Drucksache - 1486/III
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: (Text
siehe Rückseite) Anlage
liegt als Fraktionsexemplar vor Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne empfiehlt der BVV mehrheitlich die
Annahme der Vorlage zur Beschlussfassung (8
Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen). Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte von Berlin 1486
/ III
Vorlage - zur Beschlussfassung - über über den Erlass einer Veränderungssperre mit der Bezeichnung
I-33/17 für das im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen
Bebauungsplanentwurfs I-33
„Heinrich-Heine-Straße“ liegende Grundstück Sebastianstraße 18 sowie Entscheidung über den beigefügten Entwurf der
Rechtsverordnung Die Bezirksverordnetenversammlung
wolle beschließen:
I.
Für
das im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanentwurfs I-33
für die Grundstücke Dresdener Straße 91-94 und 97-100, Heinrich-Heine-Straße
68-76 und Sebastianstraße 12-23, einschließlich der Flurstücke 193 und 195 der
Flur 619 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte liegende Grundstück Sebastianstraße 18
wird eine Veränderungssperre mit der Bezeichnung I-33/17 beschlossen und
II.
über den beigefügten
Entwurf der Rechtsverordnung zum Erlass der Veränderungssperre wird gem. § 12
Abs. 2 Nr. 4 BezVG entschieden. Begründung: Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat am 21. Dezember 1993 die Aufstellung des Bebauungsplanes I-33 beschlossen. Mit Bezirksamtsbeschluss vom 22. September 2009 über den Geltungsbereich und Fortsetzung des Verfahrens wurden die Planungsziele konkretisiert. Dieser Beschluss wurde gem. § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches am 09. Oktober 2009, Seite 2360 im Amtsblatt Nr. 46 für Berlin ortsüblich bekannt gemacht. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich das von der Veränderungssperre betroffene Grundstück Sebastianstraße 18. Anlass für den Erlass der Veränderungssperre ist ein Antrag auf planungsrechtlichen Bescheid (Eingang 06.08.09) für den Neubau eines Wohngebäudes auf dem Grundstück Sebastianstraße 18. Die Prüfung des Antrags auf bisheriger Rechtsgrundlage (§ 34 BauGB) hätte die Zulässigkeit des Vorhabens ergeben. Die geplante Bebauung steht jedoch im Widerspruch zu den Planungszielen des Bebauungsplanentwurfs I-33. Der Antrag wurde daher gemäß § 15 Abs. 1 des Baugesetzbuches für die Dauer von acht Monaten zurückgestellt, da zu befürchten ist, dass das beantragte Vorhaben die Durchführung der Planung unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Da mit einer Festsetzung des Bebauungsplans bis zum Ablauf der Zurückstellungsfrist nicht zu rechnen ist, ist zur Sicherung der Planung der Erlass der Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB erforderlich. Mit der üblichen Bearbeitungsfrist der Zurückstellung für das Grundstück Sebastianstraße 18 beginnt die Zwei-Jahres-Frist zur Aussetzung einer Entscheidung über den Bauantrag. Unter Berücksichtigung aller Belange ergibt sich, dass die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. - 2 - 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs spätestens am 22. Oktober 2011 außer Kraft tritt. Die Frist kann um ein Jahr verlängert werden. Für die Berechnung der Dauer der Veränderungssperre ist das Datum des planungsrechtlichen Bescheids zu berücksichtigen, da hierdurch eine faktische Bausperre ausgelöst wurde. Der Antrag auf planungsrechtlichen Bescheid wurde am 21. Oktober 2009 ablehnend beschieden und per Post versendet (Zustellungsurkunde vom 22. Oktober 2009). Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung machte mit Schreiben vom 24.11.09 zur Unterrichtung über den beabsichtigten Veränderungssperre gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 AGBauGB keine Bedenken geltend. Das Plangebiet des Bebauungsplanentwurfs I-33 befindet sich an der ehemaligen innerstädtischen Grenzlinie zwischen Ost- und Westberlin und ist Teil der historischen Luisenstadt, dem Stadtquartier zwischen Spree, der Skalitzer Straße, der Alten Jakobstraße und dem Schlesischen Tor. Der Wiederaufbau der Luisenstadt mit der Heinrich-Heine-Siedlung im ehemaligen Ostteil der Stadt ignorierte die gewachsenen städtebaulichen Strukturen und den historischen Stadtgrundriß. So ist nördlich an das Plangebiet anschließend die Heinrich-Heine-Siedlung als frühe Aufbausiedlung der 50er Jahre in offener Bauweise mit vier Vollgeschossen entstanden. Südlich der ehemaligen Sebastianstraße, im Bezirk Kreuzberg, schließt eine blockrandbetonende Bebauung der Otto-Suhr-Siedlung an. Während dort ein Seniorenheim zu finden ist, kann in der Heinrich-Heine-Siedlung der Wohngenossenschaft Berolina, von einer stärkeren sozialen Durchmischung ausgegangen werden. Im Geltungsbereich selbst befinden sich, bis auf
einen vor wenigen Jahren errichteten Einkaufsmarkt an der Heinrich-Heine-Straße
und den beiden Gebäuden der Kindertagesstätte, keine weiteren baulichen
Anlagen. Das Gelände war vor der Grenzöffnung zum größten Teil als
Grenzübergangsstelle genutzt, dann abgebrochen worden und liegt auch heute noch
brach bzw. wird als Lagerplatz oder Autohandel teilweise zwischengenutzt.
