Drucksache - 2068/III
§ 44 - Dringliche Große Anfragen (1) Dringliche Große Anfragen können von einer Fraktion / Gruppe oder von Be-zirksverordneten bis zum Beginn einer Sitzung bei der/beim Vorsteherin/ Vor-steher schriftlich eingebracht werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die BVV. Die Dringlichkeit kann begründet werden. Danach darf ein/e Redner/in für und ein/e Redner/in gegen die Dringlichkeit sprechen. (2) Die Behandlung der Dringlichen Anfragen dauert, unabhängig vom Beantwortungs- bzw. Diskussionsstandes zum Zeitpunkt dieses Zeitablaufs, höchstens zwanzig Minuten. Sollte eine Dringliche Anfrage aufgerufen, jedoch nicht abschließend behandelt worden sein, so erfolgt eine schriftliche Beantwortung durch das Bezirksamt bis zum Freitag der darauffolgenden Woche.
§ 45 – Große Anfragen (1) Eine Große Anfrage der BVV kann von einer Fraktion / Gruppe oder von Bezirksverordneten gestellt werden. Für die Einbringungsfrist gilt § 36 Abs. 2. (2) Die/Der Vorsteherin/Vorsteher teilt die Große Anfrage unverzüglich dem Bezirksamt mit. Große Anfragen sind vom Bezirksamt mündlich zu beantworten. Mit Zustimmung der BVV kann das Bezirksamt in der folgenden Sitzung oder schriftlich antworten. (3) An die Beantwortung der Großen Anfrage kann sich eine Debatte anschließen. (4) Die Behandlung der Großen Anfragen einschließlich der Dringlichen Großen Anfragen dauert höchstens siebzig Minuten, wovon maximal 20 Minuten für die Dringlichen Anfragen entfallen. Die zum Ende der Redezeit behandelte Drucksache wird abschließend behandelt. Grundsätzlich soll dabei gewährleistet werden, dass je Fraktion mindestens eine Anfrage (Große Anfrage oder Dringliche Anfrage) beantwortet wird. 5) Antworten auf Anfragen, die in der BVV-Sitzung nicht mehr behandelt werden können, werden bis zum Freitag der darauffolgenden Woche beantwortet. |
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