Drucksache - 2139/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit44600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.2139/V
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über den
Beschluss über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplanentwurf 1-81 (Spreepromenade), die Reduzierung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs, die Änderung des Titels des Bebauungsplanentwurfs, die Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Durchführung der erneuten, eingeschränkten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB.
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 08.10.2019 beschlossen:
Begründung:
zu I, IV und V: siehe Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 5.7.2019 (Anlage 1)
zu II: Um mögliche eigentumsrechtliche oder schifffahrtsrechtliche Probleme auszuschließen, wurde die Geltungsbereichsgrenze so festgelegt, dass die jetzige tatsächliche Eigentumsgrenze zur Spree nicht überschritten wird. Die Grenze verläuft nun entweder entlang des Gewässerrands (Vorderkante Uferbefestigung) oder entlang der Grenze des Wasserflurstücks der Spree. Gewählt wurde jeweils die weiter landeinwärts liegende Linie. Die Durchführung einer Grenzvermessung mit Flurstückszuordnung ist erst nach Sanierung der Uferbefestigung sinnvoll möglich, da erst dann der endgültige Grenzverlauf zwischen Straßenverkehrsfläche und Bundeswasserstraße feststeht. Diese Abgrenzung des Geltungsbereichs hat zur Folge, dass beim Bau des Uferwegs geringe Teilflächen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen errichtet werden müssen. Dieser Umstand wird als unproblematisch angesehen, da trotz der stellenweise geringfügig verringerten Breite der festgesetzten Fläche, das Planungsziel - Herstellung eines durchgehenden, öffentlichen Uferwegs - weiterhin ohne Einschränkungen umsetzbar bleibt. Weiterhin wurde geprüft, ob die Herausnahme kleiner Bereiche am Ufer aus dem Geltungsbereich den Erwerb, bzw. als letzte Möglichkeit die Enteignung der für den Uferweg benötigten Flächen behindern könnte. Voraussichtlich werden die Uferwand und die dahinterliegenden Streifen für den dann landseitig hinzutretenden Uferweg für dessen Gestaltung und insbesondere die statische Absicherung benötigt bzw. wird deren Einbeziehung jedenfalls sinnvoll sein. Dieses Interesse sollte sich jedoch mit oder ohne Eigentumserwerb durch Berlin verwirklichen lassen. Entweder ist der Bund (WSV) bereit die Ufer(wand)flächen an Berlin zu übereignen (sinnvollerweise nach Erneuerung der Uferwand in diesem Abschnitt, um das neue, zu übereignende Flurstück danach exakt an der Gewässergrenze zu bilden) oder er möchte das Eigentum behalten, dann kommt der Abschluss eines Nutzungsvertrages in Betracht. (Anlage 2)
zu III: Der Titel des Bebauungsplanentwurfs wurde aufgrund der Geltungsbereichsanpassung geändert.
A) Rechtsgrundlage:
§ 15 i. V. m. § 36 BezVG Baugesetzbuch
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
b)Personalwirtschaftliche Auswirkungen:Keine
Berlin, den 22.10.2019
Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe
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