Auszug - König-Fahd-Akademie: Was ist von der neuen Schule zu halten?  

 
 
36. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
TOP: Ö 8.1
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: beantwortet
Datum: Do, 19.11.2009 Status: öffentlich
Zeit: 16:30 - 22:00 Anlass: ordentliche Sitzung
1493/3 König-Fahd-Akademie: Was ist von der neuen Schule zu halten?
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDU-Fraktion 
Verfasser:Schmitt/Klose 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
 
Beschluss

Zur Beantwortung Herr BzStR Naumann:

Zur Beantwortung Herr BzStR Naumann:

 

Herr Vorsteher, sehr geehrte Damen und Herren, das Bezirksamt beantwortet die Große Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.

Nach hiesigen Kenntnissen aus der Zeitungsberichterstattung, die hatten Sie ja auch angesprochen, ist das Grundstück durch den Liegenschaftsfonds an das Königreich Saudi Arabien verkauft worden. Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch die Staatssekretärin dem Bezirksamt auf Anfrage mitgeteilt, dass sie für die Befürwortung oder Bewertung dieses Verkaufs keine Veranlassung sieht. Sie hat darauf hingewiesen, dass nach den diplomatischen Gepflogenheiten ausländische Staaten und Botschaften die Möglichkeit haben, die Kinder ihrer Botschaftsangehörigen an Schulen nach dem Recht des Heimatstaates zu unterrichten. Auch das Bezirksamt vermag gegen eine solche Botschaftsschule keine Einwände zu erheben, zumal bereits seit September 2000 ein Standort der König-Fahd-Akademie auch in Berlin existiert.

 

Zu 2.

Dem Bezirksamt liegt bisher keine Planung vor. Ein vor einigen Monaten eingereichter Vorbescheidsantrag für eine Schulnutzung ist nach Auskunft der Abteilung Bauwesen zwischenzeitlich wieder zurückgezogen worden.

 

Zu 3.

Bei der König-Fahd-Akademie handelt es sich um eine nach § 102 Schulgesetz ordnungsgemäß angezeigte Ergänzungsschule, an der die Schulpflicht nicht absolviert werden kann. Ich wiederhole: An der die Schulpflicht nicht absolviert werden kann!

Die Einrichtung wurde mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 als Ergänzungsschule nach § 9 des damals geltenden Privatschulrechts eingeordnet. Die König-Fahd-Akademie wurde im Zuge der Verlagerung des diplomatischen Corps nach Berlin als Zweigstelle der gleichnamigen Einrichtung in Bonn gegründet. Der Unterricht fand zunächst in den Räumen der Fontane-Oberschule in Berlin Tiergarten statt. Im Jahr 2002 erfolgte der Umzug nach Charlottenburg-Wilmersdorf - Ortsteil Westend. Die Schule unterrichtet nach saudischen Lehrplänen und führt zu saudischen Abschlüssen.

 

Kleiner Einschub von mir: So ist das mit Botschafts-Schulen und so ist es mit deutschen Botschafts-Schulen in anderen Ländern.

 

Kinder von arabischen Geschäftsleuten ohne Diplomatenstatus, die sich vorübergehend in Deutschland, in der Regel zwei Jahre aufhalten, benötigen eine Schulpflichtbefreiung nach § 41 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes, die von der Schulaufsichtsbehörde, hier von der regionalen Außenstelle, zu erteilen ist.  Ein Antrag für eine Erweitung der Schule ist bisher nicht gestellt worden.

 

Zu 4.

Der Besuch der König-Fahd-Akademie als Ergänzungsschule, sonstige Schule in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dient, durch schulpflichtige Kinder, würde die Befreiung von der Schulpflicht voraussetzen. Die grundsätzliche Verpflichtung von arabischen Kindern in Deutschland zum Besuch der öffentlichen Grundschule ist zu erst durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 30. September 2004 klargestellt. Das Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2005 sowie Beschluss vom 17. Januar 2005 und das OVG Berlin, Beschluss vom 4. Februar 2005, haben ebenfalls die grundsätzliche Verpflichtung von ausländischen Schülerinnen und Schülern zum Besuch der öffentlichen Schulen bzw. Ersatzschule betont und eine Schulpflichtbefreiung zum Besuch der König-Fahd-Akademie abgelehnt.

 

Die Gerichte bestätigen damit Entscheidungen der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und führten zur Begründung aus, mit dem Besuch der König-Fahd-Akademie werde die Schulbesuchspflicht nicht erfüllt. Die Schulpflicht in Berlin sei umfassend geregelt und gelte insbesondere auch für ausländische Kinder und Jugendliche, unabhängig von ihrem Bildungsstand, ihren deutschen Sprachkenntnissen und der Verfestigung ihres Aufenthaltsrechts. Bei der Schulpflicht gehe es nicht um ein Bildungsangebot, das zur Disposition der Eltern stehe. Vielmehr sei das öffentliche Interesse an der Erziehung der Kinder zu selbstverantwortlichen Mitgliedern der Gesellschaft und an ihrer Integration maßgeblich. Nur in ganz besonders gelagerten Einzelfällen dürfe daher von der Schulpflicht befreit werden. Zuständig auch hierfür ist die regionale Schulaufsicht.

Also, die Schulaufsichtsbehörde und nicht, wie Sie in Ihrer Fragestellung formuliert haben, das für Schule zuständige Bezirksamtsmitglied oder der bezirkliche Schulträger, kann gemäß § 102 Abs. 4 Schulgesetz die Einrichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Schulträger, Leiterinnen oder Leiter oder Einrichtungen der Schule nicht den Anforderungen entsprechen, wie durch Gesetze oder aufgrund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Schülerinnen und Schüler an sie zu stellen sind.

 

Zu 5.

Das Bezirksamt verfügt hierzu über keine weitergehenden Informationen. Mit der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung als zuständiger Genehmigungsbehörde wird das Bezirksamt, betreffend die weitere Entwicklung der König-Fahd-Akademie im Kontakt bleiben. Zu gegebener Zeit, das ist aus meiner Sicht dann der Fall, wenn tatsächlich konkrete Anträge uns bekannt werden, wenn doch ein paar mehr Fakten, als gegenwärtig erkennbar sind, wird die Durchführung einer Informationsveranstaltung vor Ort vom Bezirksamt als sinnvoll angesehen.

 

 
 

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