Auszug - Recht auf Beistand stärken – Unterstützung von Leistungsbeziehenden und -antragsstellenden fördern  

 
 
15. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Arbeit
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeit Beschlussart: mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Do, 28.06.2018 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 18:40 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Gertrud-Bäumer-Saal
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
0720/5 Recht auf Beistand stärken – Unterstützung von Leistungsbeziehenden und -antragsstellenden fördern
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKE 
Verfasser:Juckel/Schenker/Gronde-Brunner 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 


Die antragstellende Fraktion stellt einen Änderungsantrag.

 

Der Antrag wird in der geänderten Fassung zur Abstimmung gestellt.

 

 

Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeit

empfiehlt der BVV,

die BVV möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen wie es möglich gemacht werden kann, dass Beziehende bzw. Antragsstellende von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bei jeder Einladung zu persönlichen Gesprächsterminen bei Behörden, Ämtern, dem Jobcenter und der Agentur für Arbeit auf das Beistandsrecht gem. § 13 Abs. 4 SGB X deutlich hingewiesen werden können.

Das Bezirksamt soll ebenfalls gewährleisten, dass die Einladung grundsätzlich folgende Informationen enthält:

 

  • Dem Wortlaut von § 13 Abs. 4 SGB X entsprechend ist nicht nur ein Beistand zulässig, sondern gegebenenfalls zwei oder drei begleitende Personen.
  • Die/der an dem Sozialverwaltungsverfahren Beteiligte kann frei entscheiden, welche Person bzw. gegebenenfalls welche Personen sie/er als Beistand/Beistände hinzuziehen möchte.

 

Der BVV ist bis zum 30.09.2018 zu berichten.

 

Ursprungstext:

Das Bezirksamt wird beauftragt darauf hinzuwirken, dass Beziehende bzw. Antragsstellende von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bei jeder Einladung zu persönlichen Gesprächsterminen bei Behörden, Ämtern, dem Jobcenter und der Agentur für Arbeit auf das Beistandsrecht gem. § 13 Abs. 4 SGB X deutlich hingewiesen werden.

Das Bezirksamt soll ebenfalls gewährleisten, dass die Einladung grundsätzlich folgende Informationen enthält:

  • Dem Wortlaut von § 13 Abs. 4 SGB X entsprechend ist nicht nur ein Beistand zulässig, sondern gegebenenfalls zwei oder drei begleitende Personen.
  • Die/der an dem Sozialverwaltungsverfahren Beteiligte kann frei entscheiden, welche Person bzw. gegebenenfalls welche Personen sie/er als Beistand/Beistände hinzuziehen möchte.

Der BVV ist bis zum 30.09.2018 zu berichten.

 


Abstimmungsergebnis:

 

dafür:8dagegen:      4   Enthaltung:2

 
 

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