Drucksache - 1294/XIX  

 
 
Betreff: Krankenversicherungschipkarte für Asylbewerber/innen (Bremer Modell)

Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Frakt. GRÜNE, SPDBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Klotz, SibyllSchöttler, Angelika
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Senioren XIX. Wahlperiode Beratung
19.03.2015 
30. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Senioren zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Beratung
19.11.2014 
40. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Entscheidung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.02.2015 
43. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Austauschseite
Mitteilung zur Kenntnisnahme
1294_XIX Anlage

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 19.11.2014 folgenden Beschluss:

 

„Die Bezirksverordnetenversammlung empfiehlt dem Bezirksamt, sich dafür einzusetzen, dass eine zügige Regelung betreffs der Ausgabe von Krankenversicherungschipkarten an Asylbewerber/innen entsprechend dem Bremer Modell eingeführt wird.“

 

Das Amt für Soziales hat sich mit Schreiben vom 04.12.2014 an die zuständige Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit der Bitte um Unterstützung gewandt verbunden mit dem Anliegen über die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit informiert zu werden.

 

Die Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales ist am 23.1.2015 im Bezirk eingegangen. Aus dem von Staatssekretär Gerstle unterzeichneten Schreiben geht hervor, dass sich die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales bereits verschiedentlich mit den angeführten Argumenten beschäftigt hat. Die Einschätzung, dass ein Chipkartenverfahren den Verwaltungsaufwand beschränken könnte und auch für Leistungsberechtigte und Arztpraxen eine Verbesserung darstellen würde, wird dort geteilt. Dem Argument, eine Umstellung des Verfahrens bringe Einsparungen für den Landeshaushalt, widerspricht die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales jedoch: In Bremen sei ein Verfahren eingeführt worden, dem ein abweichendes Vergütungsverfahren zu Grunde läge, was im Verhältnis zu der derzeit in Berlin geltenden Vereinbarung kostenaufwändiger wäre.

 

Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales vertritt die Auffassung, dass es zweckmäßiger sei, weiterhin das Ziel zu verfolgen, alle Hilfeempfängerinnen und -empfänger in das bestehende Chipkartenverfahren nach § 264 Abs. 2 - 7 SGB V einzubeziehen, was aus rechtlichen Gründen bisher Anspruchsberechtigten nach dem SGB XII sowie nach § 2 AsylbLG vorbehalten ist. Sie weist in ihrem Schreiben auch darauf hin, dass im Rahmen der Novellierung des AsylbLG die in § 2 AsylbLG enthaltene Frist nunmehr deutlich verkürzt wird, so dass auch das Behandlungsscheinverfahren für jene Leistungsberechtigten, die ihren Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, künftig nur noch über einen Zeitraum von 15 Monaten gilt.

 

Da der Bund eine weitere Novelle zum AsylbLG in Aussicht stellt, die u.a. die medizinische Versorgung nach § 4 AsylbLG betreffen könnte, erachtet die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales es für sinnvoll, zunächst die bundesgesetzlichen Weichenstellungen abzuwarten und danach zu entscheiden, ob und ggf. welche Änderungen am bestehenden Verfahren sinnvoll und erforderlich sind.

 

Die Antwort aus der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales ist als Anhang angefügt.

 

 

 
 

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