungen und den im Original erhaltenen Treppenhäusern stehen die vernachlässigten und teils schadhaften Fassaden entgegen, die jedoch größtenteils noch die bauzeitlichen Fassadengliederungen und –putze, Fenster mit Fensterläden sowie Haustüren besitzen. Auch die Dachbereiche sind als bauzeitliche Satteldächer ohne jegliche Störung durch Dachausbauten mit Dachflächenfenstern oder Gauben erhalten.

Anstatt die bauzeitliche, in sich stimmige Fassadengestaltung durch die projektierten Balkonanbauten aus dem gestalterischen Gleichgewicht zu bringen, die ortstypische Außenansicht zu zerstören und damit das Ortsbild regelrecht zu verschandeln, ist eine Erhaltung der historischen Gestaltung durch eine denkmalorientierte Instandsetzung dringend erforderlich.
Ein Anbau von Balkonen ist unserer Ansicht nach nicht  zu genehmigen!

Da die Erhaltungssatzung für das gesamte Gebiet gilt, erscheint sie uns hier als nicht geeignetes Mittel, um diese Mehrfamilienwohnhäuser im Heimatschutzstil in ihrer jetzigen Form zu schützen. Die Expertengruppe empfiehlt deshalb dem Landesdenkmalamt, die Gebäude Berliner Str. 65/66 und Barstr.11/12 mit der Brienner Str. 9/10 inkl. der Gartenanlagen nach dem Berliner Denkmalschutzgesetz als Gesamtanlage im Sinne des DSchG Bln § 2 unter Schutz zu stellen.

 

(R. Brüggemann - Dr. W. Fest - W. Jockeit -  Dr. J. Lautsch - A. Solmsdorf - Prof. Dr. h.c. W. Wang -     Dr. D. Worbs)

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

dafür: einstimmig dagegen:          Enthaltung: 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
BVV Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Schriftliche Anfragen