Mittig in der Sebastianstraße verlief die Berliner Mauer. Der Straßenaufbau ist
daher nur noch rudimentär wahrnehmbar. Bei
Aufstellung des Bebauungsplans I-33 im Jahr 1993 entfielen große Teile der
Grundstücke im Geltungsbereich, vor allem an der Sebastianstraße, unter das
Mauergrundstücksgesetz und damit unter die Zuständigkeit der Bundesrepublik
Deutschland, heute in Vertretung der BIMA. Zudem oft restitutionsbelastet,
vollzog sich die Grundstücksbildung nur schleppend. Heute sind
die meisten Grundstücksansprüche geklärt bzw. stehen kurz vor der Klärung. So
sind die Flurstücke 173, 174, 175, 176, 177, 178, 193 der
Wohnungsbaugenossenschaft Berolina zuzuordnen, die Flurstücke 74, 75, 76, 114,
116, 120, 124, 125, 180, 183, 184, 203, 207 sonstigen privaten Eigentümern, Nr.
72 dem Land Berlin, Nr. 140, 142, 188, 189, 190, 191, 192, 194, 210, 220 der
Kindertagesstätte und nur noch Nr. 69, 115, 195, 208 der BIMA. Das landeseigene
Grundstück, sowie die Grundstücke der BIMA stehen zum Verkauf. Einige private Eigentümer
und die Wohnungsbaugenossenschaft Berolina sind im Stadtplanungsamt mit
Bauabsichten vorstellig geworden. Der
Flächennutzungsplan Berlin weist die Flächen im Geltungsbereich als
Wohnbaufläche W1 aus. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet
sich im unbeplanten Innnenbereich nach § 34 Baugesetzbuch. Eine
städtebauliche Neuordnung der innerstädtischen Flächen kann vor dem Hintergrund
der vorhandenen offenen Zeilenbebauung und der im Geltungsbereich zu findenden
Grundstücksstruktur der ehemaligen gründerzeitlichen Blockrandbebauung und der
daraus resultierenden städtebaulichen Spannungen nicht ausschließlich auf Basis
des § 34 BauGB erreicht werden. Mit dem Bebauungsplan sollen daher die
Voraussetzungen geschaffen werden, um städtebau - 3 - liche
Fehlentwicklungen entgegenzuwirken und eine geordnete Entwicklung des
Plangebietes entsprechend § 1 Abs. 3 und Abs. 5 BauGB vorzubereiten und
sicherzustellen. Die wesentlichen Ziele des Bebauungsplans I-33 bestehen darin, die Voraussetzungen für eine geordnete, standortgerechte und städtebauliche auf die Umgebung abgestimmte Entwicklung des Plangebiets zu erreichen. Hierfür soll an der Heinrich-Heine-Straße, der Sebastianstraße und historischen Verlauf der ehemaligen Dresdener Straße im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO eine sechsgeschossige Blockrandbebauung entstehen, die im Blockinnenbereich Baulichkeiten für eine Arrondierung der Heinrich-Heine-Siedlung in ihrer offenen und durchgrünten Wohnnutzung ermöglicht. Um dies zu erreichen ist es unumgänglich die Höhe der zulässigen baulichen Anlagen und die Bebauungstiefe zu regeln. So soll der Bebauungsplan für das Grundstück Sebastianstraße 18 in der Baukörperausweisung eine Überbaubarkeit des Grundstücks ab zwei Meter hinter der Straßenbegrenzungslinie, in der geschlossenen Bauweise, mit bis zu sechs Vollgeschossen, bei einer Traufhöhe von 20 Meter über dem Niveau des Gehwegs und einer Bebauungstiefe von 13 Metern festsetzen. Dies ermöglicht mit ausreichernder Belichtung, Besonnung und Durchlüftung eine zweite Baureihe in der Tiefe des Grundstücks mit bis zu drei Vollgeschossen. Für die Ausnutzung des Grundstücks ergibt sich mit diesen Festsetzungen eine GFZ von ca. 2,3. Der Antrag auf planungsrechtlichen Bescheid sieht hingegen
eine Bebauung ab 2,70-3,00 Metern hinter der Straßenbegrenzungslinie mit acht
Vollgeschossen und einer Bebauungstiefe von 13,70-16,74 Metern vor. Die im
Schnitt ersichtliche Traufhöhe wird mit 25,71 Metern über Niveau des Gehsteigs
angegeben. Ohne die zweite Bebauungsreihe herzustellen, wie es der
Bebauungsplanentwurf vorsieht, wird eine GFZ von 1,6 erreicht. Würde dies genehmigt, wären damit diese Parameter auch für
die benachbarten Grundstücke vorgegeben und die Ziele des Bebauungsplans nicht
mehr zu erreichen. Rechtsgrundlage: Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) Baugesetzbuch (BauBG) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) Auswirkungen auf den Haushaltsplan
und die Finanzplanung: a)
Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben: Durch den Erlass der Veränderungssperre würden lediglich Entschädigungansprüche gemäß § 18 Abs. 1 BauGB entstehen, wenn die Veränderungsperre länger als vier Jahre dauerte. b) Personalwirtschaftliche
Ausgaben: keine. Berlin, 05.01.2010 Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung Anlage: -
Entwurf
der Verordnung über die Veränderungssperre I-33/17 im Bezirk Mitte, Ortsteil
Mitte - Übersichtsplan |
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