Drucksache - 1536/V  

 
 
Betreff: Mobile und flexible Kinderbetreuung in der BVV-Mitte?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Urchs, Vietzke und die anderen Mitglieder der Fraktion Die Linke 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.11.2018 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-STREAM) überwiesen   
Ältestenrat Entscheidung
18.12.2018    22. nichtöffentliche Sitzung des Ältestenrates      
22.01.2019    23. nichtöffentliche Sitzung des Ältestenrates      
19.02.2019    24. nichtöffentliche Sitzung des Ältestenrates      
BVV Mitte von Berlin
21.02.2019 
25. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-STREAMING) ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
05.09.2019 
29. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVESTREAM) mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag Die Linke vom 13.11.2018
2. Austauschbl. LINKE vom 19.02.2019
3. Beschluss vom 21.02.2019
4. VzK SB vom 27.08.2019
5. Anlage

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

(Text Siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:27.08.2019

Ordnung, Personal und FinanzenTel.:32200

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 1536/V

Mitte von Berlin


Vorlage - zur Kenntnisnahme -

über

Mobile und flexible Kinderbetreuung in der BVV-Mitte?

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.02.2019 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1536/V)

 

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, ob und mit welchen Auflagen aus den bereits

vorgesehenen Mitteln für Kinderbetreuung während der Ausschusssitzungen und der Sitzung der BVV-Mitte für Verordnete und Bürgerdeputierte unbürokratisch eine Kinderbetreuung zu Hause finanziert werden kann.

 

 

Das Bezirksamt hat am 27.08.2019 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Die Entschädigung für Bezirksverordnete ist landesweit gesetzlich geregelt. Laut § 11, Absatz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes erhalten die Bezirksverordneten eine Aufwandsentschädigung und Erstattung der Reisekosten. Im Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen wird laut § 1 die Aufwandsentschädigung definiert als Summe, die sich aus der Grundentschädigung, den Sitzungsgeldern und der Fahrgeldentschädigung ergibt. §§ 2-4 regeln die jeweilige Höhe der Grundentschädigung, den Sitzungsgeldern und der Fahrgeldentschädigung. Die Gewährung von Kinderbetreuungskosten findet in den beiden genannten Gesetzestexten keine Erwähnung. Auch die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen sowie die von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 20.10.2016 herausgegebenen Rechtlichen Hinweise für die Tätigkeit von Bezirksverordnetenversammlung und Bezirksamt enthalten keine Hinweise zu dieser Frage.

 

Im Gegensatz dazu hat eine bundesweite, stichprobenartige Umfrage des Bezirksamts Mitte in 18 Städten und Gemeinden ergeben, dass in 17 Fällen Kinderbetreuungskosten erstattet werden, die Voraussetzungen dafür aber explizit in der jeweiligen Entschädigungssatzung, Hauptsatzung oder Gemeindeordnung geregelt sind. Nähere Angaben  zu den jeweiligen Regelungen sind der Anlage 1 zu entnehmen.

 

Als Beispiel sei an dieser Stelle § 2 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Tübingen angeführt. Unter Absatz 4 heißt es:

 

Mitglieder des Gemeinderats, die durch schriftliche Erklärung gegenüber der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister unter Darlegung der Umstände glaubhaft machen, dass ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit bei der Betreuung der Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr oder Pflege von Angehörigen regelmäßig Nachteile entstehen, die in der Regel nur durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können, erhalten an Stelle des Sitzungsgeldes nach Absatz 3 ein erhöhtes Sitzungsgeld bei einer Dauer

 

a)                                                                                                          Bis zu 1,5 Stunden von 45,00 Euro,

b)                                                                                                          Von mehr als 1,5 Stunden 90,00 Euro,

c)                                                                                                           Von mehr als 7 Stunden100,00 Euro.

 

Gleiches gilt für Mitglieder des Gemeinderats, die im Grunde berechtigt sind Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gem. §§ 53 ff. SGB XII vom Landkreis Tübingen zu erhalten und Hilfe in der Sitzung benötigen.“

 

r die Beantragung auf Zahlung ist ein spezielles Antragsformular auszufüllen.

 

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind demnach mit den in Berlin gegebenen gesetzlichen Vorgaben nicht zu vergleichen. Auch in den anderen angefragten Städten sind ähnlich detaillierte Regelungen (Höchstalter des Kindes/der Kinder, die Zusammensetzung des jeweiligen Haushalts, des Regelstundensatzes, der Festlegung einer maximalen Entschädigungssumme etc.) zur Entschädigung aufgrund von Kinderbetreuungskosten vorhanden.

 

Das Ersuchen der Bezirksversammlung zur Prüfung einer „unbürokratisch“ gestalteten Finanzierung der Kinderbetreuung zu Hause erscheint angesichts dieser Umfrageergebnisse nicht umsetzbar. Des Weiteren sieht das Bezirksamt seine Pflichten bezüglich der Zahlung von Aufwandsentschädigung und Erstattung von Reisekosten gemäß den o. g. gesetzlichen Bedingungen im Land Berlin als erfüllt an. Ergänzende Regelungen zur Entschädigung von Bezirksverordneten sind auf Landesebene zu erarbeiten, nicht vom Bezirksamt Mitte.

 

Im aktuellen Haushaltsplanentwurf ist unter 3100/67101 ein Budget in Höhe von 10.000 EUR für die Betreuung von Kindern der Bezirksverordneten während der Ausschuss- und BVV-Sitzungen vorgesehen. Sollte die Bezirksverordnetenversammlung an ihrem Wunsch der Finanzierung der Kinderbetreuung festhalten, so weist das Bezirksamt hiermit ausdrücklich auf die fehlende Rechtsgrundlage hin.

 

A)      Rechtsgrundlage

§ 11 BezVwG, §§ 1-4 DepEntschG, §§ 1-5 DepEntschGDV

 

B)      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

10.000 EUR

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

 

Berlin, den 27.08.2019

Bezirksbürgermeister von Dassel

 
 

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