Drucksache - 1912/III  

 
 
Betreff: Baurecht gegen Wettbüros!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Reschke, Fraktion Bd90/Grüne Schauer-O. Bertermann, Fraktion der FDP Pawlowski 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
   Fraktion der FDP
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
16.12.2010 
40. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.03.2011 
43. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 07.12.2010
2. Beschluss vom 16.12.2010
3. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 08.03.2011

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abt. Stadtentwicklung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache Nr.:

Mitte von Berlin                                                                                                                1912/III

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme –

 

über

Baurecht gegen Wettbüros!

 

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.12.2010 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1912/III):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sämtliche baurechtliche Möglichkeiten zu ergreifen, um der Ausuferung von sog. Wettbüros in Berlin-Mitte entgegen zu wirken und Wettbüros ohne Baugenehmigung unverzüglich zu schließen. Der BVV ist zum 20.01.2011 zu berichten.

 

 

 

Das Bezirksamt hat am 08.03.2011 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

 

Das Bezirksamt beabsichtigt gegen alle nicht genehmigten Wettbüros baurechtliche Nutzungsuntersagungen gemäß § 79 BauO Bln zu erlassen.

 

Bevor eine Nutzungsuntersagung als belastender Verwaltungsakt erfolgen kann, ist dem Adressaten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Anhörung).

 

 

 

Rechtsgrundlage:  §13 i.V.m. §36 BezVG

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:              Keine

b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:                             Keine

 

 

Berlin, den

 

 

 

Dr. Hanke                                                                                    Gothe

Bezirksbürgermeister                                                                      Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung

 

 
 

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