Drucksache - 1419/V  

 
 
Betreff: Sozialleistungen sind zur Existenzsicherung da!
Keine Pfändung zur Schuldentilgung zulassen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Neugebauer, Schneider, Kurt und die übrigen Mitglieder der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 
Drucksache-Art:BeschlussVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.09.2018 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-Stream) überwiesen   
Soziales und Gesundheit Vorberatung
09.10.2018 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.10.2018 
21. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-STREAM) mit Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.03.2019 
26. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-STREAM) mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag Grüne + LINKE vom 11.09.2018
2. BE SozGes vom 09.10.2018
3. Beschluss vom 18.10.2018
4. VzK SB vom 22.02.2019
5. Anlage 1
6. Anlage 2

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von Berlin      Datum:   .02.2019

Abt. Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit   Tel.: 44600

 

2.Bezirksverordnetenversammlung           Drucksache Nr.: 1419/V

Mitte von Berlin 

 

___________________________________________________________________

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Sozialleistungen sind zur Existenzsicherung da! Keine Pfändung zur Schuldentilgung zulassen

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.10.2018 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1419/V):

 

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, wie ein effektiverer Pfändungsschutz von nachgezahlten Sozialhilfeleistungen gewährleistet werden kann. Hierzu soll das Bezirksamt prüfen bzw. sich bei den zuständigen Stellen einsetzen,

 

  1. wie bei jenen Personen, bei denen das Sozialamt, die Wohngeldstelle bzw. das Jobcenter Kenntnis über eine Pfändung des betroffenen Kontos hat, die Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen zeitlich versetzt in ggf. mehreren Raten an den Hilfeempfänger in Absprache mit diesem bzw. in Teilen bar ausbezahlt werden kann.

 

  1. ob auf Landesebene gesetzliche Regelungen getroffen werden können, die die Kompetenzen der anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungen dahingehend erweitern können, dass es ihnen möglich ist, die Nachzahlungen von eindeutigen Sozialhilfeleistungen als unpfändbar zu bescheinigen.

 

  1. ob auf Landesebene gesetzliche Regelungen getroffen werden können, die die Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen als unpfändbar festschreibt.

.

 

Das Bezirksamt hat am 19 .02.2019 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

 

Nach Rechtsauffassung des Bezirksamtes sind auch Nachzahlungen aus Sozialleistungen existenzsichernde Leistungen und damit ohne Neuregelung auf Landesebene unpfändbar.  § 17 Abs. 1 SGB XII und   § 42 Abs. 4 SGB II sind hier einschlägig und unterscheiden nicht zwischen laufenden Zahlungen und Nachzahlungen von Sozialleistungen.

 

§ 17 Abs. 1  SGB XII


Anspruch

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

 

§42 Abs. 4 SGB II


Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen

 

(4) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

 

 

Auch Wohngeld darf nach  § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I nicht gepfändet werden, soweit die Pfändung nicht wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind.

 

§ 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I


Pfändung

 

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

(…)

2a.Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,

 

Insofern gibt es bereits gesetzliche Regelungen, die die Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen als unpfändbar festschreiben.

 

 

Zum Schutz vor Pfändungen kann ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingerichtet oder ein bestehendes Girokonto kostenfrei zum P-Konto umgewandelt werden (§ 850 k Zivilprozessordnung). Auf dem P-Konto ist dann grundsätzlich ein Guthaben in Höhe von 1.133,80 Euro je Kalendermonat vor Pfändungen geschützt. Auf diese Weise sind Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen genauso geschützt wie beispielsweise finanzielle Unterstützungen durch Dritte.

Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden.  Kindergeld, Unterhaltsverpflichtungen zum Beispiel für Ehegatten und Kinder sowie Sozialleistungen, die in einer Bedarfsgemeinschaft entgegengenommen werden, können den Grundfreibetrag um weitere Freibeträge erhöhen. Bei einer Kontopfändung hat der Betroffene in Höhe seiner geschützten Freibeträge weiterhin vollen Zugang zum Konto und kann zum Beispiel Überweisungen vornehmen.

Voraussetzung für die Einrichtung eines P-Kontos ist ein Antrag des Betroffenen bei der Bank unter Vorlage einer Bescheinigung, dass es sich  bei den Geldeingängen um solche geschützten Freibeträge handelt. Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger oder Rechtsanwälte können eine solche Bescheinigung ausstellen. Auch anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen sind  nach § 850k Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung dazu berechtigt, sodass es hier keiner gesetzlichen Neuregelung bedarf.

Der Schutz kann ebenfalls durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht  erreicht werden,  wenn vor Ort sonst keine Bescheinigung zu erhalten ist oder die Bank die vorgelegte nicht akzeptiert. Dort kann ggf. auch ein Antrag auf individuelle Kontofreigabe gestellt werden.

 

 

Beim Jobcenter Berlin Mitte erfolgt im Rahmen der Beratungspflicht des Hauses ein Hinweis auf die Einrichtung eines sogenannten Pfändungsschutzkontos (P-Konto) unter anderem mit dem in der Anlage 1 beigefügten Hinweisblatt, sobald Kenntnis über die beabsichtigte oder tatsächliche Pfändung eines Kontos besteht.

Die unmittelbare Leistungserbringung durch das Jobcenter Berlin Mitte wird durch eine entsprechende Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto bestätigt, insbesondere dann, wenn entsprechende Voraussetzungen zur Erhöhung der Freibeträge vorliegen.

Damit ist der gesetzlich vorgesehene maximale Pfändungsschutz für alle Zahlungen des Jobcenters gewährleistet, auch für ggf. veranlasste Nachzahlungen. Barauszahlungen, Ratenzahlung etc. sind daher nicht notwendig.

In der Praxis sind beim Jobcenter auch keine Probleme mit dem Verfahren oder entsprechende Rückmeldungen betroffener Kundinnen bzw. Kunden bekannt.

 

Das Amt für Soziales Mitte kommt wie das Jobcenter seiner Beratungspflicht in Sachen Pfändungsschutzkonto nach und ist sehr darauf bedacht, bei bestehenden P-Konten die Grenzen des Kontos einzuhalten. Nachzahlungen von Sozialhilfeleistungen werden ggf. gesplittet.

Die zur Einrichtung eines P-Kontos notwendige Bescheinigung nach § 850k ZPO (s. Anlage 2) wird auf Verlangen unverzüglich ausgestellt.

 

Wie Jobcenter und Sozialamt geht auch die Wohngeldstelle hier von einer eindeutigen Rechtslage aus und hält darüber hinaus weitere gesetzliche Regelungen für nicht erforderlich. Der Wohngeldstelle sind keine Probleme mit dem bisherigen Verfahren bekannt.

 

Nach alledem hat die Prüfung des Bezirksamtes ergeben, dass bereits ein maximaler  Pfändungsschutz besteht und keine weiteren gesetzlichen Regelungen getroffen werden müssen.

 

A) Rechtsgrundlage:

 

 § 13 i.V. mit § 36 BezVG

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

 a.  Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

  keine
 

 b. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

  keine
 

Berlin, den     19.02.2019

 

 

         

Bezirksbürgermeister von Dassel   Bezirksstadtrat Gothe

 
 

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