Auszug - Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Planung größerer Bauvorhaben
BV Gusy erläutert den Antrag. BzStR Schruoffeneger erklärt auf Nachfrage die Rechtsprechung und sieht in dem Antrag eher einen Appell, als eine Durchsetzbarkeit. BV Heyne weist darauf hin, dass es derzeit keine Bauberatung im Bezirk gäbe.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung empfiehlt der BVV, die BVV möge beschließen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert, durch geeignete Maßnahmen (z.B. in der Bauberatung durch Aushändigung eines Merkblatts) Bauherren und Architekten größerer Bauvorhaben, die absehbar nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl Dritter haben könnten, darauf aufmerksam zu machen, dass gemäß §25 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durch den Vorhabenträger eine frühe Bürgerbeteiligung durchgeführt wird, mit der die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele des Vorhabens und dessen voraussichtliche Auswirkungen informiert wird. Der Vorhabenträger ist dabei aufzufordern, diese Bürgerbeteiligung schon möglichst vor einer Antragstellung durchzuführen, allerdings erst, wenn das Vorhaben schon planerische Gestalt angenommen hat und seine Realisierung hinreichend wahrscheinlich ist (z.B. die Eigentumsverhältnisse geklärt sind und keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich entgegenstehen). Durch den Vorhabenträger ist die Bürgerbeteiligung in geeigneter Art öffentlichkeitswirksam zu bewerben.
Der BVV ist bis zum 31.03.2018 zu berichten. Abstimmungsergebnis:
dafür:8dagegen: 2Enthaltung:5 |
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