Auszug - Wie gehen wir mit unseren Lehrkräften um?
BzBm Herr von Dassel antwortet: Sehr geehrter Herr Vorsteher, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Lemke. Dem Bezirksamt Mitte von Berlin liegen hierzu keine derartigen Beschwerden oder Hinweise vor. Es wird im Übrigen auf die Antwort der Mündlichen Anfrage 3017/V verwiesen, die bereits denselben Sachverhalt behandelt hat.
BzBm Herr von Dassel antwortet: Wie bereits in der Mündlichen Anfrage erläutert erfolgt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §46 (1) Straßenverkehrsordnung aufgrund des Leitfadens zu Bewohnerparkausweisen und Ausnahmegenehmigungen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung, herausgegeben von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz. Hierin sind unter anderem die Anspruchsvoraussetzungen für Berufspendler:innen geregelt. Zu den zählen Ausnahme aufgrund von Schichtarbeit, Dienstbeginn deutlich vor 6 Uhr oder Dienstende deutlich nach 24 Uhr, aufgrund von gesundheitlichen Gründen, so dass der Arbeitsweg nicht mit dem öffentlichen Personennahverkehr zurückgelegt werden kann oder beim Transport von schweren oder teuren Musikinstrumenten, welche für die Berufsausübung benötigt werden. Diese Anspruchsvoraussetzungen gelten sowohl für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes als auch für Personen der Privatwirtschaft oder auch sonstigen Bereichen. Insofern kann hier aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine Besserstellung von Lehrkräften erfolgen.
BzBm Herr von Dassel antwortet: Hier muss ich dann auf das eben Gesagte verweisen. Vielen Dank.
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