Drucksache - 1362/5
Die BVV hat in ihrer Sitzung vom 28.05.2020 beschlossen:
Das Bezirksamt wird beauftragt, für alle sog. „Schrott-Immobilien“, „Geisterhäuser“ oder andere leerstehende Häuser im Bezirk, die vor Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes leer standen, entsprechende Amtsverfahren einzuleiten und eine Anordnung zur Wiederherstellung der Eignung von Wohnzwecken notfalls per Ersatzvornahme durchzusetzen.
Der BVV ist bis zum 31.03.2020 zu berichten.
Annegret Hansen Bezirksverordnetenvorsteherin
Hierzu wird Folgendes berichtet:
Grundsätzlich wird ein entsprechendes Amtsverfahren eingeleitet, sobald Leerstand einzelner Wohnungen oder ganzer Häuser, auch sogenannter „Schrott-Immobilien“, „Geisterhäuser“ oder anderer leerstehenden Häusern, festgestellt oder bekannt wird.
Nach vollständiger Sachverhaltsermittlung ergeht eine Rückführungsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung, führt dies nicht zum Erfolg wird das Zwangsgeld in Hö-he von 5.000,00 € festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 € bei Nichtbeachtung angedroht. Bleibt auch diese Androhung erfolglos, wird das Zwangsgeld solange angedroht und festgesetzt, bis die Höchstgrenze von 50.000,00 € erreicht ist.
Die. Androhung des Zwangsgeldes ist so zu verstehen, dass das Zwangsgeld so-lange nicht festgesetzt wird, wie zügig alle rechtlich und tatsächlich möglichen Schritte unternommen werden, die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen. Erst wenn die Festsetzung des Zwangsgeldes erfolglos geblieben ist, kann das nächste Zwangsmittel (Ersatzvornahme) angedroht werden.
Nach den Grundätzen des Verwaltungshandelns ist grundsätzlich erst das mildeste Zwangsmittel ein- und durchzusetzen. Nach den Ausführungsvorschriften zum Zweckentfremdungsrecht wird das Zwangsgeld als vorrangiges Zwangsmittel ange-sehen.
In der Regel werden bereits bei der Androhung, spätestens bei der Festsetzung des Zwangsgeldes Widerspruch sowie Klage auf einstweiligen Rechtschutz eingelegt, so dass das Verfahren erst nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts wei-tergeführt werden kann.
Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Reinhard Naumann Arne Herz Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat |
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