Drucksache - 1614/XIX
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 16.09.2015 folgenden Beschluss:
Die Vorlage zur Beschlussfassung ist auf der Basis des Bezirksamtsbeschlusses vom 02.06.2015, am 17.06.2016 zur Kenntnis genommen, zu fertigen.
Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:
Zu 1.: Das Bezirksamt erkennt die städtebauliche und wirtschaftliche Bedeutung des EUREF-Projekts. Aus diesem Grund genießt die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung des EUREF-Geländes seit Mitte 2007 hohe Priorität und wird vom Bezirksamt weiterhin grundsätzlich unterstützt. Zu 2.: Nach einer intensiven rechtlichen Prüfung liegt z.Z. die materielle (Teil)planreife nicht vor, um eine Vorlage zur Beschlussfassung der BVV vorzulegen, die baurechtliche Genehmigungen nach § 33 Abs. 1 BauGB bis zu einer Bruttogeschossfläche von 85.000 m² ermöglichen würde. Die ausführliche rechtliche Position, die sowohl durch das Stadtentwicklungsamt als auch durch das Rechtsamt intensiv geprüft wurde, ist dem Brief an Herrn Senator Geisel zu entnehmen.
Zu 3.: Das Bezirksamt kann die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nicht bitten, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine auf der Grundlage der Annahme von Planreife zu erteilende Baugenehmigung zu schaffen. Die Aufgabenverteilung zwischen Haupt- und Bezirksverwaltung ist gesetzlich geregelt. Bei den zugewiesenen Aufgaben handelt es sich nicht nur um Wahrnehmungsrechte, sondern auch um Wahrnehmungspflichten, die nicht ungeachtet der gesetzlichen Voraussetzungen durch Absprachen verteilt werden können.
Unbestritten liegt die Entwicklung des EUREF-Areals wirtschaftlich und stadtpolitisch im gesamtstädtischen Interesse. Somit sind die dringenden Gesamtinteressen, wie von der Senatsverwaltung zuletzt mit Schreiben vom 28.09.2015 bestätigt, berührt. Dennoch kann die zuständige Senatsverwaltung die Aufstellung und Festsetzung des Bebauungsplans nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) an sich ziehen. Diese liegen nicht vor, da der Bebauungsplanentwurf weder die dringenden Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt noch ein Bebauungsplan erforderlich ist, der – über die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans 7-29 hinaus – im dringenden Gesamtinteresse Berlins erforderlich wäre.
Im Übrigen handelt es sich bei der Frage der Planreife nicht um einen Verfahrensschritt im Planaufstellungsverfahren, sondern um eine Bewertung im ordnungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahren. Das Bezirksamt hat jedoch den Widerspruch zur Versagung einer Baugenehmigung für ein Bürogebäude auf dem EUREF-Gelände, das nach dem neuen Planungsrecht (Bebauungsplanentwurf 7-29) zulässig wäre, an den Senator für Stadtentwicklung und Umwelt am 05.10.2015 zur Entscheidung abgegeben, weil der Bezirk dem Widerspruch nicht abhelfen konnte (keine materielle Planreife für das Bauvorhaben).
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