Drucksache - 0272/IV  

 
 
Betreff: Erlass einer Veränderungssperre mit der Bezeichnung 1-74B/20 für das im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanentwurfes 1-74B (nördlich Nettelbeckplatz) für das Gelände zwischen Reinickendorfer Straße, Plantagen-, Adolf-, Scherer-, Wiesenstraße, Kösliner Straße und Weddingstraße sowie für die Grundstücke Pankstraße 88 – 92, Reini-ckendorfer Straße 19 – 26 und 110A und Weddingstraße 6 – 7 liegende Grundstück Pankstraße 87 – 88, Reinickendorfer Straße 21 – 24 im Bezirk usw.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksverordnetenversammlung Mitte
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.04.2012 
7. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung Entscheidung
02.05.2012 
7. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
10.05.2012 
8. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Vorlage zur Beschlussfassung vom 27.03.2012
2. VzB_BPlan_1_74B_20_Uebersichtsplan_2012_ANLAGE
3. BE zur Vorlage zur Beschlussfassung vom 03.05.2012
4. Beschluss vom 10.05.2012

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

(Text liegt vor)

 

 


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache Nr.
Mitte von Berlin              0272/IV

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

über

 

den Erlass einer Veränderungssperre mit der Bezeichnung 1-74B/20 für das im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanentwurfes 1-74B (nördlich Nettelbeckplatz) für das Gelände zwischen Reinickendorfer Straße, Plantagen-, Adolf-, Scherer-, Wiesenstraße, Kösliner Straße und Weddingstraße sowie für die Grundstücke Pankstraße 88 – 92, Reinickendorfer Straße 19 – 26 und 110A und Weddingstraße 6 – 7 liegende Grundstück Pankstraße 87 – 88, Reinickendorfer Straße 21 – 24 im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen sowie Entscheidung über den beigefügten Entwurf der Rechtsverordnung.

 

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

              I.              Für das im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanentwurfes 1-74B (nördlich Nettelbeckplatz) für das Gelände zwischen Reinickendorfer Straße, Plantagen-, Adolf-, Scherer-, Wiesenstraße, Kösliner Straße und Weddingstraße sowie für die Grundstücke Pankstraße 88 – 92, Reinickendorfer Straße 19 – 26 und 110A und Weddingstraße 6 – 7 liegende Grundstück Pankstraße 87 – 88, Reinickendorfer Straße 21 – 24 wird eine Veränderungssperre mit der Bezeichnung 1-74B/20 beschlossen und

 

              II.              über den beigefügten Entwurf der Rechtsverordnung zum Erlass der Veränderungssperre wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG entschieden.

 

Begründung

Die Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin hat in ihrer Sitzung am 18.6.2010 das Bezirksamt ersucht, Bebauungspläne zur planungsrechtlichen Einflussnahme auf die Ansiedlung bzw. Versagung von Spielhallen aufzustellen und dazu gutachterlich prüfen zu lassen, in welchen Gebieten die städtebaulichen und rechtlichen Voraussetzungen für die rechtssichere Aufstellung von entsprechenden Bebauungsplänen vorliegen. Für die daraufhin beauftragte Studie ist jedoch ein wesentlich breiterer Untersuchungsansatz gewählt worden. Zum einen wurden nicht nur Spielhallen, sondern alle Kategorien von Vergnügungsstätten untersucht, zum anderen wurden auch Nutzungsarten mit ähnlichen Problemkonstellationen untersucht, insbesondere großflächiger Einzelhandel.

Die im Januar 2011 vorgelegte „Studie zu planungsrechtlichen Neuregelungsbedarfen in den Ortsteilen Gesundbrunnen, Hansaviertel, Moabit, Tiergarten und Wedding im Bezirk Mitte von Berlin“ legt den planerischen Handlungsbedarf dar. Für die Bereiche mit dem dringlichsten Handlungsbedarf hat Bezirksamt Mitte von Berlin am 24.5.2011 die Aufstellung von neun Bebauungsplänen beschlossen; das Grundstück Pankstraße 87 – 88, Reinickendorfer Straße 21 – 24 wird dabei vom Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 1-74B erfasst.

