Auszug - Keine weitere Anlage von Fahrrandangebotsstreifen ohne Bedarfsanalyse
BV Recke begründet den Antrag.
BV Wapler merkt an, dass Fahradschutzstreifen weiter ausgebaut und bereits vorhandene saniert werden sollten. Eine Notwendigkeit von Fahradschutzstreifen hängt zudem nicht von der Verkehrsstärke ab.
BV Dr. Buß kritisiert, dass der Antrag Autofahrer, Fahrradfahrer und Füßgänger gegeneinander ausspielt.
BV Mattern befürwortet den Antrag und sieht diesen Konflikt nicht. Allerdings sollte der Bedarf mittels Verkehrszählungen gemessen werden, damit eine Schlussfolgerung über die Notwedigkeit neuer Fahrradschutzstreifen erfolgen kann, die hohe kosten verursachen.
BzStR Herz merkt an, dass Bedarfsanalysen dringend notwendig sind um herrauszufinden, ob und an welcher Stelle ein Fahrradschutzstreifen sinnvoll ist. Er weist darauf hin, dass Fahrradschutzstreifen in der Regel von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz angeordnet werden. Der Bezirk ist allein für die Umsetzung der Anordnung zuständig.
Der Ausschuss für Bürgerdienste, Wirtschafts – und Ordnungsangelegenheiten empfiehlt dem Ausschuss für Verkehr und Tiefbau, die BVV möge beschließen:
Die Drucksache wird abgelehnt.
Ursprungstext: Das Bezirksamt wird aufgefordert, keine weiteren Fahrradangebotsstreifen im Bezirk mehr anzuordnen, ohne für die vorgesehenen Straßenabschnitte den Bedarf für einen Fahrradangebotsstreifen ermittelt zu haben, z. B. mittels Verkehrszählung. In Straßen mit vorhandenem Radweg sollen grundsätzlich keine Fahrradangebotsstreifen angelegt werden, die vorhandenen Radwege sind zu sanieren und sollen dann eine Mindestbreite von 1,50 m aufweisen, bestmöglich die Sollbreite von 2,00 m erreichen. Hierdurch soll eine Gefährdung der Fußgänger möglichst ausgeschlossen werden. Bei Einmündungen sind Sichtfelder freizuhalten, um Abbiegeunfälle bestmöglich zu vermeiden.
Begründung:Bei Fahrradangebotsstreifen handelt es sich nicht um Radwege und auch nicht um Sonderwege, denn die Markierung nach § 39 Abs. 3 StVO weist keinen Radweg aus. Die Schutzstreifen sind Bestandteil der Fahrbahn, aber selbst keine Fahrstreifen. Weiterhin sind die Schutzstreifen auch nicht ausschließlich den Radfahrern vorbehalten, sondern die Leitlinie darf von anderen Fahrzeug "bei Bedarf" überfahren werden. Das Halten auf Schutzstreifen ist gestattet, das Parken verboten. Fahrradangebotsstreifen können eingerichtet werden, wenn
- eine Trennung vom übrigen Fahrzeugverkehr durch Kennzeichnung einer Radwegebenutzungspflicht erforderlich wäre, die Anlage eines entsprechenden Sonderweges (Radweg, Radfahrstreifen) jedoch nicht möglich ist, oder - eine Trennung vom übrigen Fahrzeugverkehr nicht zwingend erforderlich wäre, dem Radverkehr aber wegen der nicht nur geringen Verkehrsbelastung (5.000 Kfz innerhalb von 24 Stunden) ein besonderer Schonraum geboten werden soll, oder - es in Anbetracht der Breite der Fahrbahn, der Verkehrsbelastung (regelmäßig bis zu 10.000 Kfz innerhalb von 24 Stunden) und der Art des Verkehrs (in der Regel der Anteil des Schwerverkehrs am Gesamtverkehr unter 5 % bzw. unter 500 Lkw innerhalb von 24 Stunden) grundsätzlich zulässig ist.
Radwege hingegen sind vorrangig oder ausschließlich für die Benutzung mit dem Fahrrad vorgesehen. Sie können baulich hergestellt sein, durch Markierungen gegen benachbarte Verkehrsflächen abgegrenzt sein oder durch verkehrsregelnde Maßnahmen eingerichtet werden (z. B. eine Fahrradstraße).
Abstimmungsergebnis:
dafür:6dagegen: 8Enthaltung:0 |
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