Drucksache - 0957/V  

 
 
Betreff: Richtlinien zur Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB in sozialen Erhaltungsgebieten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.01.2018 
14. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzK vom 03.01.2018
2. Anlage1
3. Anlage Richtlinie Vorkaufsrecht

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:.12.2017

Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTel.:44600

Fachbereich Stadtplanung

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: Drs.-Nr.

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

Richtlinien zur Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB in sozialen Erhaltungsgebieten

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 19.12.2017 beschlossen:

Das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB wird gemäß Anlage 1 - Richtlinien zur Ausübung des Vorkaufsrechts in sozialen Erhaltungsgebieten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB ausgeübt.

A)    Begründung:

Im Geltungsbereich der sozialen Erhaltungsgebiete räumt § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB den Bezirken ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken ein. Das allgemeine gesetzliche Vorkaufsrecht dient in sozialen Erhaltungsgebieten der Sicherung des Ziels, die Zusammensetzung der angestammten Wohnbevölkerung aus städtebaulichen Gründen im jeweiligen Gebiet zu erhalten. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und die Senatsverwaltung für Finanzen haben mit Stand Juli 2017 ein Konzept für die Nutzung von Vorkaufsrechten nach dem Baugesetzbuch in Berlin vorgelegt, das gemäß mit der vorliegenden Anlage 1 - Richtlinien zur Ausübung des Vorkaufsrechts in sozialen Erhaltungsgebieten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB für eine rechtsichere Anwendung im Bezirk Mitte konkretisiert und angepasst wird.

B)    Rechtsgrundlage

§ 15 BezVG

C)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine
  2. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine

Berlin, den 19.12.2017

Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Goth

 
 

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