Drucksache - 0019/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTelefon:44600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0019/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Ausnahmen und Befreiungen von Festlegungen in Bebauungsplänen transparent machen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.07.2017 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0019/V): Das Bezirksamt wird ersucht, dem Informationsinteresse der BVV hinsichtlich von Anträgen auf Ausnahmen und Befreiungen von Festlegung bezirklicher Bebauungspläne dahingehend nachzukommen, das hierüber – umgehend nach Antragstellung – im Stadtentwicklungsausschuss, unter Mitteilung über die Gründe für eine Versagung oder Genehmigung von Ausnahmen und Befreiungen von bezirklicher Bebauungspläne, informiert wird. Das Bezirksamt hat am 22.08.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen. Dem Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung wird nicht entsprochen. Die BVV ist mit ihrem Beschluss von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Sie begründet ihr Anliegen damit, dass sie „über Änderungen zu den von ihr beschlossenen Bebauungsplänen informiert wird, um nachvollziehen zu können, in welchem Umfang diese Änderungen u.U. den von ihr beschlossenen Planungszielen zuwiderlaufen.“ Dem entgegen ist klarzustellen, dass durch Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 31 BauGB gerade nicht der Bebauungsplan geändert wird. Vielmehr handelt es sich in diesen Fällen um Verwaltungsakte, also Entscheidungen, welche die Behörde zur Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sind. Ausnahmen sind Entscheidungen zu Fällen, die der Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorsieht. Befreiungen werden für Einzelfälle erteilt, die im Bebauungsplan wegen besonderer Verhältnisse nicht vorhersehbar waren und daher nicht vorweggenommen werden konnten. Die Grundzüge der Planung und damit die Planungsziele des B-Plans dürfen von solchen Entscheidungen nicht berührt werden. Ausnahmen und Befreiungen unterliegen der Rechtskontrolle der übergeordneten Behörde und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Übrigen steht es den Bezirksverordneten nach § 11 Abs. 2 BezVG jederzeit frei, Einsicht in Akten zu nehmen, um sich Einblick in Einzelfallentscheidungen zu verschaffen. A) Rechtsgrundlage § 13 i.V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
keine
keine Berlin, den 22.08.2017 Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe
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