Drucksache - 1379/IV  

 
 
Betreff: Beschluss über die Neueinleitung des Bebauungsplanes I-14a (Stallschreiberblock) im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, die nochmalige Beteiligung der Behörden und sonsti-gen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.03.2014 
29. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Kenntnisnahme
2. Schlussbericht

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

Text siehe Rückseite

 

 

 

 

 

Fraktionsexemplar liegt vor

 

 


Bezirksamt Mitte von Berlin                                                                                                                .03.2014

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung              44600

 

 

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über den

 

Beschluss über die Neueinleitung des Bebauungsplanes I-14a (Stallschreiberblock) im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, die nochmalige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 11.03.2014 beschlossen:

 

I.              Das im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes I-14a für die Grundstücke Alte Jakobstraße 48-49, 50-52 (tlw.), das Flurstück 222 (tlw.), Alexandrinenstraße 79 (tlw.)-80 und Stallschreiberstraße 17-32, sowie die Alexandrinenstraße und Stallschreiberstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, ist gem. § 25d Baunutzungsverordnung (BauNVO) erneut einzuleiten. Somit ist nunmehr die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I. S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I. S. 1548), im weiteren Verfahren anzuwenden.

 

II.              Auf die ortsübliche Bekanntmachung, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB informieren kann wird abgesehen, da die Informationen bereits zuvor im bisherigen Aufstellungsverfahren auf Grundlage des § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt sind.

 

III.              Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes I-14a wird die Wiederholung der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB und die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

IV.              Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

 

Veranlassung für die Neueinleitung des Bebauungsplanes I-14a ist, dass sich die BauNVO im Laufe des Aufstellungsverfahrens geändert hat. Damit die neue Version der BauNVO angewandt werden kann, ist eine Neueinleitung des Verfahrens erforderlich.

 

Der Bebauungsplan soll ein allgemeines Wohngebiet festsetzen, und er ermöglicht eine 5- und 6-geschossige Straßenrandbebauung sowie den Bau einer 4-geschossigen Baureihe entlang des blockinternen Fuß- und Radweges. Mit dieser Bebauung wird das Ergebnis des Gutachterverfahrens für "Innerstädtisches Wohnen am Luisenstädtischen Kirchpark Berlin-Mitte" umgesetzt. Die Bebauung entspricht auch den Zielen des Planwerkes Innere Stadt, das am 11.01.2011 vom Senat beschlossen wurde. Ebenso ist die vorgesehene Bebauung auch Bestandteil des städtebaulichen Rahmenplanes Berlin-Mitte / Friedrichshain-Kreuzberg - Luisenstadt-, der im Februar 2010 fertig gestellt wurde.

 

Der auf Grundlage der genannten Planungen basierende Entwurf des Bebauungsplanes überschreitet die zulässigen Nutzungsmaße gem. § 17 Abs. 1 BauNVO für allgemeine Wohngebiete von

 

GFZ 1,2 und GRZ 0,4.

 

Aus städtebaulichen Gründen ist eine Überschreitung dieser Nutzungsmaße auf ca.

 

GFZ 3,0 und GRZ 0,88 im WA 1,

GFZ 2,0 und GRZ 0,52 im WA 2 und

GFZ 3,1 und GRZ 0,81 im WA 3 vorgesehen.

 

Nach § 17 Abs. 2 BauNVO können die genannten Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Davon kann im Bebauungsplan I-14a ausgegangen werden.

 

A) Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch (BauGB)

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

 

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)     Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Für die Veröffentlichung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in 3 Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von ............

benötigt, die im Bezirksplan 2014 unter Kapitel 4200, Titel 53121 bereit­gestellt werden.

 

ca. 3.000 ?

 

b)              Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

keine.

 

 

Berlin,

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke

 

Bezirksstadtrat Spallek

 

 

 
 

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