 

                                                                                                  - 2 -

Der Aufstellungsbeschluss ist am 24.6.2011 im Amtsblatt für Berlin Nr. 31 am 22.7.2011 auf Seite 1542 bekanntgemacht worden.

Das Plangebiet 1-74B ist in der oben genannten Studie überwiegend als ein Bereich charakterisiert, der in Bezug auf Spielhallen und Wettbüros ein besonderes Gefährdungspotential und Regelungsbedarf aufweist. Das Plangebiet hat eine besondere Lagegunst für Vergnügungsstätten und die vorhandenen Gebäude ermöglichen vielfach eine leichte Einrichtung von derartigen Vergnügungsstätten in den Erdgeschossräumlichkeiten. Gleichzeitig gilt für das Grundstück Pankstraße 87 – 88, Reinickendorfer Straße 21 – 24 noch die Ausweisung des Baunutzungsplanes als gemischtes Gebiet. In Verbindung mit der Berliner Bauordnung aus dem Jahre 1958 sind dort Vergnügungsstätten als gewerbliche Kleinbetriebe allgemein zulässig.

Eine verstärkte Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros im Plangebiet 1-74B würde städtebauliche Spannungen erzeugen beziehungsweise verstärken:

              -              Nutzungskonflikte mit Wohnnutzungen durch Lärm, den die Besucher insbesondere in den Nachtstunden erzeugen;

              -              Störung des Ortsbildes durch die für Vergnügungsstätten typischen auffälligen, oft aggressiv-grellen Werbeanlagen; solche Werbeanlagen bringen Unruhe in das Wohngebiet und sind mit der beabsichtigten Gestaltung der Baugebiete nicht in Einklang zu bringen;

              -              Imageverlust der Gebietes als Wohngebiet und als Adresse für Einzelhandel, Gewerbe, Ärzte usw.;

              -              verstärkte Abwanderung besserverdienender Bevölkerungsschichten und Zuwanderung von sozial benachteiligten Bewohnergruppen;

              -              Verzerrung des Boden- und Mietpreisgefüges durch die hohen Mieten, die für Vergnügungsstätten gezahlt werden können;

              -              Abwanderung vorhandener Ladengeschäfte und anderer Gewerbebetriebe.

Die Baunutzungsverordnung gilt, auch in der Rechtsprechung, als Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze; könnte sie in der aktuellen Fassung aus dem Jahre 1990 im Plangebiet angewendet werden, wäre die heutige Problematik mit Vergnügungsstätten derart entschärft, dass der Bebauungsplan 1-74B nicht aufgestellt werden müsste. Aufgrund der bundesrechtlich vorgegebenen Rechtssystematik ist jedoch für den Bereich des Grundstücks Pankstraße 87 – 88, Reinickendorfer Straße 21 – 24 die Bauordnung von 1958 anzuwenden, die in einem Zeitraum entwickelt worden sind, in welchem die Auswirkungen der verstärkten Ansiedlung von Vergnügungsstätten so noch nicht absehbar waren. Der Gesetzgeber hat auf die Vergnügungsstättenproblematik reagiert und die Zulässigkeitsregelungen in der Baunutzungsverordnung 1990 präzisiert und verschärft. Damit auch das Plangebiet von diesen Änderungen profitieren kann, soll mit der Festsetzung des Bebauungsplanes 1-74B die aktuelle Baunutzungsverordnung zur Anwendung kommen.

Das Planungsziel kann nur durch Aufstellung eines Bebauungsplanes erreicht werden. Dabei soll die bisher nach dem Baunutzungsplan als gemischtes Gebiet im Sinne von § 7 Nr. 9 der Bauordnung 1958 zu beurteilende Fläche zukünftig entsprechend der tatsächlichen Gebietsprägung als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 der aktuellen Baunutzungsverordnung festgesetzt werden.

