Drucksache - 1050/III
Wir
bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe
Rückseite) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Drucksache
Nr. Mitte von Berlin 1050/III ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Vorlage - zur Kenntnisnahme - über Ein Jahr warten ist
genug! Drucksache 0444/III
endlich umsetzen und die Öffnung der Neuen Schönhauser Straße für den Fahrradverkehr in
Gegenrichtung vorbereiten und ermöglichen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.12.2008 folgende Anregung (bzw. folgendes Auskunftsverlangen) an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1050/III): „Das Bezirksamt Mitte
von Berlin wird ersucht, sich dringend und mit Nachdruck dafür einzu-setzen,
dass die Neue Schönhauser Straße aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Verkehrsbedeutung
möglichst schnell aus dem Stadtentwicklungsplan Verkehr herausgenommen wird,
damit die Entscheidung für die Verkehrsführung künftig dem Straßen- und
Grünflächenamt Mitte obliegt. Gleichzeitig sollen
Varianten erarbeitet werden, wie der Fahrradverkehr in der Neuen Schönhauser
Straße in beiden Richtungen ermöglicht werden kann. Die Varianten sind dem
Ausschuss für Umwelt, Natur, Verkehr und Lokale Agenda vorzustellen und mit ihm
abzustimmen. Sobald das Bezirksamt
für die Straße verantwortlich ist, soll die mit dem Ausschuss Umwelt, Natur,
Verkehr und Lokale Agenda abgestimmt Variante umgesetzt werden. Dem Ausschuss für
Umwelt, Natur, Verkehr und Lokale Agenda ist regelmäßig über den Fortgang der
Entwicklung zu berichten.“ Das Bezirksamt hat am
16.06.2009 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes
als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen. Die Neue Schönhauser Straße ist, trotz ihrer vergleichsweise geringen Verkehrsbedeutung, nach wie vor Bestandteil des übergeordneten Straßennetzes. Eine Änderung dieser Ein-stufung wird laut Auskunft der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung VII A 34 erst erfolgen, wenn die Straßenbahngleise nicht mehr durch die BVG (auch nicht für Betriebsfahrten) ge-nutzt werden. Somit liegt die Prüfung bezüglich einer Öffnung für den Radverkehr in Gegenrichtung der Einbahnstraße weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Verkehrslenkung Berlin, die einen entsprechenden Antrag bereits abgelehnt hat. -2- (noch DS 1050/III) Darüber hinaus schließt sich die bezirkliche
Straßenverkehrsbehörde zwar der Einschätzung der Verkehrslenkung Berlin mit
Schreiben vom 16.11.2007 an, „Die Neue Schönhauser Straße ist von der Rosenthaler
Straße zur Weinmeisterstraße – Münzstraße Bestandteil einer Tempo-30-Zone und
als Einbahnstraße in östlicher Richtung ausgewiesen. Lediglich der Straßenbahn
ist die Fahrt in Gegenrichtung durch Verkehrs-zeichen gestattet. An der
Kreuzung Münzstraße –Weinmeisterstraße/ Alte Schönhauser Straße – Neue
Schönhauser Straße ist eine Lichtzeichenanlage vorhanden. Der südwestliche Kreuzungsbereich wurde mit einer
Gehwegvorstreckung versehen, so dass bei einer Freigabe des Radverkehrs in
Gegenrichtung der Radverkehr aufgrund der Kreuzungsgeometrie gezwungen wäre, in
einem derart ungünstigen Winkel auf den Gleis-körper zu fahren, dass die Gefahr
eines Sturzes besteht. Daher müsste im Zuge der Frei-gabe der Neue Schönhauser
Straße in Gegenrichtung auch für den Radverkehr im Interesse der Sicherheit der
Radfahrer entweder die Gehwegvorstreckung zurückgebaut werden oder eine Führung
des Radverkehrs mittels eines Radweges mit Benutzungspflicht auf der
Vorstreckung, auf der u. a. sich Baumbestand befindet, erfolgen. Aus den dargelegten
Gründen kann Ihrem Antrag ohne bauliche Veränderungen nicht entsprochen
werden.“ weist aber ausdrücklich darauf hin, dass über die Einschätzung der VLB
hinaus die Neue Schönhauser Straße die in den VwV zu Zeichen 220 Einbahnstraße
Nr. IV d) vorgeschrie-bene Voraussetzung zur Öffnung für den Radverkehr in
Gegenrichtung „Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr
in Gegenrichtung kommt nur in Be-tracht, wenn die Verkehrsführung im
Streckenverlauf und an den Knotenpunkten (Einmün-dungen und Kreuzungen)
übersichtlich und die Begegnungsstrecke nur von geringer Länge ist.“ ebenfalls nicht
erfüllt. Aus diesem Grund
kann eine Öffnung der Neue Schönhauser Straße für den Radverkehr in
Gegenrichtung der Einbahnstraße von Seiten der bezirklichen
Straßenverkehrsbehörde auch bei einer Änderung der Zuständigkeit und der
Durchführung der laut Einschätzung der VLB erforderlichen Umbauten nicht in Aussicht gestellt werden. Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die
Finanzplanung: a) Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben: keine
b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen: keine
Berlin,
Dr. Hanke Gothe Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat
für Stadtentwicklung |
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