Auszug - Integrationsgesetz: Muster ohne Wert?
Zur Beantwortung Frau BzBm’in Thiemen: Sehr geehrte Frau Dr. Suhr, sehr geehrte Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, ich beantworte die Große Anfrage wie folgt: Zu 1. Die Normprüfungsstelle des Senats, bei der Senatskanzlei angesiedelt, hat in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Partizipations- und Integrationsgesetzes des Landes Berlin, abgekürzt PartIntG, zunächst die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob für die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in Staat und Gesellschaft eine gesetzliche Definition notwendig ist, die auf alle in Berlin lebenden Ausländerinnen und Ausländer und alle Zugewanderten zielt. Denn die Probleme, die die Öffentlichkeit immer wieder bewegen, betreffen gar nicht den gesamten Personenkreis, wie z. B. nicht den in Wien geborenen Sohn einer Berlinerin oder die bestens ausgebildete amerikanische Wissenschaftlerin bzw. Künstlerin, sondern lediglich die Menschen aus bestimmten Kulturkreisen und dort auch wieder längst nicht alle, sondern nur einen kleinen Teil von ihnen, der wiederum den Willen zur Integration nicht hat. Die Normprüfungsstelle stellt ferner die Frage, ob nicht eher die vorhandenen Angebote interessanter und die gegebenen Grenzziehungen im Verwaltungsvollzug effektiver gemacht werden sollten, als ein neues Gesetz mit wenig Inhalt zu verabschieden, dass zudem auch nicht dem Vermächtnis der Jugendrichterin Heisig gerecht wird. Laut Einschätzung der Normprüfungsstelle erschöpft sich der Gesetzentwurf im Hauptteil und in einem Teil der Artikel, die die Änderung von Spezialgesetzen zum Inhalten haben, darin, Verwaltungszuständigkeiten und Gremien zu schaffen, die es im Übrigen z. T. schon gibt. Ein Lob wurde lediglich ausgesprochen zu den präzisen Regelungen, die das Bestattungswesen betreffen. Soweit zu der ausgeübten Kritik der Normprüfungsstelle. Aus meiner Sicht ist der große Wurf mit dem vorliegenden Entwurf des Gesetzes zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin nicht gelungen. Der Gesetzentwurf kann ein erster Schritt sein, es müssen aber weitere Schritte folgen. Die Regelung zur Partizipation, die dann für alle Bezirke gilt, d. h. in jedem Bezirk Bezirksbeauftragte für Integration und Migration, in jedem Bezirk ein Gremium, das zuständig ist für Angelegenheiten, die Menschen mit Migrationshintergrund betreffen, halte ich für richtig und wichtig. Was fehlt, sind Aussagen zu integrationspolitischen Handlungsfeldern der Bildungs- und Arbeitsmarktpolitik. Diese Schritte müssen noch gegangen werden. Zu 2. Die Beantwortung dieser Frage greift in die Beantwortung der vorangegangenen Frage mit ein, d. h. meine letzten Sätze. Die heftige Kritik äußere ich nicht. Ich würde gerne auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfs weitere Aktivitäten im Bereich der Bildungs- und Arbeitsmarktpolitik sehen wollen. Zu 3. Die Kritik der anfragenden Fraktion richtet sich offenbar gegen § 2 Abs. 1 des PartIntG. Danach sind Menschen mit Migrationshintergrund Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. Die Begriffsbestimmung des § 2 PartIntG und auch die Gesetzesbegründung unterscheidet nicht, in welcher Generation der einzelne Mensch, der noch nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, in Berlin lebt. Ich halte es für sehr schwierig, hier eine genaue auf den Einzelfall zutreffende Gesetzesformulierung zu finden. Losgelöst von einem Einzelfall würde ich auch immer den Oberbegriff Migrant wählen, wenn es sich um eine Person handelt, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft und die ihren Lebensmittelpunkt in Berlin hat. Zu 4. Nach Artikel 8 des PartIntG soll die BVV einen Integrationsausschuss mit mindestens vier höchstens sieben Bürgerdeputierten bilden. Ich habe den Gesetzentwurf auch so verstanden, dass mit der Bildung des Integrationsausschusses der bezirkliche Migrantenbeirat abgeschafft ist. Frau Senatorin Blum hat in ihrem Schreiben von 26. August diesen Jahres an die Berliner Bezirke darauf hingewiesen, dass zum einen nicht alle Bezirke funktionierende Beiräte haben, zum anderen, soweit sie existieren, die Existenz eines Integrationsausschusses nicht die Tätigkeit eines Migrantenbeirates ausschließt. Diese Frage sei ausführlich im Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen besprochen worden. Als gutes Beispiel wird der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg angeführt, in dem Integrationsausschuss und Integrationsbeirat mit wechselseitiger Berichterstattung gut kooperieren. Leider finden sich diese Aussagen in der Gesetzesbegründung als Erläuterung nicht wieder. Aus meiner Sicht bleibt es nun der neuen Bezirksverordnetenversammlung und dem neuen Bezirksamt überlassen, dass eine zu tun ohne das andere zu unterlassen. Zu 5. |
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