Auszug - Beförderung behinderter Kinder nach dem Wohnortprinzip
Der Ausschuss für Haushalt, Personal und Wirtschaftsförderung empfiehlt der BVV, die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, sich über den Rat der Bürgermeister dafür einzusetzen, dass die Kosten für die Beförderung körperlich und geistig behinderter Kinder zur Schule (Kapitel 3730, Titel 67105) von dem Bezirk des Wohnortes des Kindes getragen werden und nicht wie bisher üblich von dem Bezirk, in welchem die Schule liegt.
Abstimmungsergebnis:
dafür: einstimmig dagegen: Enthaltung: |
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