Drucksache - 2783/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und OrdnungTel.: 44600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr. Mitte von Berlin2783/IV
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über
Alle Verfahrensauswertungen von Bebauungsplänen weiterhin der Bezirksverordneten-versammlung zur Kenntnis geben
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 14.07.2016 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2783/IV):
Das Bezirksamt wird ersucht, der Bezirksverordnetenversammlung Mitte (BVV) grundsätzlich weiterhin alle Verfahrensauswertungen von Bebauungsplänen im Rahmen von Vorlagen zur Kenntnisnahme umfassend zur Kenntnis zu geben. Sollte sich nach Ansicht des Bezirksamtes ausnahmsweise hierbei eine gesonderte Vorlage des Bezirksamtsbeschlusses zur Rechtsprüfungsvorlage bei der zuständigen Senatsverwaltung erübrigen, so sind im Rahmen der sich daran anschließenden Vorlage zur Beschlussfassung für die BVV die ggf. erfolgten Veränderungen zwischen dem Bezirksamtsbeschluss und dem Ergebnis der Rechtsprüfung gesondert und nachvollziehbar darzustellen.
Das Bezirksamt hat am 09.08.2016 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Der BVV werden bei Kenntnisnahmen im Zuge der Bebauungsplanverfahren und bei Beschlussfassungen nach § 6 Abs. 3 AGBauGB weiterhin alle notwendigen Unterlagen vorgelegt.
Bei Bebauungsplänen, die dringende Gesamtinteressen Berlins berühren (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 AGBauGB), erfolgt das Anzeigeverfahren nach § 6 Abs. 2 AGBauGB bei der zuständigen Senatsverwaltung nach Bezirksamtsbeschluss. Ein zusätzlicher Beschluss der BVV ist für diesen Verfahrensschritt nach dem AGBauGB nicht erforderlich. Wird der Bebauungsplan nicht beanstandet, erfolgt anschließend der Beschluss durch die BVV. Dazu werden der BVV auch alle dafür notwendigen Unterlagen (Begründung, Bebauungsplan, Auswertung der Verfahrensschritte usw.) zur Verfügung gestellt.
Bei Bebauungsplänen, die die dringenden Gesamtinteressen Berlins nicht berühren (§ 6 Abs. 1 AGBauGB), entfällt das Anzeigeverfahren nach § 6 Abs. 2 AGBauGB und der Bebauungsplan wird nach dem Bezirksamtsbeschluss gleich der BVV zum Beschluss vorgelegt. Auch hier werden natürlich alle erforderlichen Unterlagen der BVV zur Verfügung gestellt.
Diese Verfahrensschritte sind mit dem AGBauGB einheitlich für Berlin geregelt. Das Informationsinteresse der BVV ist damit gesichert.
- 2 -(zu DS 2783/IV)
A) Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V. mit § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
b. Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine
Berlin, den
Bezirksbürgermeister Dr. HankeBezirksstadtrat Spallek
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