Drucksache - 1122/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Text siehe Rückseite
Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung Tel: 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr. Mitte von Berlin 1122/IV -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Innovative Konzepte für energetische Sanierung unterstützen - ein ModellprojektWärmepumpe Ev. Kirchengemeinde an der Panke
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.12.2013 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1122/IV):
Das Bezirksamt Mitte wird ersucht, ein Modellprojekt für die energetische Sanierung der Ev. Kirchengemeinde an der Panke durch eine Wärmepumpe am U-Bahnhof Pankstraße zu unter-stützen. Hierzu ist zu prüfen, wie eine Leitungsverlegung längs Badstraße ermöglicht werden kann.
Das Bezirksamt hat am 11.03.2014 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Das Bezirksamt hat sich intensiv mit dem Antrag der Kirchengemeinde befasst. Grundsätzlich unterstützt das Bezirksamt das Vorhaben.
Um das Vorhaben zu realisieren, ist eine Leitungsverlegung vom U-Bahnhof Pankstraße zum Gemeindehaus der Kirche notwendig.
Diese Leitung kann entweder durch die Keller der Grundstücke Badstraße 49, 49A und 50 auf das Grundstück verlegt werden oder durch das öffentliche Straßenland. Für die erste Variante bedarf es der Zustimmung der Eigentümer, für die zweite Variante benötigt der Antragsteller eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Berliner Straßengesetz.
Eine Sondernutzungserlaubnis für eine private Leitungsverlegung (in Längsrichtung) im öffent-lichen Straßenland ist nicht genehmigungsfähig, da diese Räume für die Leitungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung freizuhalten sind (§ 12 Berliner Straßengesetz). Im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Gleichbehandlungsgesetzes kann die Verwaltung grundsätzlich keine Ausnahmen zulassen. Andernfalls würde dies dazu führen, dass andere private Grundstücks- bzw. Immobilieneigen-tümer oder Bauherren ebenfalls das Recht durchsetzen könnten, (private) Leitungen im öffent-lichen Straßenland zu verlegen.
Zur Realisierung des Vorhabens kann sich der Antragsteller nur im Rahmen der nachbarschaft-lichen Einigung mit den Grundstücksnachbarn arrangieren, um dort ein Leitungsrecht zu erwirken.
(DS 1122/IV)
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 Bez.VG
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine
Berlin,
Bezirksbürgermeister Dr. Hanke Bezirksstadtrat Spallek
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