Drucksache - 1662/IV  

 
 
Betreff: Drugchecking in Mitte einrichten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:PiratenfraktionBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:1. Lang
2. Kirchner
 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
16.10.2014 
33.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Gesundheit und Gleichstellung Entscheidung
27.11.2014 
25. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Gleichstellung mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.12.2014 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.10.2017 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 07.10.2014
3. Beschluss vom 18.12.2014
4. VzK vom 27.09.2017

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von Berlin                                            Datum:                September 2017

Abt. Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTelefon:44600

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 1662/IV

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über Drugchecking in Mitte einrichten

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.12.2014 folgendes Auskunftsverlangen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1662/IV)

 

Das Bezirksamt wird gebeten zu prüfen, ob im Bezirk Mitte Angebote zum Drugchecking

unterbreitet und unterstützt werden können, dies soll im Zusammenhang mit der zuständigen

Senatsverwaltung ermöglicht werden. Weiterhin ist zu prüfen, ob dabei mit den

benachbarten Bezirken eine Zusammenarbeit möglich ist. Auch möge das Bezirksamt bei

Senat und Polizei nachprüfen, ob und wie zeitnahe Erkenntnisse der Polizei zu aktuellen

Drogenbefunden an die Drugchecking-Einrichtung übermittelt werden können.

 

Das Bezirksamt hat am  19.09.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Derzeit werden in Berlin keine Angebote zum Drug Checking vorgehalten. Im Koalitionsvertrag wird der „Aufbau von Drug Checking“ als Ziel genannt, allerdings ergab eine Nachfrage bei der Landesdrogenbeauftragten, dass derzeit der Rechtliche Rahmen für eine Umsetzung fehle und die Senatsverwaltung aufgrund dessen keinen Handlungsbedarf sehe.

Die rechtliche Bewertung der Durchführung von Drug Checking Projekten ist komplex und umstritten. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages kam in einem Gutachten 2009 zu dem Ergebnis, dass die Umsetzung eines solchen Projekts strafrechtliche Probleme aufwirft. Da nach geltendem Betäubungsmittelrecht der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln strafrechtlich relevant ist, wäre beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine entsprechende Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG zu beantragen. Der Gesetzgeber hatte bereits vor vielen Jahren mit der Einführung des § 10a BtMG die Möglichkeit der Substanzanalyse in Drogenkonsumräumen abgelehnt und sich somit zum Thema ablehnend positioniert.

In den Jahren 1995/96 hat der Verein „Eve and Rave“ in Zusammenarbeit mit dem gerichtsmedizinischen Institut der Charité ein Drug Checking Projekt zu Partydrogen durchgeführt, bis es zu einer Durchsuchung der Vereinsräume sowie des gerichtsmedizinischen Instituts kam. Zwei Vereinsmitglieder wurden wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln angeklagt, dem Institut wurde die Erlaubnis, Proben von nichtstaatlichen Organisationen zu untersuchen, entzogen. Die Anklage gegen die beiden Vereinsmitglieder wurde in zwei Instanzen abgewehrt.

 

Solange eine legale Umsetzung eines Drug Checking Projektes nicht möglich ist, wird die zuständige Senatsverwaltung ein solches Projekt nicht in Angriff nehmen. Dementsprechend wurden auch keine Mittel im Haushalt 2016/17 für ein solches Projekt beantragt.

Ohne eine entsprechende rechtliche Grundlage und die Unterstützung der Senatsverwaltung macht zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Umsetzung eines Angebotes zum Drug Checking im Bezirk Mitte keinen Sinn.

 

A)      Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V.§36 BezVG

B)      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1.   Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine

  1.   Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

Berlin, den 19.09.2017

Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe

 

 
 

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