Auszug - Keine Gebühren für Sportvereine bei Schwimmwettkämpfen; auch für die BBB gilt die SPAN
Bei Jugendschwimmwettkämpfen erheben die veranstaltenden Vereine ein Startgeld von den Teilnehmenden, davon werden die Preise (Urkunden, Medaillen, Pokale) und die Ehrenamtspauschalen an die Kampfrichter*innen gezahlt. Die BBB verlangen einen Anteil am Startgeld, da auf Einnahmen und nicht auf Gewinn abgezielt wird. Das Bezirksamt möge bei Veranstaltungen des förderungswürdigen Sports, insbesondere für Jugendwettkämpfe, intervenieren.
Es seien mehrere Fälle bekannt, so dass eine grundsätzliche Klärung erfolgen müsse. Auslösend seien die Zweifel der BBB, dass es sich um Vereinsmitglieder handele. Gemäß der Entgeltordnung der BBB sind Zusatzleistungen kostenpflichtig. Ob die Satzung der BBB im Einklang mit dem Sportförderungsgesetz steht, müsste geprüft werden. Die Staatsaufsicht und die normwaltende Verwaltung ist die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, die hier Ansprechpartnerin wäre. Grundsätzlich handelt es sich um selbstorganisierten Sport, Abs. 6 ist maßgeblich, die Abs. 4 und 5 SportFG sind nicht auf die Bäder anzuwenden.
Frau Schmitt-Schmelz rät, den Antrag hinsichtlich Ansprechpartner/in und rechtlicher Grundlage anzupassen und eine deutliche Abgrenzung zu kommerziellen Veranstaltungen der Verbände zu formulieren.
Der TOP wird zur Anpassung des Textes vertagt.
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