Drucksache - 0483/V
Sicherstellung einer ausgewogenen Betreuung statusgewandelter Geflüchteter als gesamtstädtische Verantwortung Die Bezirksverordnetenversammlung Berlin-Mitte unterstützt das Bezirksamt, eine gute Versorgung anerkannter Flüchtlinge Statusgewandelter „Geflüchteter“ über die bezirklichen Sozialämter sicherzustellen und sich hierfür gegenüber der Senatsverwaltung für Soziales für einen neuen Verteilungsschlüssel einzusetzen, welcher allen Bezirke gleichmäßig Verantwortung bei dieser Aufgabe überträgt. Die vorrangige Unterbringung anerkannter Geflüchteter ist eine gesamtstädtische Aufgabe, die der Bezirk Mitte gemeinsam mit den anderen Bezirken und dem Berliner Senat aus Verantwortung für unser Gemeinwesen und den „Geflüchteten“ Menschen wahrnimmt. Das Sozialamt Mitte ist als einer von zwölf Bezirken aufgrund der „Januar-Regelung“ nach der AV Zuständigkeit Soziales (AV ZustSoz) derzeit ca. 1/3 der statusgewandelten Geflüchteten in Berlin zuständig und ist nur noch unter erheblichen Mühen imstande, diese gesetzliche Aufgabe sicherzustellen. Bis zum Ende des Jahres wird die Anzahl der zu versorgenden anerkanntenGeflüchteten von derzeit ca. 6500 auf 10.000 Personen ansteigen, wodurch eine weitere Verschlechterung des Betreuungsschlüssels im Amt zu erwarten ist. Eine gute Versorgung mit einer angemessenen Unterkunft und einer wünschenswerten sozialpädagogischen Betreuung und ohne lange Wartezeiten ist sowohl im Interesse der Verwaltung als auch der Betroffenen. DieMenschen benötigen zum Teil eine erhebliche Unterstützung auf dem Weg in ein selbstbestimmtes Leben,die sie auch bekommen sollten. Der erfolgte Leerzug der Turnhallen, der Bau von MUFs und Tempo-Homes sowie die Unterbringung der Flüchtlinge in Wohnungen sind wichtige Schritte, um wegzukommen von einer kurzfristigen Notversorgung. Um eine angemessene Unterbringung und Integration der Statusgewandelten auch nach dem Zuständigkeitswechsel im Quartier zu gewährleisten, muss auch eine wohnortnahe Betreuung durch die Sozialämter einhergehen. Die Wohnortnahe Unterstützung der Geflüchteten kann nur dadurch erreicht werden, dass die errichteten MUFs und Tempo-Homes zu gewöhlichen Aufenthalten im Sinne der AV Zuständigkeit Soziales erklärt werden. Hier steht der angedachte längerfristige Aufenthalt als Wohnsitznahme im Vordergrund. Bei einer temporären sonstigen Unterbringung in einem Hostel oder ähnlichen Einrichtungen gelten die normalen Bestimmungen der AV Zuständigkeit bei Obdachlosigkeit. Diese Einrichtungen können keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Hier müssen die zuständigen Bezirke personell besser ausgestattet werden um eine sozialpädagogische Betreuung im Rahmen der Vorsprachen sicherzustellen. |
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