Für das Bebauungsplanverfahren sind die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 11.7. bis 5.8.2011 sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 24.11. bis 28.12.2011 durchgeführt worden. Der nächste Verfahrensschritt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, ist für Mitte des Jahres 2012 vorgesehen.

Für das Grundstück Pankstraße 87 – 88, Reinickendorfer Straße 21 – 24 ist am 2.8.2011 ein Antrag auf Nutzungsänderung eines Ladens zu einem konzessionierten Buchmacher im Bezirksamt Mitte von Berlin eingegangen. Es handelt sich um eine Vergnügungsstätte („Wettbüro“), die nach geltendem Planungsrecht zulässig ist, deren Ansiedlung aber mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 1-74B verhindert werden soll.

                                                                                    - 3 -

 

Das Zulassen einer solchen Nutzung würde die Ziele der Planung konterkarieren und die Planung erschweren. Mit Bescheid vom 19.8.2011 wurde das Vorhaben daher für die Dauer von 12 Monaten gemäß § 15 BauGB zurückgestellt. Die Zurückstellungsfrist endet am 25.8.2012, da sie mit der Zustellung des Zurückstellungsbescheides (25.8.2011) beginnt.

Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Bebauungsplan 1-74B innerhalb dieser Frist festgesetzt werden kann. Daher soll für das in Rede stehende Grundstück eine Veränderungssperre im Sinne von § 14 BauGB beschlossen werden.

Gemäß § 17 Abs. 1 BauGB tritt diese Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Da auch diese Zweijahresfrist mit der oben genannten Zustellung des Zurückstellungsbescheides beginnt, endet sie am 25.8.2013. Sollte das Bebauungsplanverfahren innerhalb dieser Frist wider Erwarten nicht rechtsverbindlich abgeschlossen sein, kann die Veränderungssperre verlängert werden.

 

 

Rechtsgrundlage

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG);

Baugesetzbuch (BauGB);

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches 8AGBauGB).

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung

a)              Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Durch den Erlass einer Veränderungssperre entstehen gemäß § 18 Abs. 1 BauGB Entschädigungsansprüche, wenn die Veränderungssperre länger als 4 Jahre – im vorliegenden Falle also länger als bis zum 25.8.2015 – dauert. Da die Veränderungssperre 1-74B/20 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB am 25.8.2013 automatisch außer Kraft tritt, sind Entschädigungszahlungen erst nach mehrmaligen Verlängerungen zu befürchten.

 

b)              Personalwirtschaftliche Ausgaben: Keine.

 

Berlin, den

 

 

 

Dr. Hanke                                                                                     Carsten Spallek

Bezirksbürgermeister               Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung,
Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

 

 

Anlagen

              -              Verordnung über die Veränderungssperre 1-74B/20 im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen (Entwurf)

              -              Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre 1-74B/20


 

Entwurf

 

Verordnung

über die Veränderungssperre 1-74B/20

im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen

 

Vom            2012

 

 

 

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

 

 

 

 

§ 1

 

Für das Grundstück Pankstraße 87 – 88, Reinickendorfer Straße 21 – 24 im Bezirk Mitte, Ortsteil Gesundbrunnen, für das das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuchs ein.

 

 

 

 

§ 2

 

Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Amt für Planen und Genehmigen, im Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht sowie im Fachbereich Stadtplanung aus.

 

 

 

 

§ 3

 

Auf die Vorschriften über

 

1.              die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

2.              das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 


 

 

§ 4

 

Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

 

 

 

§ 5

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

 

Berlin, den                   2012

 

 

Bezirksamt Mitte von Berlin

 

 

 

 

 

 

Dr. Hanke

Bezirksbürgermeister

 

Carsten Spallek

Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung,

Bauen, Wirtschaft und Ordnung

 

 

 

 
 

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