Drucksache - 1397/III  

 
 
Betreff: Altersbeschränkungen überprüfen und zeitgemäß anpassen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der FDPBezirksverordnetenversammlung Mitte
Verfasser:Lundkowski 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
15.10.2009 
29. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.05.2010 
36. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 06.10.2009
2. Austauschblatt vom 13.10.2009
3. Beschluss vom 15.10.2009
4. Vorlage zur Kenntnisnahme vom 05.05.2010
5. Beschluss vom 20.05.2010

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abt. Gesundheit

                       .2010

 

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                      1397/III

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme –

 

 

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.10.2009 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen

(Drucksache Nr.1397/III)

 

„Das Bezirksamt wird ersucht, sich beim Senat und im Abgeordnetenhaus dafür einzusetzen, dass die Altersbeschränkungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, sowie für die Wahlbeamten in Berlin der neuen demografischen Entwicklung angepasst, d.h. angehoben werden.“

                       

 

Hierzu wird berichtet:

 

Das Bezirksamt hat alle relevanten Senatsverwaltungen sowie die Vorsitzenden der im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen angeschrieben und gebeten, dem Anliegen der Bezirksverordnetenversammlung Mitte Rechnung zu tragen.

 

Mit Stand März 2010 haben uns Antwortschreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, der Senatsverwaltung für Justiz sowie der Fraktion der SPD im Abgeordnetenhaus  erreicht.

 

In allen Antwortschreiben wird die Auffassung geteilt, dass Altersbeschränkungen für ehrenamtliche Tätigkeiten oder andere öffentliche Aufgaben und Ämter vor dem Hintergrund aktueller gerontologischer Erkenntnisse gegebenenfalls angepasst oder aufgehoben werden müssten.

 

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales weist in diesem Zusammenhang auch auf das 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) hin, wonach Benachteiligungen aufgrund des Alters ausdrücklich nicht zulässig sind. Für den Bereich des ehrenamtlichen Engagements verweist sie ferner auf die „Allgemeine Anweisung über den Ehrenamtlichen Dienst im sozialen Bereich (Allg Anw EaD) vom 08.August 1995. Die in dieser Anweisung gesetzte Altersgrenze für die sogenannte Erstbestellung bei der „Wahl und Wiederwahl“ in ehrenamtliche Dienste von 70 bzw. 80 Jahren ist außer Kraft getreten.

In der Nachfolgeregelung, den „Verwaltungsvorschriften über den Ehrenamtlichen Dienst im sozialen Bereich (VVEaD)“ vom 19. September 2006 ist auf jegliche Altersbeschränkung verzichtet worden. Weitere Altersbeschränkungen, die der Verantwortung und Zuständigkeit der o. g. Senatsverwaltung unterliegen, sind ihr nicht bekannt.

 

Die Senatsverwaltung für Justiz verweist für ihren Zuständigkeitsbereich auf bundesrechtliche Regelungen soweit Altersgrenzen, insbesondere für den Bereich Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Schiedspersonen, gesetzlich vorgegeben sind, die das Land Berlin im „Alleingang“ nicht ändern kann.

 

Für die zahlenmäßig weitaus größte Gruppe der Schöffinnen und Schöffen sowie der Schiedspersonen lässt die derzeitige Rechtslage - nach Auskunft der Senatsverwaltung für Justiz - bereits eine ehrenamtliche Tätigkeit bis „unmittelbar vor Vollendung des 75. Lebensjahres zu. Die in § 33 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bzw. §§ 2 Abs. 4, 3 S. 1 des Berliner Schiedsamtsgesetzes aufgestellten Altersgrenze von 70 Jahren ist – bei Amtsperioden von jeweils fünf Jahren Dauer – auf den Amtsantritt bezogen.“

Die Senatsverwaltung für Justiz bemerkt dazu, dass vor einer generellen Anhebung dieser Altersgrenzen sorgfältig zu untersuchen wäre, bis zu welchem Alter typischerweise erwartet werden kann, dass Ehrenamtliche die verantwortungsvolle und geistig wie körperlich höchste Anforderungen stellende Funktion einer Richterin bzw. eines Richters oder einer Schöffin ohne Beeinträchtigungen für die Rechtspflege ausüben können.

 

Als Alternative zu festen Altersgrenzen regt die Senatsverwaltung für Justiz in ihrem Antwortschreiben eine individuelle Feststellung der Befähigung zu dem jeweiligen Amt an, wie es das Gesetz beispielsweise in § 33 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorsieht. Darüber hinaus verweist die Senatsverwaltung für Justiz darauf, „dass es nach geltendem Recht keine zwingenden Altersgrenzen für ehrenamtliche Richter und Richterinnen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§23 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung) sowie in den Berufsgerichten für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Architekten gibt. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind dort berechtigt, das Amt einer ehrenamtlichen Richterin bzw. eines ehrenamtlichen Richters abzulehnen. Die Ausübung des Amtes wird ihnen jedoch auch danach nicht verwehrt. Keine Altersgrenzen gelten für die ehrenamtlichen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer.“

 

Abschließend bleibt anzumerken, dass das Abgeordnetenhaus den Senat aufgrund eines Antrages der Fraktion der FDP mit dem Titel  „Mehr Teilhabe für Senioren in Beruf und Ehrenamt - Altersbeschränkungen aufheben“ ebenfalls beauftragt hat, bis zum 31.Juli 2010 dazu zu berichten. Die der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zugeordnete „Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung“ hat diese Aufgabe im Rahmen ihrer Aufgabensetzung federführend übernommen.

 

 

Wir bitten, dies als Abschlussbericht anzusehen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 i. V. m. § 36 Bezirksverwaltungsgesetz

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

    Keine

 

b) Personalwirtschaftliche Ausgaben:

    Keine

 

 

Berlin, den 27. April 2010

 

 

 

Dr. Hanke

 

 

 
 

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