Drucksache - 1362/5  

 
 
Betreff: Es gibt kein Recht auf Leerstand
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKE 
Verfasser:Schenker/Juckel 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
21.11.2019 
38. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten Beratung
28.01.2020 
37. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten vertagt   
25.02.2020 
38. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerdienste, Wirtschafts- und Ordnungsangelegenheiten im Ausschuss abgelehnt   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
19.03.2020 
-entfällt- 42. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      
28.05.2020 
44. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Besucher möchten sich bitte per Mail im BV-Büro anmelden! ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV hat in ihrer Sitzung vom 28.05.2020 beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, für alle sog. „Schrott-Immobilien“, „Geisterhäuser“ oder andere leerstehende Häuser im Bezirk, die vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes leer standen, entsprechende Amtsverfahren einzuleiten und eine Anordnung zur Wiederherstellung der Eignung von Wohnzwecken notfalls per Ersatzvornahme durchzusetzen.

 

Der BVV ist bis zum 31.03.2020 zu berichten.

 

 

Annegret Hansen

Bezirksverordnetenvorsteherin

 

 

Hierzu wird Folgendes berichtet:

 

Grundsätzlich wird ein entsprechendes Amtsverfahren eingeleitet, sobald Leerstand einzelner Wohnungen oder ganzer Häuser, auch sogenannter „Schrott-Immobilien“, „Geisterhäuser“ oder anderer leerstehenden Häusern, festgestellt oder bekannt wird.

 

Nach vollständiger Sachverhaltsermittlung ergeht eine Rückführungsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung, führt dies nicht zum Erfolg wird das Zwangsgeld in Hö-he von 5.000,00 € festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € bei Nichtbeachtung angedroht. Bleibt auch diese Androhung erfolglos, wird das Zwangsgeld solange angedroht und festgesetzt, bis die Höchstgrenze von 50.000,00 € erreicht ist.

 

Die. Androhung des Zwangsgeldes ist so zu verstehen, dass das Zwangsgeld so-lange nicht festgesetzt wird, wie zügig alle rechtlich und tatsächlich möglichen Schritte unternommen werden, die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen. Erst wenn die Festsetzung des Zwangsgeldes erfolglos geblieben ist, kann das nächste Zwangsmittel (Ersatzvornahme) angedroht werden.

 

Nach den Grundätzen des Verwaltungshandelns ist grundsätzlich erst das mildeste Zwangsmittel ein- und durchzusetzen. Nach den Ausführungsvorschriften zum Zweckentfremdungsrecht wird das Zwangsgeld als vorrangiges Zwangsmittel ange-sehen.

 

In der Regel werden bereits bei der Androhung, spätestens bei der Festsetzung des Zwangsgeldes Widerspruch sowie Klage auf einstweiligen Rechtschutz eingelegt, so dass das Verfahren erst nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts wei-tergeführt werden kann.

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

 

 

Reinhard Naumann     Arne Herz

Bezirksbürgermeister    Bezirksstadtrat

 
 

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